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Entgeltfortzahlung im Homeoffice: 500 Homeoffice-Tage abgerechnet – Arbeitgeber muss zahlen

Entgeltfortzahlung im Homeoffice: 500 Homeoffice-Tage abgerechnet – Arbeitgeber muss zahlen – entgeltfortzahlung-im-homeoffice

Inhaltsverzeichnis

Ein aktueller Fall zeigt, wie wichtig die Entgeltfortzahlung im Homeoffice ist: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer hatte 500 Homeoffice-Tage abgerechnet – und der Arbeitgeber musste trotzdem fast 16.000 Euro zahlen. Was genau hinter dem Fall steckt, ist nicht in allen Einzelheiten bekannt. Klar ist aber: Das Thema beschäftigt viele Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten und krank werden. Wer seine Rechte kennt, kann sich besser wehren, wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert.

Was der Fall zeigt: 500 Homeoffice-Tage und fast 16.000 Euro

Der Fall, der durch die Berichterstattung bekannt wurde, wirft auf den ersten Blick viele Fragen auf: Wie kann ein Arbeitnehmer krankgeschrieben sein und gleichzeitig 500 Homeoffice-Tage abrechnen? Und warum muss der Arbeitgeber trotzdem fast 16.000 Euro zahlen? Die Antwort liegt vermutlich darin, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert hat und der Arbeitnehmer seine Ansprüche durchsetzen musste. Solche Konstellationen sind in der Praxis keine Seltenheit: Arbeitgeber zweifeln die Arbeitsunfähigkeit an, wenn Beschäftigte aus dem Homeoffice arbeiten, oder sie verweigern die Zahlung, weil sie glauben, der Arbeitnehmer habe die Homeoffice-Tage zu Unrecht abgerechnet.

Für Arbeitnehmer ist das eine wichtige Erkenntnis: Auch im Homeoffice gelten die gleichen Schutzrechte wie im Büro. Eine Krankheit macht nicht automatisch Halt vor der Haustür. Wer arbeitsunfähig ist, darf sich krankmelden – unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz zu Hause oder im Betrieb liegt. Der Fall zeigt aber auch, dass Arbeitgeber nicht einfach einseitig entscheiden können, ob sie zahlen oder nicht. Sie müssen sich an gesetzliche Vorgaben halten und können Lohnzahlungen nicht ohne Weiteres verweigern.

Entgeltfortzahlung im Homeoffice: Ihr gesetzlicher Anspruch

Die gesetzliche Grundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit – allerdings längstens für sechs Wochen. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die seit mindestens vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis stehen. Der Ort der Arbeitsleistung spielt dabei keine Rolle: Ob Sie im Betrieb, im Homeoffice oder unterwegs arbeiten – der Anspruch besteht gleichermaßen. Die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Homeoffice sind dieselben wie im Büro.

Wichtig ist, dass Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, müssen Sie spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber darf die Vorlage aber auch früher verlangen. Im Homeoffice gelten hier keine Sonderregeln. Auch wer von zu Hause arbeitet, muss die Krankmeldung nach den gleichen Fristen einreichen.

Ein häufiger Irrtum ist, dass man im Homeoffice „nicht richtig krank“ sein könne. Das stimmt nicht. Entscheidend ist allein, ob Sie Ihre vertraglich geschuldete Arbeit aufgrund der Krankheit nicht erbringen können. Wenn Sie zum Beispiel mit einer schweren Grippe nicht in der Lage sind, am Computer zu arbeiten, sind Sie arbeitsunfähig – auch wenn Sie nur wenige Meter vom Schreibtisch entfernt wohnen. Die Arbeitsunfähigkeit ist also nicht an den Arbeitsort gebunden, sondern an die konkrete Tätigkeit.

Krank im Homeoffice: Wann sind Sie arbeitsunfähig und was gilt?

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist Sache des Arztes. Er stellt fest, ob Sie krank sind und ob Sie Ihrer Arbeit nachgehen können. Dabei berücksichtigt er auch die konkrete Tätigkeit. Ein Berufskraftfahrer, der einen Bandscheibenvorfall hat, ist arbeitsunfähig. Ein Büroangestellter mit demselben Befund kann unter Umständen weiterarbeiten, wenn er überwiegend sitzt. Ähnlich ist es im Homeoffice: Es kommt auf die Tätigkeit an, nicht auf den Ort.

Problematisch wird es, wenn Arbeitnehmer trotz Krankschreibung arbeiten. Das kann als Arbeitszeitbetrug gewertet werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung vergütet und gleichzeitig die Entgeltfortzahlung beansprucht wird. Denn wer arbeitet, ist nicht arbeitsunfähig. Im Extremfall drohen Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Deshalb gilt: Wenn Sie krankgeschrieben sind, sollten Sie nicht arbeiten – auch nicht „nur kurz“ im Homeoffice. Holen Sie im Zweifel ärztlichen Rat ein, ob Sie arbeiten können oder nicht.

Auch die Abrechnung von Homeoffice-Tagen kann zum Streit führen. Wer im Homeoffice arbeitet, muss seine Arbeitszeiten korrekt erfassen. Werden Krankheitstage als Arbeitstage abgerechnet, kann der Arbeitgeber dies als Täuschung werten. Der geschilderte Fall zeigt jedoch, dass eine solche Abrechnung nicht automatisch dazu führt, dass der Lohnanspruch entfällt. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung vorliegen. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum er die Zahlung verweigert.

Darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern? Typische Konflikte

Der Arbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung nur verweigern, wenn er nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dazu müsste er zum Beispiel belegen, dass der Arbeitnehmer gar nicht arbeitsunfähig war oder dass er die Krankheit verschuldet hat. In der Praxis ist das schwierig. Eine ärztliche Bescheinigung ist ein starkes Indiz für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann zwar Zweifel anmelden und den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten, wenn die Krankheit länger dauert. In vielen Fällen führt das aber nicht dazu, dass die Zahlung komplett verweigert wird.

Typische Konflikte entstehen, wenn der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitnehmer habe die Homeoffice-Tage zu Unrecht abgerechnet. Dann kann er die Zahlung nicht einfach einseitig stoppen. Er muss seine Vorwürfe konkretisieren und beweisen. Der Arbeitnehmer wiederum sollte seine Arbeitszeiten und Krankheitstage sorgfältig dokumentieren, um im Streitfall gewappnet zu sein. Bewahren Sie E-Mails, Kalendereinträge und ärztliche Bescheinigungen auf – das kann im Prozess entscheidend sein.

Ein weiterer Konfliktpunkt ist die Kündigung. Wer wegen einer Krankheit oder wegen angeblicher Abrechnungsmanipulationen gekündigt wird, muss schnell handeln: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Diese Frist gilt auch, wenn Sie im Homeoffice arbeiten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung wirksam ist, sollten Sie sich umgehend rechtlichen Rat holen. Einen ersten Überblick gibt die Checkliste für die ersten Tage nach der Kündigung.

Ihr Arbeitgeber zahlt nicht: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Homeoffice verweigert, sollten Sie systematisch vorgehen. Der erste Schritt ist eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung. Setzen Sie eine Frist von etwa sieben bis zehn Tagen und weisen Sie auf Ihren gesetzlichen Anspruch hin. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf. Oft reicht schon ein solches Schreiben, um den Arbeitgeber zur Zahlung zu bewegen.

Zahlt der Arbeitgeber auch nach Ablauf der Frist nicht, können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Dafür benötigen Sie keinen Anwalt, aber es ist ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Er prüft die Erfolgsaussichten, formuliert die Klage und vertritt Sie in der Verhandlung. Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Streitwert – bei einer Lohnforderung von fast 16.000 Euro ist das ein erheblicher Betrag. Wenn Sie das Kostenrisiko nicht selbst tragen können, kommt eine Prozesskostenhilfe in Betracht. Alternativ kann ein Prozessfinanzierer wie RechtStark die Kosten übernehmen, wenn der Fall aussichtsreich ist. Die rechtliche Vertretung übernimmt dabei immer ein unabhängiger Anwalt.

Auch wenn der Arbeitgeber kündigt, weil Sie Ihre Ansprüche geltend machen, sollten Sie sich wehren. Eine Kündigung wegen einer berechtigten Lohnforderung ist in der Regel unwirksam. In diesem Fall ist die Kündigungsschutzklage das richtige Mittel. Sie müssen sie innerhalb von drei Wochen einreichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam. Weitere Informationen zu Fristen und Ablauf finden Sie in unserem Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.

Wann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und Prozessfinanzierung sinnvoll sind

Nicht jede Lohnforderung muss vor Gericht ausgetragen werden. Wenn der Arbeitgeber nur zögert, kann schon ein anwaltliches Schreiben die Zahlung auslösen. Spätestens wenn der Arbeitgeber die Zahlung ausdrücklich verweigert oder eine Kündigung ausspricht, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Er kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und Sie über die nächsten Schritte beraten.

Ein häufiges Hindernis ist die Angst vor den Prozesskosten. Ein Arbeitsgerichtsverfahren kann teuer werden, vor allem wenn es über mehrere Instanzen geht. Genau hier setzt die Prozessfinanzierung an: Ein Prozessfinanzierer prüft Ihren Fall und übernimmt im Erfolgsfall die Kosten des Verfahrens. Dafür erhält er einen Anteil an der erstrittenen Summe. Wenn Sie gewinnen, zahlen Sie aus dem zugesprochenen Betrag; wenn Sie verlieren, trägt der Prozessfinanzierer das Risiko. Das kann gerade bei Lohnforderungen eine große Entlastung sein.

RechtStark ist ein solcher Prozessfinanzierer mit Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Fällen. Wir prüfen, ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat, und übernehmen die Finanzierung, wenn das der Fall ist. Die Vertretung vor Gericht übernimmt ein unabhängiger Fachanwalt für Arbeitsrecht. So können Sie Ihre Rechte durchsetzen, ohne ein finanzielles Risiko einzugehen.

Der Fall mit den 500 Homeoffice-Tagen zeigt: Auch wenn der Arbeitgeber zögert oder Vorwürfe erhebt, lohnt es sich, seine Ansprüche zu prüfen. Fast 16.000 Euro sind kein Pappenstiel. Wer krank ist, hat ein Recht auf Lohnfortzahlung – auch bei der Arbeit im Homeoffice. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern holen Sie sich rechtlichen Beistand, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.

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