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Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator: Was das BAG-Urteil 2 AZR 70/25 bedeutet

Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator: Was das BAG-Urteil 2 AZR 70/25 bedeutet – Sonderkündigungsschutz Vorfeldinitiator

Inhaltsverzeichnis

Der Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiten. Doch wie das Urteil 2 AZR 70/25 zeigt, kann dieser Schutz schnell verwirken, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Arbeitnehmer aktiv werden müssen, um sich auf den besonderen Kündigungsschutz zu berufen – andernfalls droht der Verlust des Schutzes.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, eine Betriebsratswahl vorbereitet, aber den Arbeitgeber nicht darüber informiert. Nach Erhalt der Kündigung reichte sie zwar fristgerecht Kündigungsschutzklage ein, machte den Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator jedoch nicht innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Das BAG entschied, dass ihr Schutz damit verwirkt war.

Was ist der Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator? (§ 15 Abs. 3b KSchG)

Der Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren ist in § 15 Abs. 3b KSchG geregelt. Er schützt Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, vor ordentlichen Kündigungen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Arbeitnehmer, die sich für die Gründung eines Betriebsrats einsetzen, benachteiligt werden. Ohne diesen Schutz könnte ein Arbeitgeber unbequeme Mitarbeiter einfach kündigen, bevor sie eine Wahl anstoßen können.

Der Schutz greift jedoch nicht automatisch. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Vorbereitungshandlungen für eine Betriebsratswahl unternommen hat. Dazu zählen etwa die Einladung zu einer Wahlversammlung, die Sammlung von Unterschriften oder die Kontaktaufnahme mit Kollegen. Entscheidend ist, dass diese Handlungen nach außen erkennbar sind und der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt oder der Arbeitnehmer den Schutz geltend macht.

Der Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator gilt nur für ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen sind weiterhin möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Auch eine Änderungskündigung kann unter Umständen zulässig sein.

Der Fall: Gleichgestellte schwerbehinderte Arbeitnehmerin und ihre Kündigung

Im konkreten Fall war die Klägerin seit 1993 als Referentin Bildung beschäftigt. Sie war mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Im Jahr 2021 erhielt sie zwei Abmahnungen wegen eigenmächtigen und weisungswidrigen Verhaltens. Solche Abmahnungen sind nicht selten der Auftakt für eine spätere Kündigung – wer eine Abmahnung in der Personalakte hat, sollte deren Inhalt und Berechtigung genau prüfen lassen. Im Mai 2022 beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zu einer ordentlichen Kündigung. Nach einem Personalgespräch, in dem auch ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde, begann die Klägerin, sich über die Gründung eines Betriebsrats zu informieren.

Sie kontaktierte einen Rechtsanwalt, der ihr die Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl und den Sonderkündigungsschutz erläuterte. Am 31. August 2022 gab sie eine notariell beglaubigte Absichtserklärung ab, dass sie die Gründung eines Betriebsrats beabsichtige. In einem Schreiben an eine Kollegin vom 1. September 2022 äußerte sie den Wunsch, über die Bereitschaft zu einer kurzfristigen Wahl zu sprechen. Der Arbeitgeber erfuhr von diesen Aktivitäten jedoch nichts.

Das Integrationsamt stimmte der Kündigung am 28. September 2022 zu. Am 30. September 2022 erklärte der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung zum 31. März 2023. Die Klägerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage, berief sich in der Klageschrift aber nur „vorsorglich“ auf § 15 KSchG, ohne den Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator konkret gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Warum der Schutz verwirkt: Die Dreiwochenfrist und die fehlende Kenntnis des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator verwirkt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von den Vorbereitungshandlungen hatte und der Arbeitnehmer den Schutz nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Diese Frist orientiert sich an der Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Ähnlich wie bei Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag gilt: Wer eine Frist versäumt, verliert seine Rechte.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Arbeitgeber nicht über ihre Absicht informiert, einen Betriebsrat zu gründen. Auch nach Erhalt der Kündigung teilte sie dies nicht mit. Stattdessen erwähnte sie den Sonderkündigungsschutz lediglich in der Klageschrift. Das genügt nach Auffassung des BAG nicht, um den Schutz zu erhalten.

