Wer einen Aufhebungsvertrag anfechten möchte, hat es schwer – das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.07.2026 (Az. 1 Ca 1046/25). Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der bereits 2019 eine Abfindung von 250.000 Euro erhalten hatte, verlangte Jahre später Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugslohn und Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Der Fall macht deutlich, wie verbindlich ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist und welche Fallstricke Arbeitnehmer kennen sollten, bevor sie unterschreiben.
Der Fall: Was dem Kläger am Arbeitsgericht Iserlohn widerfuhr
Der Kläger war seit 2008 bei einer Stadtverwaltung beschäftigt, zuletzt eingruppiert in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Im Januar 2019 unterzeichnete er einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2019 beenden sollte. Als Abfindung wurden 250.000 Euro brutto vereinbart, zahlbar zum Ausscheiden. Zusätzlich wurde eine Erhöhung um 3.700 Euro für jeden vollen Monat vorzeitigem Ausscheiden zugesagt. Bereits im April 2019 einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung zum 30. April 2019 – gegen eine entsprechende Zusatzzahlung.
Die Stadt zahlte die Abfindung, doch später kam es zum Streit. Die Arbeitgeberin versuchte, die gezahlten Leistungen zurückzufordern, scheiterte jedoch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 15.02.2022, Az. 6 Sa 903/21). In einem Strafverfahren wurde der Kläger wegen Beihilfe zur Untreue des damaligen Personalamtsleiters zu einer Geldstrafe verurteilt; das Gericht ordnete zudem die Einziehung von 250.000 Euro an. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision. Im Jahr 2025 erhob der Kläger dann Klage auf tatsächliche Beschäftigung, Annahmeverzugslohn für Mai und Juni 2025 sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten – mit dem Ziel, den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Das Arbeitsgericht Iserlohn wies die Klage ab.
Aufhebungsvertrag anfechten: Warum die Rückabwicklung so schwer ist
Ein Aufhebungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Anders als eine Kündigung kann er nicht einfach angefochten werden. Die Rechtsprechung stellt hohe Hürden auf: Eine Anfechtung ist nur bei Willensmängeln möglich, etwa bei arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder einem beachtlichen Irrtum. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Unterschrift in einer Drucksituation war oder der Arbeitgeber ihn bewusst getäuscht hat.
Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für eine solche Täuschung. Der Kläger hatte die Abfindung erhalten und den Vertrag freiwillig unterschrieben. Dass er später mit den Folgen unzufrieden war – etwa wegen der strafrechtlichen Verurteilung – ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrags. Auch die Einziehung der Abfindung im Strafverfahren macht den Aufhebungsvertrag nicht rückwirkend unwirksam. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag anfechten möchten, müssen sich daher bewusst sein: Ohne klare Beweise für eine Täuschung oder Drohung bleibt der Vertrag bestehen.
Die gescheiterte Rückzahlungsklage des Arbeitgebers: Was das LAG Hamm entschied
Bemerkenswert ist, dass auch der Arbeitgeber mit einer Rückforderung scheiterte. Die Stadt hatte versucht, die gezahlte Abfindung zurückzuverlangen, nachdem der Kläger strafrechtlich verurteilt worden war. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies diese Klage jedoch ab – das Urteil ist rechtskräftig. Damit steht fest: Der Aufhebungsvertrag war wirksam, und die Abfindung stand dem Kläger zu.
Diese Entscheidung zeigt, dass ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten bindend ist. Der Arbeitgeber kann nachträglich keine Rückzahlung verlangen, es sei denn, der Vertrag enthält eine entsprechende Rückzahlungsklausel – was hier nicht der Fall war. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Einmal unterschrieben, ist die Abfindung sicher, aber auch das Arbeitsverhältnis beendet. Wer später auf Weiterbeschäftigung klagt, hat kaum Aussicht auf Erfolg.
Schwerbehinderung und Aufhebungsvertrag: Welcher Schutz wirklich greift
Der Kläger war schwerbehindert. Viele Arbeitnehmer glauben, dass dieser Status sie vor jeder Beendigung schützt. Doch der besondere Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX greift nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung – er wird von beiden Seiten unterzeichnet. Die Zustimmung des Integrationsamtes ist daher nicht erforderlich.
