Der Polstermöbelhersteller Himolla aus Taufkirchen bei München hat im August 2026 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (Schutzschirmverfahren) beantragt. Im Zuge der Sanierung soll die Endfertigung am Stammsitz geschlossen werden – bis zu 240 der rund 850 dort Beschäftigten stehen vor der Kündigung. Für die Betroffenen stellt sich jetzt eine Frage, die sich von einer gewöhnlichen Massenentlassung unterscheidet: Wie wirkt sich eine Abfindung im Schutzschirmverfahren aus, und worauf müssen Beschäftigte in einem solchen Insolvenzverfahren besonders achten?
Abfindung im Schutzschirmverfahren: Die Situation bei Himolla in Taufkirchen
Himolla hat nach Medienberichten ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eingeleitet – eine Form der Insolvenz in Eigenverwaltung, bei der die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters die Sanierung selbst steuert. Betroffen ist vor allem die Endfertigung am Standort Taufkirchen: Bis zu 240 Arbeitsplätze sollen wegfallen. Laut der Betriebsratsvorsitzenden Claudia Klobensteiner sollen die Kündigungen im September ausgesprochen werden, mit Wirkung zum Jahresende. Konkrete Details zum weiteren Sanierungsfahrplan sind bislang nicht öffentlich bekannt – die folgenden Abschnitte erklären daher die allgemeinen rechtlichen Mechanismen, die in einem solchen Insolvenzverfahren greifen.
Kündigung während der Insolvenz: Das ändert sich für Beschäftigte
Eine Insolvenz hebt den Kündigungsschutz nicht auf – das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich weiter, ebenso die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage. Was sich aber ändert, ist die Kündigungsfrist selbst: Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter bzw. bei Eigenverwaltung die Geschäftsführung unabhängig von vertraglich oder tariflich vereinbarten längeren Fristen mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Wer also eine deutlich längere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag stehen hat, muss damit rechnen, dass diese in der Insolvenz auf drei Monate verkürzt wird.
Auch die Sozialauswahl bleibt relevant: Der Arbeitgeber muss weiterhin nach sozialen Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung auswählen, wer gekündigt wird. Fehler dabei können eine Kündigung auch im Insolvenzverfahren angreifbar machen.
Abfindung bei Insolvenz: Sozialplan-Grenze und Insolvenzforderung
Ein zentraler Unterschied zur gewöhnlichen Massenentlassung liegt bei der Abfindung: Wird zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart, gilt in der Insolvenz eine gesetzliche Höchstgrenze. Nach § 123 InsO darf das gesamte Sozialplanvolumen zweieinhalb Monatsvergütungen aller betroffenen Arbeitnehmer nicht übersteigen. Das bedeutet: Die einzelne Abfindung bei Insolvenz fällt in aller Regel niedriger aus als bei einem finanziell gesunden Unternehmen, weil die verfügbare Sozialplanmasse gesetzlich gedeckelt ist.
Wird die Abfindung nicht über einen Sozialplan, sondern individuell oder gerichtlich (etwa im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht) vereinbart, wird der Anspruch in der Regel zur einfachen Insolvenzforderung. Das heißt: Der Anspruch muss beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden und wird – wie die Forderungen anderer Gläubiger – nur zu einer bestimmten Quote aus der Insolvenzmasse bedient. Eine Garantie auf vollständige Auszahlung besteht in diesem Fall nicht.
Insolvenzgeld: So sind offene Lohnansprüche abgesichert
Unabhängig von der Abfindung gibt es einen Schutzmechanismus, der viele Beschäftigte im Insolvenzfall entlastet: das Insolvenzgeld. Es sichert Arbeitsentgelt ab, das für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt wurde. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, bei der der Antrag gestellt werden muss – unabhängig davon, was am Ende mit einer möglichen Abfindung passiert.
Kündigungsschutzklage trotz Insolvenz: Lohnt sich das?
Auch wenn eine Abfindung in der Insolvenz nur zur Tabelle angemeldet und quotal bedient wird, kann eine Kündigungsschutzklage weiterhin sinnvoll sein – etwa wenn die Sozialauswahl fehlerhaft war oder der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Ein Erfolg vor Gericht kann zu einer höheren Abfindung im Vergleichswege führen oder die Kündigung insgesamt zu Fall bringen. Da eine solche Klage aber mit Kosten und einem gewissen Risiko verbunden ist, lohnt sich vorab eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten – idealerweise durch einen unabhängigen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wer die Kosten eines solchen Verfahrens scheut, kann das Prozessrisiko als Verhandlungshebel nutzen: Eine Prozessfinanzierung wie die von RechtStark übernimmt nach Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten des Verfahrens, sodass Betroffene ihre Ansprüche verfolgen können, ohne selbst in finanzielle Vorleistung zu gehen.
Handlungsempfehlungen für betroffene Himolla-Beschäftigte
- Prüfen Sie das Datum des Kündigungszugangs genau – die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab diesem Zeitpunkt, unabhängig vom Insolvenzverfahren.
- Klären Sie frühzeitig, ob und in welcher Höhe ein Sozialplan verhandelt wird, und lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage erklären.
- Melden Sie offene Lohn- und Abfindungsansprüche form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter zur Insolvenztabelle an.
- Beantragen Sie bei Bedarf rechtzeitig Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit.
- Lassen Sie Kündigung und Sozialauswahl von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie eine Kündigung oder ein Abfindungsangebot akzeptieren.
- Informieren Sie sich über Prozessfinanzierung, wenn Sie das Kostenrisiko einer Klage nicht allein tragen möchten.
Fazit: Abfindung im Schutzschirmverfahren braucht eine eigene Strategie
Der Fall Himolla zeigt exemplarisch, warum eine Insolvenz die Ausgangslage für betroffene Beschäftigte verändert: kürzere Kündigungsfristen, eine gedeckelte Sozialplanmasse und Abfindungsansprüche, die oft nur als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden können. Wer seine Rechte kennt, Fristen einhält und sich frühzeitig beraten lässt, kann dennoch das Bestmögliche aus der Situation herausholen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.