Die Verwirkung tritt ein, weil der Arbeitgeber schutzwürdig ist: Er muss wissen, ob eine Kündigung zulässig ist. Wenn der Arbeitnehmer den besonderen Schutz nicht geltend macht, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er nicht besteht. Die Dreiwochenfrist soll für Rechtssicherheit sorgen.

Was Arbeitnehmer bei der Vorbereitung einer Betriebsratswahl unbedingt beachten müssen

Wer eine Betriebsratswahl vorbereitet, sollte den Arbeitgeber frühzeitig über seine Aktivitäten informieren. Das kann schriftlich oder mündlich geschehen, sollte aber dokumentiert werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator greift.

Darüber hinaus ist es wichtig, alle Vorbereitungshandlungen zu dokumentieren. Dazu gehören Einladungen, Protokolle von Versammlungen, E-Mails an Kollegen oder notarielle Erklärungen. Diese Unterlagen können im Streitfall als Beweis dienen.

Arbeitnehmer sollten sich außerdem bewusst sein, dass der Sonderkündigungsschutz nicht automatisch mit der Absichtserklärung entsteht. Entscheidend ist, dass konkrete Schritte zur Wahl unternommen werden. Eine bloße Absicht reicht nicht aus.

Praktische Schritte: So machen Sie den Sonderkündigungsschutz rechtzeitig geltend

Wenn Sie eine Kündigung erhalten und sich auf den Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator berufen möchten, sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass Sie eine Betriebsratswahl vorbereiten. Diese Erklärung sollte per Einschreiben versendet werden, um den Zugang nachweisen zu können.

Zusätzlich müssen Sie innerhalb derselben Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingeht. Ein Versäumen dieser Frist führt zum Verlust des Kündigungsschutzes. Wer unsicher ist, wie das Verfahren abläuft, findet in unserem Leitfaden zur Kündigungsschutzklage einen umfassenden Überblick über Fristen, Ablauf und Kosten.

Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, der beide Fristen im Blick behält. RechtStark als Prozessfinanzierer kann die Kosten für ein solches Verfahren übernehmen, wenn die Erfolgsaussichten geprüft wurden. So müssen Sie das finanzielle Risiko nicht allein tragen.

Unterschied zur allgemeinen Kündigungsschutzklage: Zwei getrennte Fristen

Viele Arbeitnehmer verwechseln die Frist für die Kündigungsschutzklage mit der Frist für die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes. Es handelt sich um zwei getrennte Handlungen: Die Klage muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden, die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes muss gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Beide Fristen betragen in der Regel drei Wochen, laufen aber parallel.

Wird nur die Klage eingereicht, aber der Sonderkündigungsschutz nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, kann der Schutz verwirken. Das zeigt der vorliegende Fall deutlich. Die Klägerin hatte die Klagefrist eingehalten, aber die Geltendmachung versäumt.

Es ist daher ratsam, beide Schritte zeitnah und idealerweise am selben Tag zu erledigen. So minimieren Sie das Risiko, eine Frist zu versäumen. Auch wenn Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich über die genauen Voraussetzungen informieren – etwa in unserem Beitrag zur unzulässigen Berufung, der zeigt, wie wichtig die Einhaltung von Fristen in arbeitsrechtlichen Verfahren ist.

Fazit: Was das Urteil für Beschäftigte in Kleinstbetrieben bedeutet

Das Urteil 2 AZR 70/25 hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer in kleinen Betrieben, in denen kein Betriebsrat existiert. Wer dort eine Betriebsratswahl initiiert, genießt zwar den Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator, muss diesen aber aktiv geltend machen. Andernfalls verfällt der Schutz.

Die Entscheidung schafft Klarheit, ist aber auch eine Warnung: Arbeitnehmer müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und den Schutz rechtzeitig einfordern. Im Zweifel sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen und alle Fristen im Blick behalten. RechtStark unterstützt Sie dabei, die Kosten für eine Kündigungsschutzklage zu finanzieren, wenn Sie diese benötigen.

Wenn Sie mehr über das allgemeine Kündigungsschutzverfahren erfahren möchten, lesen Sie unseren Leitfaden zur Kündigungsschutzklage. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen zu Fristen, Ablauf und Kosten.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.

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