Mehrarbeit in Teilzeit – viele Beschäftigte kennen das Problem: Sie leisten zusätzliche Stunden, erhalten aber keinen Zuschlag, weil tarifliche Schwellenwerte sie benachteiligen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg stärkt nun die Rechte von Teilzeitkräften.
Mehrarbeit in Teilzeit: Wann haben Beschäftigte Anspruch auf Zuschläge?
Mehrarbeitszuschläge sind zusätzliche Vergütungen, die Arbeitgeber zahlen, wenn Arbeitnehmer über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Bei Vollzeitbeschäftigten spricht man von Überstunden, bei Teilzeitbeschäftigten von Mehrarbeit. Der Unterschied ist wichtig: Überstunden sind bei Vollzeitkräften die Stunden, die über die tarifliche oder betriebliche Normalarbeitszeit hinausgehen, während bei Teilzeitkräften bereits die Überschreitung der individuellen vertraglichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gilt.
Ob und in welcher Höhe ein Mehrarbeitszuschlag gezahlt wird, hängt in der Regel vom Tarifvertrag oder vom Arbeitsvertrag ab. Viele Tarifverträge sehen vor, dass Mehrarbeit erst ab einer bestimmten Anzahl von Stunden pro Jahr oder Monat zuschlagspflichtig ist. Solche Schwellenwerte können jedoch dazu führen, dass Teilzeitbeschäftigte benachteiligt werden, weil sie seltener die Schwelle erreichen als Vollzeitkräfte.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schreibt in § 4 vor, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Diese Regelung gilt auch für tarifliche Bestimmungen. Verstößt ein Tarifvertrag gegen dieses Diskriminierungsverbot, ist die betreffende Norm unwirksam.
In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte berechnet werden. Grundsätzlich haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf denselben Zuschlag wie Vollzeitkräfte, sobald sie Mehrarbeit leisten. Wird dieser Anspruch durch tarifliche Schwellenwerte ausgehebelt, kann das eine unzulässige Schlechterbehandlung darstellen.
Der Fall: Die Hürde von 168 Mehrarbeitsstunden
Der Fall, den das Landesarbeitsgericht Nürnberg am 21. Juli 2026 entschieden hat (Az. 7 SLa 272/25), betrifft einen Paketzusteller, der seit 2003 bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit mit 25 Wochenstunden beschäftigt ist. Sein Tarifvertrag, der Manteltarifvertrag für das Speditions- und Logistikgewerbe in Bayern, sah vor, dass Mehrarbeitszuschläge erst dann gezahlt werden, wenn der Beschäftigte mehr als 168 Mehrarbeitsstunden pro Jahr leistet.
Der Kläger hatte im April 2020 insgesamt 20,40 Stunden Mehrarbeit über seine vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistet. Da er die Schwelle von 168 Stunden bei weitem nicht erreichte, erhielt er keinen Mehrarbeitszuschlag. Er verlangte daraufhin eine Zuschlagszahlung in Höhe von 96,69 Euro brutto – und bekam vor dem Arbeitsgericht Nürnberg recht. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt, woraufhin der Arbeitgeber Berufung einlegte.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die tarifliche Regelung, die den Zuschlag erst ab 168 Mehrarbeitsstunden vorsieht, gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt. Teilzeitbeschäftigte, die nur wenige Stunden über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus arbeiten, würden dadurch gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt, die bereits ab der ersten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Der Fall zeigt, wie ein Mehrarbeitszuschlag für Teilzeit durch tarifliche Hürden ausgehebelt werden kann.
Die Beklagte hatte außerdem beantragt, das Verfahren auszusetzen, um den Tarifvertragsparteien die Gelegenheit zur Nachbesserung des Tarifvertrags zu geben. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. Es sah keine Veranlassung, den Tarifvertragsparteien eine „primäre Korrekturkompetenz“ einzuräumen, zumal die Regelung bereits durch das Diskriminierungsverbot des TzBfG überformt sei.
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten: Wann ist eine Regelung unwirksam?
Das Urteil des LAG Nürnberg macht deutlich, dass tarifliche Schwellenwerte für Mehrarbeitszuschläge unter bestimmten Umständen gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verstoßen. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Ein sachlicher Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn die unterschiedliche Behandlung auf objektiven Faktoren beruht, die nichts mit der Teilzeitbeschäftigung zu tun haben. Im Fall der 168-Stunden-Schwelle fehlte ein solcher Grund. Das Gericht stellte fest, dass die Schwelle dazu führt, dass Teilzeitkräfte, die regelmäßig nur wenige Stunden Mehrarbeit leisten, praktisch nie in den Genuss des Zuschlags kommen, während Vollzeitkräfte bereits ab der ersten Überstunde profitieren.
Die Entscheidung des LAG Nürnberg ist ein wichtiges Signal für die Gleichbehandlung von Mehrarbeit in Teilzeit. Bereits der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Vergütung von Mehrarbeit nicht benachteiligt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung übernommen und auf tarifliche Regelungen übertragen.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wenn ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Regelung Mehrarbeitszuschläge an eine hohe Stundenschwelle knüpft und dadurch Teilzeitkräfte faktisch ausschließt, kann diese Regelung unwirksam sein. Betroffene haben dann Anspruch auf den Zuschlag – rückwirkend für die letzten Jahre, sofern keine Verjährung eingetreten ist.
Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitnehmer in Teilzeit?
Die Entscheidung des LAG Nürnberg hat weitreichende Konsequenzen für alle Teilzeitbeschäftigten, deren Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge an hohe Schwellenwerte knüpft. Gerade bei Mehrarbeit in Teilzeit zeigt sich, wie tarifliche Hürden diskriminierend wirken können. Betroffene können nun prüfen lassen, ob sie Anspruch auf rückwirkende Zahlungen haben. Dabei ist zu beachten, dass tarifliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung eine Rolle spielen können.
Ähnliche Fragen stellen sich auch bei anderen Vergütungsbestandteilen – etwa beim Weihnachtsgeld oder bei der Inflationsausgleichsprämie. Auch dort haben Gerichte die Rechte von Beschäftigten gestärkt.
Für Arbeitnehmer in Teilzeit bedeutet das Urteil, dass sie bei Mehrarbeit in Teilzeit nun bessere Chancen auf einen Zuschlag haben. Sie sollten ihre Arbeitsverträge und Tarifverträge genau prüfen. Wer regelmäßig Mehrarbeit leistet, sollte dokumentieren, wann und wie viele Stunden er über seine vertragliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Diese Aufzeichnungen sind wichtig, um Ansprüche geltend machen zu können.
Zudem ist zu beachten, dass das Urteil nicht nur für den konkreten Tarifvertrag gilt, sondern als allgemeine Leitlinie für alle ähnlichen Regelungen verstanden werden kann. Arbeitnehmer, die sich benachteiligt fühlen, sollten sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um ihre Rechte durchzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Entscheidung zeigt, dass Tarifverträge nicht automatisch wirksam sind, nur weil sie von den Tarifparteien ausgehandelt wurden. Sie müssen sich an höherrangiges Recht halten, insbesondere an das Diskriminierungsverbot des TzBfG. Verstöße können dazu führen, dass die betroffene Regelung unwirksam ist und durch die gesetzlichen Vorgaben ersetzt wird.
Professionelle Unterstützung suchen: Wann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft
Wenn Sie als Teilzeitbeschäftigter Mehrarbeitszuschläge einfordern möchten, sollten Sie zunächst prüfen, ob Ihr Tarifvertrag eine ähnliche Schwellenwertregelung enthält. Denn gerade bei Mehrarbeit in Teilzeit haben Sie unter Umständen Anspruch auf Zuschläge. Ist das der Fall, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen, ob die Regelung gegen § 4 TzBfG verstößt und ob Sie Aussicht auf Erfolg haben.
Ein Anwalt kann auch dabei helfen, die Ansprüche zu berechnen und außergerichtlich geltend zu machen. Oft reicht schon ein Schreiben an den Arbeitgeber, um eine Zahlung zu erreichen. Kommt der Arbeitgeber nicht nach, kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Fristen dafür sind jedoch kurz – in der Regel müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, sonst droht die Verjährung.
Wer sich eine rechtliche Auseinandersetzung nicht leisten kann, hat unter Umständen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Alternativ gibt es die Möglichkeit der Prozessfinanzierung, bei der ein Finanzdienstleister die Kosten übernimmt und im Erfolgsfall einen Teil der erstrittenen Summe erhält.
Wichtig ist, dass Sie sich nicht scheuen, Ihre Rechte einzufordern. Das Urteil des LAG Nürnberg zeigt, dass die Gerichte auf der Seite der Arbeitnehmer stehen, wenn tarifliche Regelungen diskriminierend wirken. Lassen Sie sich daher beraten und prüfen Sie, ob Sie zu den Betroffenen gehören.
RechtStark: Finanzierungsmöglichkeiten für rechtliche Auseinandersetzungen prüfen
RechtStark ist ein Prozessfinanzierer, der Arbeitnehmern hilft, ihre Rechte durchzusetzen, ohne das finanzielle Risiko selbst tragen zu müssen. Wir sind keine Anwaltskanzlei und vertreten Sie nicht vor Gericht, sondern wir prüfen, ob wir die Kosten für Ihr Verfahren übernehmen können.
Wenn Sie einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge geltend machen möchten und die Kosten für einen Anwalt nicht selbst tragen können, können Sie sich an uns wenden. Wir prüfen Ihren Fall anhand der Unterlagen und entscheiden, ob wir die Prozesskosten übernehmen. Im Erfolgsfall erhalten wir einen Teil der erstrittenen Summe – im Misserfolg tragen Sie kein Kostenrisiko.
Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Arbeitnehmer ihre Ansprüche nicht durchsetzen, weil sie Angst vor den Kosten haben. Mit einer Prozessfinanzierung können Sie dieses Risiko minimieren. Wir arbeiten mit unabhängigen Fachanwälten für Arbeitsrecht zusammen, die Ihr Verfahren führen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag haben, können Sie uns kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich und beraten Sie, ob eine rechtliche Auseinandersetzung sinnvoll ist. So können Sie Ihre Rechte als Teilzeitbeschäftigter durchsetzen, ohne ein finanzielles Risiko einzugehen.
Das Urteil des LAG Nürnberg ist ein wichtiger Schritt für die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Nutzen Sie diese Chance und lassen Sie prüfen, ob auch Sie bei Mehrarbeit in Teilzeit von der Entscheidung profitieren können.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.