Das bedeutet: Auch ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag abschließen, ohne dass das Integrationsamt eingeschaltet werden muss. Der Schutz greift erst, wenn der Arbeitgeber kündigen will. Wer sich also in einer schwierigen Lage befindet und vom Arbeitgeber ein Angebot zur Aufhebung erhält, sollte sich nicht in Sicherheit wiegen. Die Schwerbehinderung allein schützt nicht vor den Folgen eines Aufhebungsvertrags.
Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung: Warum die Klage abgewiesen wurde
Der Kläger verlangte Annahmeverzugslohn für Mai und Juni 2025 sowie seine tatsächliche Beschäftigung. Diese Ansprüche setzen jedoch voraus, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Durch den Aufhebungsvertrag vom April 2019 war das Arbeitsverhältnis jedoch mit Ablauf des 30. April 2019 beendet. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt. Da das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand, lehnte das Gericht diese Ansprüche ab.
Auch der Feststellungsantrag bezüglich einer Schadensersatzpflicht blieb erfolglos. Der Kläger wollte geltend machen, dass ihm durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags ein Schaden entstanden sei. Doch da der Vertrag wirksam war und die Abfindung gezahlt wurde, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. Das Urteil macht deutlich: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es keine „zweite Chance“ – die einmalige Beendigung ist endgültig.
Was Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen sollten
Der Fall aus Iserlohn ist ein warnendes Beispiel. Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie mehrere Dinge sorgfältig prüfen:
- Abfindungshöhe: Vergleichen Sie das Angebot mit der gesetzlichen Faustformel (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr). Eine Abfindung von 250.000 Euro mag hoch erscheinen, aber prüfen Sie, ob sie Ihren Verlust angemessen ausgleicht. Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie in unserem Ratgeber zur Abfindung nach Kündigung. Auch bei verhaltensbedingten Kündigungen kann die Abfindungshöhe variieren – mehr dazu in unserem Beitrag Verhaltensbedingte Kündigung und Abfindung.
- Rechtliche Beratung: Lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie unterschreiben – welche Risiken Sie ohne anwaltliche Begleitung eingehen, zeigt unser Beitrag Aufhebungsvertrag ohne Anwalt. Das kostet Geld, kann aber teure Fehler verhindern. Ein Anwalt erkennt versteckte Klauseln oder unzulässige Abgeltungsklauseln.
- Druck und Täuschung: Unterschreiben Sie nie unter Zeitdruck oder in einer emotionalen Ausnahmesituation. Wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, prüfen Sie, ob diese überhaupt wirksam wäre – oft ist sie das nicht.
- Steuerliche Folgen: Eine Abfindung unterliegt der Fünftelregelung, die je nach Höhe unterschiedlich ausfällt. Informieren Sie sich vorab über die steuerlichen Konsequenzen, um keine böse Überraschung zu erleben.
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Klären Sie, ob Sie diese Zeit überbrücken können.
Nehmen Sie sich Zeit und holen Sie sich Unterstützung. Ein übereilter Aufhebungsvertrag kann Sie teuer zu stehen kommen – wie der Fall des Klägers zeigt, der trotz hoher Abfindung jahrelang prozessiert hat.
Fazit: Wann sich eine Beratung durch einen Fachanwalt lohnt
Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn ist eine klare Absage an alle Versuche, einen Aufhebungsvertrag nachträglich anzufechten. Wer unterschrieben hat, muss die Konsequenzen tragen – es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände wie nachweisbare Täuschung oder Drohung vor. Selbst dann ist der Weg durch die Instanzen lang und unsicher.
Für Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung stehen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ist eine professionelle Beratung daher unerlässlich. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen und die Abfindung verhandeln. Wie Sie sich auf ein solches Gespräch vorbereiten, zeigt unser Ratgeber Abfindung verhandeln Vorbereitung. Wenn Sie bereits unterschrieben haben und den Vertrag anfechten möchten, sollten Sie ebenfalls schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen – Fristen sind kurz und die Hürden hoch. RechtStark als Prozessfinanzierer kann die Finanzierung eines solchen Verfahrens prüfen, wenn Sie selbst nicht über die Mittel verfügen. Doch im Zweifel gilt: Vorbeugen ist besser als nachträglich kämpfen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.