Das Landesarbeitsgericht Bremen hat mit Urteil vom 11. August 2026 (Aktenzeichen 1 SLa 18/26) entschieden, dass ein Anspruch auf Annahmeverzug bei Kurzarbeit auch dann ein wörtliches Arbeitsangebot voraussetzt, wenn die Kurzarbeitsvereinbarung unwirksam ist. Der Fall betraf einen Projektmanager, der nach einer unterzeichneten Einverständniserklärung zur Kurzarbeit für zwei Monate weniger Gehalt und Kurzarbeitergeld erhielt. Er klagte auf die Differenz zum vollen Lohn – und unterlag in beiden Instanzen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Arbeitnehmer, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einer Arbeitszeitreduzierung zustimmen oder mit einer solchen konfrontiert werden.
Annahmeverzug bei Kurzarbeit: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Annahmeverzug bedeutet, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, auch wenn keine Arbeit geleistet wurde. Das ergibt sich aus den §§ 293 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich angeboten hat. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist ein wörtliches Angebot grundsätzlich erforderlich, es sei denn, der Arbeitgeber hat klar erklärt, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder er hat eine notwendige Mitwirkungshandlung unterlassen.
Im Zusammenhang mit Kurzarbeit stellt sich oft die Frage, ob der Arbeitnehmer überhaupt ein Angebot unterbreiten muss, wenn die Kurzarbeitsvereinbarung unwirksam ist. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Arbeitgeber automatisch in Annahmeverzug gerät, sobald er die Arbeitszeit reduziert. Das LAG Bremen stellt nun klar: Auch bei unwirksamer Kurzarbeit bleibt es beim Grundsatz des wörtlichen Arbeitsangebots. Ohne ein solches Angebot entsteht kein Annahmeverzug – und damit auch kein Anspruch auf die volle Vergütung.
Kurzarbeit: Wann eine Vereinbarung unwirksam ist
Kurzarbeit ist ein Instrument, um Arbeitsausfälle zu überbrücken, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit und das Gehalt entsprechend, und die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld als Ausgleich. Doch nicht jede Vereinbarung ist rechtlich wirksam. Typische Fehler sind fehlende wirtschaftliche Notlagen, unzureichende Ankündigungsfristen oder eine unklare Regelung des Umfangs der Arbeitszeitreduzierung. Auch wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, kann die Vereinbarung unwirksam sein.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer eine Einverständniserklärung zur Kurzarbeit unterschrieben, in der die Einführung für ein Jahr angekündigt wurde, mit einer Ankündigungsfrist von fünf Arbeitstagen. Die tatsächliche Reduzierung erfolgte jedoch nur in zwei Monaten. Das Gericht ließ offen, ob die Vereinbarung unwirksam war – denn selbst wenn sie unwirksam wäre, hätte der Kläger seine Arbeitskraft ausdrücklich anbieten müssen. Das zeigt: Die bloße Unwirksamkeit führt nicht automatisch zu Lohnansprüchen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer alles getan hat, um seine Arbeitsleistung anzubieten.
Die Rolle des wörtlichen Arbeitsangebots nach § 295 BGB
§ 295 BGB regelt, dass ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Gläubiger (also der Arbeitgeber) erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, etwa die Zuweisung eines Arbeitsplatzes. Im Arbeitsrecht wird das wörtliche Angebot häufig durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme ersetzt, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint. Doch bei Kurzarbeit oder Freistellung ist der Arbeitnehmer oft nicht in der Lage, einfach zur Arbeit zu erscheinen, weil ihm kein Arbeitsplatz zugewiesen wird. Dann muss er ausdrücklich erklären, dass er zur Arbeitsleistung bereit ist – am besten schriftlich per E-Mail oder Brief.
Das LAG Bremen stellt klar, dass diese Pflicht auch dann gilt, wenn die Kurzarbeitsvereinbarung unwirksam ist. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber von selbst erkennt, dass die Vereinbarung nichtig ist. Stattdessen muss er aktiv werden. Ein bloßes „Ich bin bereit zu arbeiten“ in einem Nebensatz genügt nicht. Es muss eindeutig sein, dass er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anbietet. Unterbleibt dieses Angebot, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung – auch wenn er im Recht wäre, was die Unwirksamkeit der Kurzarbeit angeht. Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, im Arbeitsalltag auf formale Details zu achten, gerade wenn es um Lohnansprüche geht.
Ansprüche bei unwirksamer Kurzarbeit: Lohnfortzahlung statt Kurzarbeitergeld?
Wenn eine Kurzarbeitsvereinbarung unwirksam ist, bleibt der ursprüngliche Arbeitsvertrag unverändert bestehen. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf seine volle vertragliche Vergütung, sofern er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet. Nur dann entsteht ein Annahmeverzug bei Kurzarbeit, der den Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung verpflichtet. Andernfalls erhält der Arbeitnehmer lediglich das Kurzarbeitergeld, das deutlich niedriger ist als das normale Gehalt – und das auch nur, wenn die Agentur für Arbeit es bewilligt.
