Kriterien ignoriert
Der Arbeitgeber berücksichtigt nicht alle vier gesetzlichen Kriterien oder lässt die Sozialauswahl ganz weg.
Wurden Sie betriebsbedingt gekündigt, obwohl Kollegen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit, jüngerem Alter oder weniger Unterhaltspflichten beschäftigt sind? RechtStark erklärt, wann die Sozialauswahl fehlerhaft ist – und wie Sie sich wehren.
Die Sozialauswahl ist in § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Will ein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen – etwa bei Stellenabbau, Schließung einer Abteilung oder Auftragsmangel – kündigen, muss er prüfen, welche Arbeitnehmer auf vergleichbaren Positionen beschäftigt sind.
Aus dieser Gruppe muss er denjenigen auswählen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Entscheidend sind also nicht Leistung oder Eignung, sondern persönliche und soziale Faktoren.
„Die Sozialauswahl ist einer der häufigsten Fehlerquellen bei betriebsbedingten Kündigungen. Viele Arbeitgeber werten die Kriterien falsch oder lassen sie ganz weg – und machen die Kündigung damit angreifbar.“
RechtStark AbfindungsprüfungDas Gesetz nennt vier Kriterien, die der Arbeitgeber gegeneinander abwägen muss. In der Praxis werden sie meist in einem Punktesystem gewichtet.
| Kriterium | Gewichtung (typisch) | Bewertung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Betriebszugehörigkeit | Häufig höchstes Gewicht | Jahre im Betrieb | 20 Jahre = hohe Punktzahl |
| Lebensalter | Mittleres Gewicht | Aktuelles Alter | ab 55 Jahren oft Bonus |
| Unterhaltspflichten | Mittleres Gewicht | Kinder, Ehepartner | 2 Kinder + Ehepartner = Bonus |
| Schwerbehinderung | Zusätzlicher Bonus | GdB ≥ 50 | Zusatzpunkte bei GdB 50+ |
In der Praxis machen Arbeitgeber bei der Sozialauswahl häufig Fehler. Jeder dieser Fehler kann die Kündigung unwirksam machen – und Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung stärken.
Der Arbeitgeber berücksichtigt nicht alle vier gesetzlichen Kriterien oder lässt die Sozialauswahl ganz weg.
Es werden nur einzelne Abteilungen betrachtet, obwohl der Betrieb weitere vergleichbare Stellen hat.
Ein einzelnes Kriterium wird übermäßig stark gewichtet, um bestimmte Mitarbeiter zu bevorzugen.
Der Arbeitgeber begründet die Auswahl mit „besserer Leistung“ eines Kollegen – ohne nachweisbare Ausnahmefälle.
Ob die Sozialauswahl in Ihrem Fall fehlerhaft war, lässt sich in drei Schritten systematisch prüfen. Je klarer das Bild, desto besser Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber.
Welche Kollegen sind auf vergleichbaren Positionen im selben Betrieb beschäftigt? Nur innerhalb dieses Kreises wird ausgewählt.
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung dokumentieren – das bildet Ihre Punktzahl.
Wenn ein Kollege mit geringerer Schutzbedürftigkeit beschäftigt bleibt, ist die Sozialauswahl fehlerhaft – die Kündigung unwirksam.
Die Sozialauswahl ist ein zentrales Instrument des Kündigungsschutzes – aber sie gilt nicht in jedem Fall. Es gibt klare gesetzliche Ausnahmen.
Die Prüfung einer Sozialauswahl erfordert Erfahrung mit betriebsbedingten Kündigungen. RechtStark macht den ersten Schritt einfach: kostenlos, klar und ohne Risiko.
Schildern Sie kurz Ihre Situation. Je genauer die Angaben zu Betrieb, Position und Kollegen, desto besser lässt sich einschätzen, ob die Sozialauswahl fehlerhaft war – und welche Ansprüche sich daraus ergeben.
Die Prüfung ist unverbindlich. Sie gehen dadurch keine Verpflichtung ein.
Die Sozialauswahl ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Er muss unter vergleichbaren Mitarbeitern denjenigen auswählen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist – also nicht den fachlich besten oder beliebtesten.
Das Gesetz nennt vier Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten (Kinder, Ehepartner) und eineeventuelle Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber muss diese Kriterien gegeneinander abwägen, meist in einem Punktesystem. Die Gewichtung ist ihm weitgehend überlassen, darf aber nicht willkürlich sein.
Eine fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Sie können innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Oft einigt sich der Arbeitgeber anschließend auf eine Abfindung, um den Prozess zu vermeiden.
Nein. Die Sozialauswahl gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Mitarbeitern (KSchG-Schwelle). In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden, wen er kündigt – es sei denn, die Kündigung ist aus anderen Gründen willkürlich oder sittenwidrig.
Grundsätzlich nein. Die Sozialauswahl ist vom Gesetz ausdrücklich vor die Leistungsbeurteilung gestellt. Nur in engen Ausnahmefällen – bei nachweisbar herausragender Leistungsüberlegenheit eines Kollegen – kann von der Sozialauswahl abgewichen werden. Die Hürden dafür sind sehr hoch.
Nach Zugang der schriftlichen Kündigung bleibt Ihnen genau drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Danach wird die Kündigung wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war oder nicht. Deshalb sollten Sie sofort handeln und sich beraten lassen.
Lassen Sie kostenlos prüfen, ob die Sozialauswahl in Ihrem Fall fehlerhaft war – und welche Ansprüche sich daraus ergeben. Die Erstprüfung ist unverbindlich.