Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die tarifliche Altersgrenze im TV-L erst mit dem Erreichen des Regelrentenalters erreicht wird – nicht schon mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Entscheidung ist für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung, denn sie betrifft die Frage, wann ein Arbeitsverhältnis automatisch endet, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
Was steckt hinter §33 TV-L?
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält in §33 eine Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Das bedeutet: Sobald Sie das Regelrentenalter erreichen, endet Ihr Arbeitsvertrag automatisch, ohne dass Ihr Arbeitgeber kündigen muss. Diese sogenannte tarifliche Altersgrenze ist in vielen Tarifverträgen üblich, auch im öffentlichen Dienst.
Wichtig ist dabei der Begriff „Regelaltersrente“. Das Sozialgesetzbuch VI kennt verschiedene Renten wegen Alters: die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und weitere. Die Regelaltersrente ist die „normale“ Altersrente, die man erst mit Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen kann. Für die meisten Arbeitnehmer liegt dieses Alter je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren. Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher eine Altersrente beziehen, nämlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Fall vor dem LAG Köln: Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin und ihre Rente
In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall ging es um eine 1959 geborene Arbeitnehmerin, die seit 1980 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 50 und galt damit als schwerbehindert im Sinne des Sozialrechts. Im Sommer 2023 beantragte sie eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit und legte dabei einen Bescheid der Rentenversicherung vor, der bestätigte, dass sie ab dem 01.08.2023 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
Daraufhin schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dem die Arbeitnehmerin „ab dem 01.08.2023 weiterbeschäftigt“ wurde und auf den TV-L verwiesen wurde. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des Monats geendet habe, in dem die Arbeitnehmerin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt hatte – denn die tarifliche Altersgrenze knüpfe an das Rentenalter an, und für schwerbehinderte Menschen gelte eine frühere Altersgrenze. Die Arbeitnehmerin klagte, weil sie der Meinung war, dass ihr Arbeitsverhältnis fortbestehe, da sie das Regelrentenalter noch nicht erreicht habe.
Warum die tarifliche Altersgrenze nicht mit der Schwerbehindertenrente erreicht wird
Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 18.08.2026 (Az. 7 SLa 90/26) klargestellt: Die tarifliche Altersgrenze im TV-L knüpft ausdrücklich an das „gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente“ an, nicht an andere Rentenarten. Das Sozialgesetzbuch VI unterscheidet jedoch klar zwischen der Regelaltersrente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Letztere kann früher bezogen werden, aber sie ist nicht die Regelaltersrente.
Daher wird die tarifliche Altersgrenze nicht bereits zu dem Zeitpunkt erreicht, in dem eine Arbeitnehmerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen kann. Erst wenn die Person tatsächlich das Regelrentenalter vollendet hat, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Wer also eine vorgezogene Rente bezieht, aber noch nicht das Regelrentenalter erreicht hat, dessen Arbeitsverhältnis bleibt bestehen – vorausgesetzt, der Tarifvertrag enthält keine abweichende Regelung.
Diskriminierungsschutz nach dem AGG: Warum die Anknüpfung problematisch ist
Das Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass eine andere Auslegung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz(AGG) verstoßen würde. Wenn die tarifliche Altersgrenze ohne weitere Voraussetzungen an die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen anknüpfen würde, wären schwerbehinderte Arbeitnehmer benachteiligt: Sie würden ihr Arbeitsverhältnis früher verlieren als nicht-behinderte Kollegen, nur weil sie eine vorgezogene Rente beziehen können. Das wäre eine Diskriminierung wegen der Behinderung, die das AGG verbietet.
Die europäische Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG, auf der das AGG beruht, schützt vor Diskriminierung wegen einer Behinderung im Arbeitsleben. Eine tarifliche Regelung, die schwerbehinderte Menschen automatisch früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden lässt, würde diesem Schutz widersprechen. Das LAG Köln hat daher betont, dass eine solche voraussetzungslose Anknüpfung unzulässig wäre. Das bedeutet für die Praxis: Tarifverträge, die eine Altersgrenze enthalten, müssen so ausgelegt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderung führen.
Was bedeutet das Urteil für betroffene Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmer, die schwerbehindert sind und eine vorgezogene Altersrente beziehen, ist diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung: Sie müssen nicht befürchten, dass ihr Arbeitsverhältnis automatisch endet, nur weil sie die Rente in Anspruch nehmen. Solange sie das Regelrentenalter noch nicht erreicht haben, können sie weiterarbeiten, wenn sie das möchten. Der Arbeitgeber kann sich nicht einfach auf die Altersgrenze berufen, um sie loszuwerden.
Allerdings zeigt der konkrete Fall auch, dass die tarifliche Altersgrenze im Einzelfall dennoch zum Tragen kommen kann – denn das LAG Köln hat die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Das bedeutet, dass die Klägerin vor Gericht unterlegen ist. Die genauen Gründe ergeben sich aus dem Urteil, das eine Einzelfallentscheidung ist. Dennoch sind die Leitsätze richtungsweisend für die Auslegung von §33 TV-L.
Wenn Sie also in einer ähnlichen Situation sind – Sie beziehen eine vorgezogene Rente und Ihr Arbeitgeber beruft sich auf eine tarifliche Altersgrenze – sollten Sie genau prüfen, ob Sie das Regelrentenalter bereits erreicht haben. Falls nicht, besteht Ihr Arbeitsverhältnis in der Regel fort. Lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten, um Ihre Rechte durchzusetzen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, und welche Fristen Sie einhalten müssen. Auch bei langen Betriebszugehörigkeiten kann sich die Frage stellen, ob eine Kündigung wirksam ist – lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zur Abfindung nach 30 Jahren.
Ihre Rechte: Kündigungsschutzklage und Prozessfinanzierung
Wenn Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt, obwohl die tarifliche Altersgrenze noch nicht erreicht ist, können Sie sich dagegen wehren. Eine Möglichkeit ist die Kündigungsschutzklage, die Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung einreichen müssen. Auch wenn es hier nicht um eine Kündigung, sondern um eine automatische Beendigung geht, kann eine Feststellungsklage sinnvoll sein, um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, die richtige Klageart zu wählen und die Fristen zu wahren.
RechtStark unterstützt Arbeitnehmer in solchen Situationen, indem wir die Kosten für eine Kündigungsschutzklage oder eine andere arbeitsrechtliche Klage finanzieren – wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wir sind jedoch keine Anwaltskanzlei und übernehmen keine Rechtsberatung. Stattdessen arbeiten wir mit unabhängigen Fachanwälten zusammen, die Ihre Interessen vor Gericht vertreten. Wenn Sie unsicher sind, ob sich eine Klage lohnt, können Sie sich kostenlos bei uns über die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung informieren.
Das Urteil des LAG Köln zur Inflationsprämie in der Altersteilzeit zeigt, wie wichtig es ist, seine Rechte zu kennen. Die tarifliche Altersgrenze ist kein Selbstläufer – sie greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Lassen Sie sich nicht vorschnell abfinden, sondern prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverhältnis wirklich geendet hat. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung können Sie Ihre Position stärken und im Zweifel weiterarbeiten – oder eine faire Abfindung aushandeln, falls eine Beendigung unvermeidbar ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.