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Krankheitsbedingte Kündigung: Wann ist sie wirksam?

Krankheitsbedingte Kündigung: Wann ist sie wirksam?

Wenn der Arbeitgeber wegen häufiger Krankheit kündigt, sind viele Beschäftigte verunsichert. Die Frage, wann eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, beschäftigt Arbeitsgerichte immer wieder. Viele Betroffene befürchten, dass ihnen nach mehreren Krankschreibungen sofort gekündigt werden kann. Doch die Rechtslage ist komplexer: Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Krankheit auch in Zukunft zu erheblichen Fehlzeiten führen wird. Zudem muss er prüfen, ob eine Versetzung oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen die Probleme lösen könnte. Nur wenn alle Hürden genommen sind, kann eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht Bestand haben.

Dieser Artikel erklärt die drei Säulen der krankheitsbedingten Kündigung, welche Fristen und Formalien gelten und wie sich Betroffene am besten verhalten. Außerdem zeigen wir, wann eine Abfindung im Raum steht und wie ein Prozessfinanzierer helfen kann.

Die drei Säulen der krankheitsbedingten Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen entwickelt, die der Arbeitgeber für eine Kündigung wegen Krankheit darlegen und beweisen muss. Fehlt nur eine Säule, ist die Kündigung unwirksam.

Erste Säule: negative Gesundheitsprognose. Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung damit rechnen, dass der Arbeitnehmer auch künftig erheblich arbeitsunfähig sein wird. Dafür genügt nicht die bloße Wiederholung von Krankheitszeiten. Entscheidend ist, ob eine dauerhafte Erkrankung vorliegt oder ob immer wieder neue, unabhängige Erkrankungen auftreten. Bei einer chronischen Krankheit kann die Prognose anders ausfallen als bei vielen einzelnen Infekten.

Zweite Säule: erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Die zu erwartenden Fehlzeiten müssen zu einer spürbaren Störung des Betriebsablaufs führen. Dazu zählen etwa Produktionsausfälle, Vertretungsprobleme oder eine unzumutbare Belastung der Kollegen. Eine gewisse Anzahl von Fehltagen allein reicht nicht aus – es kommt auf die konkreten Auswirkungen im Betrieb an.

Dritte Säule: Interessenabwägung. Das Gericht wägt die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die sozialen Belange des Arbeitnehmers ab. Dabei spielen Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und die Schwere der Erkrankung eine Rolle. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht und je schwerwiegender die sozialen Folgen sind, desto höhere Hürden muss der Arbeitgeber überwinden.

Diese drei Säulen gelten für alle Kündigungen, nicht nur für krankheitsbedingte. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1 Kündigungsschutzgesetz, der die soziale Rechtfertigung von Kündigungen regelt.

Wann liegt eine negative Gesundheitsprognose vor?

Die negative Gesundheitsprognose ist der Kern jeder krankheitsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber muss anhand objektiver Umstände darlegen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich auch in Zukunft in erheblichem Umfang ausfallen wird. Dazu kann er sich auf ärztliche Atteste, betriebsärztliche Stellungnahmen oder die Krankheitshistorie stützen.

Ein häufiger Fehler von Arbeitgebern: Sie kündigen, weil der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren an 120 Tagen krank war. Ohne eine Prognose für die Zukunft ist das jedoch nicht ausreichend. Entscheidend ist, ob die bisherigen Erkrankungen auf eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung schließen lassen. Bei einer einmaligen Operation mit langer Genesungszeit fehlt es oft an der Prognose, weil keine Wiederholungsgefahr besteht.

Arbeitnehmer können sich gegen eine negative Prognose wehren, indem sie ärztliche Bescheinigungen vorlegen, die eine Besserung oder eine erfolgreiche Behandlung dokumentieren. Auch eine Rehabilitationsmaßnahme kann die Prognose positiv beeinflussen. Wer eine laufende Therapie nachweisen kann, erhöht die Chancen, dass das Gericht keine dauerhafte Leistungsunfähigkeit annimmt.

Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor?

Die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen wird von den Gerichten anhand der Anzahl der Fehltage und der betrieblichen Auswirkungen beurteilt. Es gibt keine feste Grenze, ab der eine Kündigung automatisch zulässig ist. In der Praxis orientieren sich die Gerichte jedoch an Erfahrungswerten.

