Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 26. August 2026 mit der Eingruppierung von Krankenpflegern befasst. Ein seit 1987 beschäftigter Krankenpfleger, der zugleich Leiter des Funktionsbereichs Anästhesie ist, klagte gegen seinen Arbeitgeber auf höhere Vergütung. Das Gericht gab ihm recht – die Berufung des Krankenhauses wurde zurückgewiesen.
Der Fall: Streit um Eingruppierung und Vergütungsdifferenzen
Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert war, als der Arbeitgeber es vornahm. Aus einer falschen Eingruppierung ergeben sich Vergütungsdifferenzen: Der Arbeitnehmer erhält monatlich weniger, als ihm nach dem Tarifvertrag zusteht. Genau solche Differenzansprüche machte der Kläger geltend. Sie können sich über einen längeren Zeitraum ansammeln, weshalb es in diesen Verfahren oft um mehrere Monatsgehälter geht.
Das Arbeitsgericht Erfurt gab der Klage mit Urteil vom 14. September 2023 (1 Ca 2083/22) statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung zum Thüringer Landesarbeitsgericht ein. Die 5. Kammer wies die Berufung mit Urteil vom 26. August 2026 (5 Sa 67/26) zurück.
In der Praxis müssen Beschäftigte darlegen, welche Tätigkeiten sie verrichten und warum diese Tätigkeiten den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Das Gericht prüft dann anhand des Tarifvertrags, ob die Eingruppierung zutrifft. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Stelle an, sondern auf die tatsächlich ausgeübten Aufgaben. Solche Klagen sind keine Seltenheit – viele Beschäftigte wissen gar nicht, dass ihre Eingruppierung fehlerhaft sein könnte. Dabei kann eine korrekte Eingruppierung über Jahre hinweg erhebliche Gehaltsunterschiede ausmachen.
Der Kläger: Krankenpfleger und Leiter des Funktionsbereichs Anästhesie
Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Krankenpfleger und leitete den Funktionsbereich Anästhesie an einem Standort des Krankenhauses. Ein Funktionsbereich ist in Kliniken eine organisatorische Einheit, in der bestimmte Behandlungsabläufe gebündelt werden. Der Funktionsbereich Anästhesie umfasst typischerweise die pflegerischen Aufgaben rund um Narkosen und operative Eingriffe.
Die Eingruppierung von Krankenpflegern hängt nicht von der Berufsbezeichnung ab, sondern von den tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten. Wer neben der Pflege auch Leitungsaufgaben wahrnimmt, kann damit Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllen. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von den konkreten Aufgaben und den tariflichen Regelungen ab.
Gerade bei langjährig Beschäftigten stellt sich oft die Frage, ob sich die Tätigkeit im Lauf der Jahre verändert hat. Neue Aufgaben, mehr Verantwortung oder die Übernahme einer Leitungsposition können eine Höhergruppierung rechtfertigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem die höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird.
Auch in anderen Bereichen spielt die richtige Eingruppierung eine große Rolle – etwa bei einem Sportplatzwart, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Eingruppierung als Sportplatzwart.
Tarifliche Grundlagen: BAT, TVöD und der Haustarifvertrag der Kliniken
Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. Juli 1991 verwies auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn ersetzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Der BAT war lange Zeit der zentrale Tarifvertrag für Angestellte im öffentlichen Dienst. Nach und nach wurde er durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst.
Für Krankenhäuser gilt der Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K). Zusätzlich hatte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag geschlossen, den Tarifvertrag für die Beschäftigten der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau gGmbH. Ein Änderungstarifvertrag vom 1. Juli 2019 regelte die Überleitung der Beschäftigten in die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Entgeltordnung (VKA).
Ab dem 1. Oktober 2019 galten für die Beschäftigten der TVÜ-VKA und der TVöD BT-K in der Fassung vom 1. Februar 2017. Ab dem 1. Juli 2020 galten die Fassungen vom 1. März 2018. Solche zeitlichen Abstufungen sind typisch, wenn Tarifverträge novelliert werden. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Es kommt genau darauf an, welche Fassung im jeweiligen Zeitraum galt.
Die Überleitung vom BAT in den TVöD war für viele Beschäftigte ein Einschnitt. Alte Vergütungsgruppen wurden durch neue Entgeltgruppen ersetzt, und nicht immer war auf den ersten Blick klar, in welche Gruppe man fällt. Genau für solche Fälle wurden Überleitungsregelungen und Antragsfristen geschaffen.
Tarifverträge werfen immer wieder Auslegungsfragen auf – das zeigt auch ein Urteil des LAG Köln zur tariflichen Altersgrenze: Tarifliche Altersgrenze.
Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA: Antragsfrist und Voraussetzungen
Bei der Überleitung in die neue Entgeltordnung sahen die Tarifvertragsparteien eine besondere Möglichkeit vor: Beschäftigte konnten innerhalb einer Antragsfrist überprüfen lassen, ob sie nach der neuen Entgeltordnung höhergruppiert werden müssen. Diese Regelung steht in § 29b TVÜ-VKA.
Der Haustarifvertrag der Ilm-Kreis-Kliniken bestimmte, dass die Antragsfrist am 1. Oktober 2019 begann und am 30. September 2020 endete. Wichtig: Diese Frist war ausschlaggebend. Wer einen solchen Antrag stellen wollte, musste sich innerhalb dieses Zeitraums an den Arbeitgeber wenden. Die Antragsfrist war keine Klagefrist, sondern eine Frist für den Antrag beim Arbeitgeber. Wer sie versäumt, verliert die Möglichkeit, nach dieser Sonderregelung eine Höhergruppierung zu verlangen.
Wer eine solche Frist versäumt, kann unter Umständen immer noch eine Höhergruppierung nach den allgemeinen Regelungen beanspruchen, wenn sich die Tätigkeit geändert hat. Die spezielle Überprüfung nach § 29b TVÜ-VKA ist jedoch an die Antragsfrist gebunden.
Für Höhergruppierungen, die auf § 29b Absatz 1 TVÜ-VKA beruhen, galt die bis zum 29. Februar 2017 geltende Fassung des § 17 Absatz 4 TVöD. Damit war festgelegt, nach welchen Maßstäben die Höhergruppierung zu beurteilen war. Solche Übergangsregelungen sind komplex. Sie zeigen, wie wichtig es ist, bei einer Tarifumstellung genau zu prüfen, welche Fassung für den eigenen Fall gilt.
Die Entscheidung des Thüringer LAG zur Eingruppierung von Krankenpflegern
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Damit bleibt es bei der vom Arbeitsgericht festgestellten Eingruppierung und den daraus folgenden Vergütungsansprüchen des Klägers.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Das bedeutet, dass es keine grundsätzliche Rechtsfrage zur Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht gestellt hat. Die Beklagte kann allerdings die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht überprüfen lassen. Ob sie diesen Schritt geht, bleibt abzuwarten.
Für den Kläger ist das Urteil ein Erfolg. Er hat nicht nur die höhere Eingruppierung durchgesetzt, sondern auch die Vergütungsdifferenzen für die Vergangenheit zugesprochen bekommen. Das zeigt: Auch langjährige Beschäftigte können ihre Eingruppierung erfolgreich überprüfen lassen.
Was Arbeitnehmer im Krankenhausbereich daraus lernen können
Das Urteil zeigt, dass die Eingruppierung von Krankenpflegern auch nach vielen Jahren noch korrigiert werden kann. Wer glaubt, in einer zu niedrigen Entgeltgruppe eingruppiert zu sein, sollte nicht zögern, seine Position zu prüfen. Allerdings ist jeder Fall von den konkreten Tätigkeiten und den anwendbaren Tarifverträgen abhängig. Ein Erfolg ist keine Garantie, sondern das Ergebnis einer Einzelfallprüfung.
Wer eine Klage erwägt, sollte sich bewusst sein, dass Arbeitsgerichtsverfahren Zeit kosten. Der Gang durch zwei Instanzen kann mehrere Jahre dauern. Im vorliegenden Fall lag zwischen der Entscheidung des Arbeitsgerichts und der Berufungsentscheidung fast drei Jahre. Dennoch kann sich der Aufwand lohnen, wenn es um Vergütungsdifferenzen über einen langen Zeitraum geht. Einen Überblick über Fristen und Ablauf einer Klage gibt unser Leitfaden zur Kündigungsschutzklage.
Für Beschäftigte im Krankenhausbereich gibt es einige praktische Hinweise:
- Dokumentieren Sie Ihre tatsächlichen Aufgaben, insbesondere Leitungs- und Koordinationsaufgaben.
- Vergleichen Sie Ihre Tätigkeit mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen in Ihrem Tarifvertrag.
- Achten Sie auf Fristen, etwa für Anträge auf Höhergruppierung oder Überprüfung nach Tarifumstellungen.
- Holen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat, wenn Sie eine falsche Eingruppierung vermuten.
Je früher Sie handeln, desto besser. Verjährungsfristen und tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche begrenzen. Wer zu lange wartet, riskiert, dass ein Teil der Vergütungsdifferenzen verfällt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wer das Kostenrisiko scheut, kann prüfen lassen, ob ein Prozessfinanzierer wie RechtStark die Finanzierung eines Arbeitsgerichtsverfahrens übernimmt. So kann auch ein langwieriger Streit um Eingruppierung und Vergütung zu einem guten Ende gebracht werden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.