Arbeitnehmerhaftung ist ein Thema, das viele Beschäftigte verunsichert. Der Fall eines Hoteldirektors vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zeigt, wie wichtig die genauen Grenzen sind. Das Gericht hat mit Urteil vom 19.08.2026 (Az. 6 SLa 258/25) die Schadensersatzklage eines Gastronomieunternehmens gegen seinen ehemaligen Hoteldirektor abgewiesen. Der Arbeitgeber hatte den Direktor für einen Zahlungsausfall verantwortlich gemacht, weil dieser eine Veranstaltung akquiriert, aber die Rechnung nicht ordnungsgemäß fakturiert hatte. Doch das Gericht sah keine Haftung.
Worum ging es? Schadensersatzklage gegen einen Hoteldirektor nach Zahlungsausfall
Ein Gastronomieunternehmen mit 22 Hotels hatte seinen ehemaligen Hoteldirektor verklagt, weil eine Veranstaltung nicht bezahlt wurde. Der Direktor hatte im August 2023 eine Veranstaltung für 60.000 Euro akquiriert. Die Kundin sollte in vier Raten zahlen. Nach der Veranstaltung erstellte der Direktor eine sogenannte Info-Rechnung über 58.868,05 Euro, fakturierte diese jedoch nicht als Debitorenrechnung, sondern speicherte sie als offenen Posten im Buchungssystem der Rezeption. Nur eine erste Zahlung ging im Januar 2024 ein, der Rest blieb aus. Der Arbeitgeber machte den Direktor für den Ausfall verantwortlich und forderte Schadensersatz.
Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab (Az. 8 Ca 3773/24). Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19.08.2026 zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit steht fest: Der Hoteldirektor muss nicht für den Zahlungsausfall haften.
Die Rolle des Hoteldirektors: Pflichten und Haftungsrisiko im Arbeitsverhältnis
Der Beklagte war seit Juni 2021 als Hoteldirektor und leitender Angestellter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag regelte unter anderem Ausschlussfristen. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.10.2024. Als leitender Angestellter hatte er weitreichende Befugnisse, aber auch besondere Pflichten. Dazu gehört, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber eine Dienstanweisung erlassen, die für alle Hoteldirektoren zugänglich war. Diese Dienstanweisung sollte die ordnungsgemäße Abwicklung von Veranstaltungen sicherstellen. Der Beklagte akquirierte die Veranstaltung und bestätigte die Vereinbarung per E-Mail. Er setzte dabei zwei Mitarbeiter und die Buchhalterin in Kopie. Die Veranstaltung fand wie geplant statt. Dennoch sah das Gericht keine Pflichtverletzung, die zu einer Haftung führt. Das liegt an den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, die wir später genauer erläutern.
Warum die Berufung scheiterte: Worauf das LAG Rheinland-Pfalz abstellte
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Berufung zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Direktor habe seine Pflichten verletzt, indem er die Rechnung nicht ordnungsgemäß fakturierte. Dadurch sei der Zahlungsausfall entstanden.
Das Gericht sah jedoch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB nicht als erfüllt an. Zwar kann ein Arbeitnehmer bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich haften, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 619a BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht kein grob fahrlässiges Verhalten feststellen. Der Direktor hatte die Rechnung erstellt und versandt, wenn auch nicht als Debitorenrechnung fakturiert. Er hatte die Buchhalterin informiert. Möglicherweise war die fehlende Fakturierung ein Versehen, das als einfache Fahrlässigkeit einzustufen ist – und dafür haften Arbeitnehmer in der Regel nicht.
Restentgeltansprüche des Arbeitnehmers: Die Widerklage im Überblick
Neben der Hauptklage hatte der beklagte Direktor im Wege der Widerklage Restentgeltansprüche für Oktober 2024 geltend gemacht. Das LAG musste auch darüber entscheiden. Leider sind aus der Entscheidung keine Details zum Ausgang der Widerklage bekannt. Fest steht nur, dass die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde – das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz hat Bestand. Ob die Widerklage erfolgreich war, lässt sich nicht ableiten. In vielen Fällen werden solche Ansprüche im Rahmen eines Vergleichs oder einer Abrechnung geklärt.
Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen: Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können offene Ansprüche bestehen, etwa auf Restgehalt, Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung. Diese sollten zeitnah geltend gemacht werden, da oft Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag gelten. Mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und den damit verbundenen Fallstricken erfahren Sie in unserem Artikel Aufhebungsvertrag anfechten.
