Der folgende Leitfaden stellt dar, welche rechtlich erforderlichen Schritte einzuleiten sind, um einen Anspruch auf Entgeltzahlung durchzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert. Die Darstellung beschränkt sich auf die wesentlichen Verfahrensschritte und erfolgt in vereinfachter, generalisierter Form.
Schritt 1: Schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung (falls noch nicht erfolgt)
Sofern bislang keine förmliche Zahlungsaufforderung mit Frist ausgesprochen wurde, ist dieser Schritt erforderlich.
Maßnahme gegenüber der Gegenseite:
- Übersendung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung
- Benennung des konkreten geschuldeten Betrags (brutto)
- Setzung einer kalendermäßig bestimmten Frist
- Hinweis auf gerichtliche Schritte bei Fristablauf
Schritt 2: Einreichung der Zahlungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht
Sollte die Gegenseite die geschuldete Zahlung trotz Fristsetzung nicht leisten, ist die Erhebung einer Klage zwingend erforderlich. In diesem Fall wird gegenüber dem Gericht eine Leistungsklage auf Zahlung des ausstehenden Arbeitsentgelts eingereicht. Zuständig ist dabei grundsätzlich das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers.
Die Klage muss alle wesentlichen Informationen enthalten, um die Forderung klar darzustellen. Dazu gehören insbesondere der konkrete Bruttobetrag, der geschuldet ist, sowie der Zeitraum, für den der Lohn nicht gezahlt wurde. Weiterhin ist die Rechtsgrundlage anzugeben, auf der der Anspruch beruht, etwa der Arbeitsvertrag oder gegebenenfalls die §§ 611a, 615 BGB. Zusätzlich sollte ein Antrag auf Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs gestellt werden, um die Ansprüche des Arbeitnehmers vollständig geltend zu machen.
Schritt 3: Teilnahme am Gütetermin
Nach Zustellung der Klage setzt das Arbeitsgericht einen sogenannten Gütetermin an. In diesem Termin ist es erforderlich, dass entweder der Kläger persönlich oder durch einen Anwalt vertreten erscheint. Während des Gütetermins wird die geltend gemachte Zahlungsforderung gegenüber dem Gericht und der Gegenseite erläutert. Zudem sollte auf etwaige Vergleichsvorschläge des Gerichts eingegangen und eine Stellungnahme hierzu abgegeben werden. Das zentrale Ziel des Gütetermins besteht darin, eine einvernehmliche Lösung in Form eines gerichtlichen Vergleichs herbeizuführen und auf diese Weise ein streitiges Verfahren zu vermeiden.
Schritt 4: Durchführung des Kammertermins (falls keine Einigung erfolgt)
Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, wird durch das Gericht ein Kammertermin anberaumt. In diesem Termin ist es erforderlich, persönlich oder durch einen Vertreter zu erscheinen. Während des Kammertermins werden die Klageanträge aufrechterhalten und die Ansprüche detailliert vorgetragen. Dazu gehört insbesondere die Darstellung des Bestehens der Entgeltforderung, einschließlich der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen und der Höhe des noch ausstehenden Lohns. Ziel des Vortrags ist es, das Gericht von der Berechtigung der Forderung zu überzeugen und die Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu schaffen.
Schritt 5: Urteil des Arbeitsgerichts
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entscheidet das Arbeitsgericht über die geltend gemachte Entgeltforderung durch Urteil. Mit Erlass des Urteils wird der Zahlungsanspruch des Klägers tituliert, sodass eine verbindliche gerichtliche Feststellung über das Bestehen und den Umfang der geschuldeten Vergütung vorliegt. Das Urteil ist entweder nach Eintritt der Rechtskraft oder – sofern das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnet – bereits zuvor vollstreckbar. Damit ist der Kläger berechtigt, den zugesprochenen Zahlungsanspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, sofern der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht freiwillig nachkommt. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass im Verfahren schlüssig zum Bestehen der Entgeltforderung vorgetragen wurde.