Der Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte gilt auch für Stellvertreter – das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden. Ein leitender Oberarzt, der als stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter bestellt war, wurde innerhalb der Wartezeit gekündigt. Das Gericht gab seiner Kündigungsschutzklage statt und verpflichtete den Arbeitgeber, ihn vorläufig weiterzubeschäftigen.
Die Entscheidung ist auch für andere Arbeitnehmer in sicherheitsrelevanten Funktionen wichtig, denn sie stellt klar, dass es auf die formale Bestellung ankommt – nicht auf die tatsächliche Vertretungstätigkeit.
Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte: Wer ist geschützt?
Strahlenschutzbeauftragte haben eine besondere Verantwortung: Sie überwachen die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften und müssen im Zweifel auch unangenehme Entscheidungen treffen. Damit sie das ohne Angst vor Kündigung tun können, hat der Gesetzgeber ihnen einen besonderen Kündigungsschutz eingeräumt, der in § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) verankert ist. Dieser Schutz greift nicht erst dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in einem Vertretungsfall aktiv wird, sondern bereits mit der formalen Bestellung. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nun ausdrücklich klargestellt.
Konkret bedeutet das: Wer zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist – ob als Hauptverantwortlicher oder als Stellvertreter – kann nicht einfach ordentlich gekündigt werden, solange die Bestellung besteht. Die interne Rangfolge unter mehreren bestellten Strahlenschutzbeauftragten spielt dabei keine Rolle. Auch der Stellvertreter ist vollumfänglich geschützt, selbst wenn er in der Hierarchie nur an zweiter Stelle steht.
Der Fall: Leitender Oberarzt als Stellvertreter in der Wartezeit
Der konkrete Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, zeigt, wie schnell es gehen kann: Ein leitender Oberarzt in der Abteilung für Kardiologie wurde zum 1. Dezember 2024 eingestellt, mit einem Jahresgehalt von 220.000 Euro. Bereits am 12. Dezember 2024 wurde er per Bestellungsurkunde zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt – allerdings als Stellvertreter des ärztlichen Direktors, der ebenfalls diese Funktion innehatte. Der Chefarzt war Ende Dezember für einige Tage urlaubsabwesend, was in der Meldung erwähnt wird, aber für die rechtliche Bewertung letztlich nicht entscheidend war.
Schon am 23. Januar 2025, also kaum zwei Monate nach Dienstantritt, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus – innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, in der normalerweise keine sozialen Rechtfertigungsgründe erforderlich sind. Der Betriebsrat wurde angehört und stimmte zu, dennoch hielt der Kläger die Kündigung für unwirksam und zog vor Gericht.
Warum die Kündigung unwirksam ist: Die Begründung des LAG
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger recht. In seinem Urteil vom 20. Juli 2026 (Az. 8 Sa 46/25) stellte es fest, dass der Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte bereits aus der formalen Bestellung folgt – unabhängig davon, ob ein konkreter Vertretungsfall vorliegt. Die Formulierung in der Bestellungsurkunde, die den Kläger als Stellvertreter(2. SSB) auswies, änderte daran nichts. Das Gericht betonte, dass die interne Hierarchie mehrerer bestellter Strahlenschutzbeauftragter für den Schutzumfang ohne Bedeutung ist.
In der Konsequenz wies das Gericht die Berufung des Arbeitgebers zurück und verurteilte ihn, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens als leitenden Oberarzt weiterzubeschäftigen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde allerdings zugelassen, sodass die Entscheidung noch nicht endgültig ist. Für die Praxis bedeutet das aber, dass Arbeitgeber mit einer solchen Kündigung ein hohes Risiko eingehen.
Wartezeitkündigung und Sonderkündigungsschutz: Die Ausnahme
Normalerweise können Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung – der sogenannten Wartezeit – das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen, solange kein allgemeiner Kündigungsschutz greift. Das Kündigungsschutzgesetz, das eine soziale Rechtfertigung verlangt, findet erst nach Ablauf dieser Frist Anwendung. Doch es gibt wichtige Ausnahmen: Bestimmte Personengruppen genießen einen Sonderkündigungsschutz, der auch während der Wartezeit gilt. Dazu gehören neben Betriebsräten, Schwerbehinderten und Schwangeren auch Strahlenschutzbeauftragte. Der Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte ist eine solche Ausnahme – er greift also auch, wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.
Das bedeutet für Arbeitnehmer: Auch wenn Sie erst wenige Wochen im Job sind, können Sie sich auf den Schutz berufen, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitgeber kann dann nicht einfach kündigen, sondern muss – falls er es dennoch tut – mit einer Kündigungsschutzklage rechnen, die gute Erfolgsaussichten hat. Mehr zu den Besonderheiten bei Wartezeitkündigungen lesen Sie in unserem Artikel Wartezeitkündigung: Rechte und Handlungsoptionen nach einem Arbeitsunfall.
Was Sie jetzt tun sollten: Klagefrist, Beweise und Anwalt
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, ist schnelles Handeln gefragt. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung in der Regel wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war. Deshalb sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren, der Ihre Erfolgsaussichten einschätzt.
Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, insbesondere Ihre Bestellungsurkunde, wenn Sie als Strahlenschutzbeauftragter oder Stellvertreter bestellt sind. Auch Zeugen oder E-Mails, die Ihre Rolle belegen, können wichtig sein. Wenn Sie finanzielle Bedenken haben, können Prozessfinanzierer wie RechtStark die Kosten des Verfahrens übernehmen, sofern die Erfolgsaussichten gut sind – das Risiko tragen dann sie, nicht Sie. Eine ausführliche Übersicht über die Kündigungsschutzklage finden Sie in unserem Leitfaden zur Kündigungsschutzklage.
Grenzen des Schutzes: Wer nicht automatisch geschützt ist
So wichtig das Urteil ist, so klar muss auch sein: Nicht jeder, der beruflich mit Strahlung zu tun hat, genießt automatisch diesen Sonderkündigungsschutz. Entscheidend ist die formale Bestellung nach § 70 StrlSchG. Wer nur mündlich gebeten wird, sich um Strahlenschutzfragen zu kümmern, oder wer in einer internen Liste als Vertretung vorgesehen ist, ohne dass eine Bestellungsurkunde existiert, kann sich nicht auf den Schutz berufen. Auch muss die Bestellung noch wirksam sein – wurde sie wirksam zurückgenommen, erlischt der Schutz. Und schließlich gilt der Schutz nur für die Dauer der Bestellung, nicht darüber hinaus.
Fazit: So schützen Sie sich in sicherheitsrelevanten Positionen
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist ein starkes Signal für alle Arbeitnehmer, die in sicherheitsrelevanten Funktionen tätig sind – auch für Stellvertreter. Der Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte ist also nicht nur eine Formsache, sondern ein wirksamer Schutz in der Praxis. Das gibt Sicherheit, gerade in der oft unsicheren Anfangszeit der Beschäftigung.
Wenn Sie selbst betroffen sind, handeln Sie schnell: Prüfen Sie, ob Sie eine Bestellungsurkunde haben, und suchen Sie sich anwaltlichen Rat, bevor die Dreiwochenfrist abläuft. Mit der richtigen Unterstützung – sei es durch einen Fachanwalt oder durch einen Prozessfinanzierer wie RechtStark – können Sie Ihre Rechte durchsetzen und eine unwirksame Kündigung abwehren.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.