Arbeitnehmerhaftung: Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz verdeutlicht ein zentrales Prinzip des Arbeitsrechts: die abgestufte Haftung von Arbeitnehmern. Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber für Schäden, die er bei der Arbeit verursacht. Allerdings wird die Haftung je nach Verschuldensgrad eingeschränkt.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet drei Stufen:
- Vorsatz: Der Arbeitnehmer handelt absichtlich. Dann haftet er in voller Höhe.
- Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer handelt mit einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung. Auch hier haftet er grundsätzlich in voller Höhe, wobei eine Haftungsmilderung möglich ist, wenn die Schadenshöhe in keinem Verhältnis zum Gehalt steht.
- Einfache Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer verletzt die Sorgfaltspflicht nur leicht. Dann haftet er in der Regel gar nicht – der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko.
Im Fall des Hoteldirektors ging das Gericht offenbar von einfacher Fahrlässigkeit aus. Der Direktor hatte die Rechnung zwar nicht korrekt fakturiert, aber er hatte sie erstellt und versandt. Es fehlte an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten. Daher konnte der Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeitnehmer – vom Azubi bis zum Geschäftsführer. Auch leitende Angestellte genießen den Schutz der abgestuften Haftung, sofern sie nicht als Organ der Gesellschaft handeln. Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung und das Verschulden beweisen. Das ist oft schwierig, wie der vorliegende Fall zeigt.
Im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Nur dann kommt eine Haftung in Betracht. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Arbeitgeber auf dem Schaden sitzen.
Was Arbeitnehmer aus dem Urteil mitnehmen: Grenzen der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer. Es zeigt, dass nicht jede Pflichtverletzung automatisch zu einer Haftung führt. Gerade bei finanziellen Schäden, die durch Versehen entstehen, greift der Schutz der abgestuften Haftung.
Allerdings sollten Beschäftigte nicht sorglos werden. Es gibt Situationen, in denen eine Haftung durchaus droht – etwa bei vorsätzlichem Handeln oder bei groben Pflichtverstößen. Daher ist es ratsam, sich mit den eigenen Pflichten vertraut zu machen und bei Unsicherheiten Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten.
Ein weiterer Punkt ist die Bedeutung von Dienstanweisungen. Arbeitgeber können durch klare Regelungen die Erwartungen an ihre Mitarbeiter konkretisieren. Werden diese Anweisungen missachtet, kann das die Haftung verschärfen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber zwar eine Dienstanweisung erlassen, aber offenbar nicht nachweisen können, dass der Direktor sie grob fahrlässig verletzt hat.
Für Arbeitnehmer, die selbst mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert sind, gilt: Ruhe bewahren, die Vorwürfe prüfen lassen und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann einschätzen, ob die Haftung tatsächlich greift. Auch eine Prozesskostenfinanzierung kann helfen, das Risiko eines Verfahrens zu begrenzen. RechtStark prüft als Prozessfinanzierer, ob die Finanzierung eines Arbeitsrechtsstreits übernommen werden kann. Weitere Informationen zu Kündigungsschutzklage und Abfindung finden Sie in unseren Artikeln Kündigungsschutzklage und Abfindung nach Kündigung.
Unterstützung im Arbeitsrechtsstreit: Fachanwalt und Prozessfinanzierung
Wer in einen Arbeitsrechtsstreit verwickelt ist, sollte sich frühzeitig professionelle Unterstützung holen. Ein unabhängiger Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einschätzen und die Interessen vor Gericht vertreten. Die Kosten können dabei durch eine Prozessfinanzierung abgedeckt werden. RechtStark prüft als Prozessfinanzierer, ob die Finanzierung eines solchen Verfahrens übernommen werden kann.
Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist ein wichtiges Signal für Arbeitnehmer: Nicht jeder Fehler führt zu einer Haftung. Die Haftung von Arbeitnehmern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt – und der Arbeitgeber trägt die Beweislast. Der Fall des Hoteldirektors zeigt, dass auch bei einem Zahlungsausfall von mehreren zehntausend Euro keine Haftung besteht, wenn der Arbeitnehmer nur einfach fahrlässig gehandelt hat.
Für Beschäftigte bedeutet das: Sie müssen nicht in Panik geraten, wenn einmal etwas schiefgeht. Gleichzeitig sollten sie ihre Pflichten kennen und dokumentieren, um im Streitfall gewappnet zu sein. Und wer sich mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert sieht, sollte rechtlichen Rat einholen – ein Fachanwalt kann die Erfolgsaussichten einschätzen und gemeinsam mit einem Prozessfinanzierer das finanzielle Risiko minimieren. Wer eine Abfindung verhandelt, findet auf unserer Seite Abfindung nach Kündigung einen Überblick.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.