In der Praxis bedeutet das für betroffene Arbeitnehmer: Sobald Sie merken, dass die Kurzarbeit möglicherweise nicht rechtmäßig ist, sollten Sie sofort schriftlich Ihre Arbeitskraft anbieten. Formulieren Sie zum Beispiel: „Hiermit biete ich Ihnen meine Arbeitsleistung in vollem Umfang an, wie im Arbeitsvertrag vereinbart. Ich bitte um Mitteilung, wann und wo ich meine Arbeit aufnehmen soll.“ Bewahren Sie eine Kopie dieses Schreibens auf. Ohne ein solches Angebot können Sie später keine Lohnansprüche durchsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kurzarbeit einseitig angeordnet hat und Sie der Meinung sind, dass dies nicht zulässig war.
Viele Arbeitnehmer scheuen sich, ein solches Angebot zu machen, weil sie Angst vor Konflikten haben. Doch es ist ein wichtiges Signal: Sie zeigen, dass Sie arbeitswillig sind und Ihre Rechte kennen. Im Streitfall kann dieses Schreiben entscheidend sein. Wenn Sie bereits eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, weil die Kurzarbeit in eine Kündigung mündete, sollten Sie wissen, dass Lohnansprüche und Kündigungsschutz eng zusammenhängen. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Kündigungsschutzprozess gewonnen – trotzdem kein Lohn? So setzen Sie Ihre Ansprüche durch.
Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis von Arbeitnehmern?
Das Urteil des LAG Bremen ist eine klare Warnung an alle Arbeitnehmer, die bei unwirksamer Kurzarbeit auf Lohnzahlung hoffen. Es reicht nicht, sich auf die Rechtswidrigkeit der Kurzarbeit zu berufen. Sie müssen aktiv werden und Ihre Arbeitskraft anbieten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Annahmeverzug bei Kurzarbeit nicht automatisch eintritt, sondern nur bei ordnungsgemäßem Angebot. Wer das versäumt, geht leer aus – selbst wenn die Kurzarbeitsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Beweisführung: Ein wörtliches Angebot sollte immer schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung. So können Sie später nachweisen, dass Sie Ihre Arbeitsleistung angeboten haben. Auch wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, ist das Angebot wirksam. Der Annahmeverzug tritt dann automatisch ein, sobald das Angebot zugeht.
Beachten Sie außerdem: Wenn Sie nach einer unwirksamen Kurzarbeitsvereinbarung gekündigt werden, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Abfindung. Auch hier ist es wichtig, Fristen einzuhalten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. In unserem Artikel Rückruf nach Freistellung: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen finden Sie weitere Informationen zu ähnlichen Fallstricken bei Freistellungen.
Professionelle Unterstützung bei Lohnansprüchen: Wann ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ratsam?
Lohnansprüche sind komplex und hängen von vielen Details ab. Wenn Sie mit Kurzarbeit, Freistellung oder einer Kündigung konfrontiert sind, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob Ihre Kurzarbeitsvereinbarung wirksam ist, ob Sie ein wörtliches Arbeitsangebot abgeben müssen und wie Sie Ihre Ansprüche am besten durchsetzen. Er kann auch eine Kündigungsschutzklage einleiten und einen Vergleich aushandeln, der eine Abfindung vorsieht.
Allerdings scheuen viele Arbeitnehmer den Gang zum Anwalt, weil sie die Kosten fürchten. Genau hier kann ein Prozessfinanzierer wie RechtStark helfen. RechtStark übernimmt die Kosten für das gerichtliche Verfahren und das Risiko, wenn der Prozess verloren geht. Sie müssen also keine Anwalts- und Gerichtskosten vorstrecken. Das ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte auch dann durchzusetzen, wenn Ihr Budget begrenzt ist. RechtStark prüft lediglich, ob Ihr Fall ausreichende Erfolgsaussichten bietet, und übernimmt dann die Finanzierung. Ein unabhängiger Fachanwalt für Arbeitsrecht führt das Verfahren in Ihrem Namen – nicht RechtStark selbst.
Wenn Sie also nach einer unwirksamen Kurzarbeitsvereinbarung auf Lohn verzichten mussten oder sogar eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht. Sichern Sie Ihre Ansprüche, indem Sie ein wörtliches Arbeitsangebot abgeben und sich professionell beraten lassen. Das Urteil des LAG Bremen zeigt, wie wichtig formale Schritte sind – und wie schnell man ohne sie scheitert. Nutzen Sie Ihre Rechte, aber gehen Sie strategisch vor.
Fazit: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen ist eine wichtige Klarstellung für alle Arbeitnehmer. Auch bei unwirksamer Kurzarbeit gibt es keinen automatischen Annahmeverzug. Nur wer seine Arbeitskraft ausdrücklich anbietet, sichert sich seinen Lohnanspruch. Wer das versäumt, riskiert, auf dem Kurzarbeitergeld sitzen zu bleiben. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten und handeln Sie konsequent – Ihre Rechte sind es wert.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.