Bei mehr als sechs Wochen Krankheit pro Jahr über einen längeren Zeitraum kann eine Beeinträchtigung vorliegen. Entscheidend ist, ob der Betrieb die Ausfälle durch Vertretungen, Überstunden oder Umorganisation auffangen kann. In einem kleinen Betrieb mit wenigen Mitarbeitern wirken sich Fehlzeiten stärker aus als in einem Großunternehmen mit Reservepersonal.

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen zu mildern. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, den Arbeitsplatz anzupassen oder die Arbeitszeit zu reduzieren – oft im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), dessen Unterlassung die Kündigung zusätzlich angreifbar macht. Hat der Arbeitgeber solche Optionen nicht geprüft, kann die Kündigung wegen fehlender Verhältnismäßigkeit unwirksam sein.

Interessenabwägung: Was zählt für das Gericht?

In der Interessenabwägung stellt das Gericht die betrieblichen Belange des Arbeitgebers den sozialen Interessen des Arbeitnehmers gegenüber. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die betrieblichen Interessen deutlich überwiegen.

Für den Arbeitnehmer sprechen beispielsweise eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter, Unterhaltspflichten für Kinder oder Angehörige sowie eine Schwerbehinderung. Auch die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt spielen eine Rolle: Wer aufgrund seines Alters oder seiner Qualifikation schwer vermittelbar ist, hat bessere Chancen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.

Für den Arbeitgeber sprechen dagegen ein hoher Krankenstand, fehlende Vertretungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Einbußen. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung ist, desto eher überwiegt das Interesse des Arbeitgebers. In der Praxis scheitern viele krankheitsbedingte Kündigungen an einer unzureichenden Interessenabwägung.

Krankheitsbedingte Kündigung und Abfindung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihnen bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine Abfindung zusteht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Eine Abfindung wird meist nur dann gezahlt, wenn sie im Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird.

In der Praxis enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Gehalt und der Erfolgsaussicht der Klage. Ein Richtwert ist eine halbe bis eine Monatsvergütung pro Beschäftigungsjahr, aber das ist kein fester Anspruch.

Wer eine Abfindung anstrebt, sollte sich nicht auf mündliche Zusagen verlassen, sondern auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen. Auch die steuerlichen Folgen einer Abfindung sollten bedacht werden, da sie das Nettoeinkommen erheblich beeinflussen können. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hierbei helfen, die bestmögliche Lösung zu finden.

Fristen und Formalien: Darauf müssen Sie achten

Eine krankheitsbedingte Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz. Bei einer fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – bei Krankheit ist das nur in Ausnahmefällen der Fall.

Wichtig ist die Klagefrist: Wer Kündigungsschutzklage erheben will, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun. Diese Frist gilt auch für krankheitsbedingte Kündigungen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie sachlich unbegründet war.

Arbeitnehmer sollten daher sofort nach Erhalt der Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Der Anwalt prüft die Erfolgsaussichten, erhebt die Klage und vertritt den Arbeitnehmer vor Gericht. Wer die Kosten nicht selbst tragen kann oder will, kann die Unterstützung eines Prozessfinanzierers in Anspruch nehmen, der das Kostenrisiko übernimmt.

Was tun bei einer krankheitsbedingten Kündigung?

Wenn Sie eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, sollten Sie nicht in Panik geraten, sondern strukturiert vorgehen. Prüfen Sie zunächst, ob die Kündigung formell korrekt ist: Ist sie schriftlich erfolgt? Wurde die Frist eingehalten? Ist der Betriebsrat angehört worden?

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, idealerweise noch vor Ablauf der drei Wochen. Der Anwalt kann einschätzen, ob die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat und welche Strategie sinnvoll ist. Bei einer Kündigung wegen Krankheit sind die Erfolgsaussichten oft gut, wenn die Prognose nicht eindeutig negativ ist.

RechtStark als Prozessfinanzierer kann die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens übernehmen, wenn die Erfolgsaussichten ausreichend sind. So müssen Sie kein finanzielles Risiko eingehen, um Ihr Recht durchzusetzen. Wichtig ist, dass Sie die Fristen einhalten und sich nicht auf mündliche Absprachen verlassen.

Fazit: Krankheitsbedingte Kündigung ist kein Automatismus

Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine überwiegende Interessenlage nachweisen. In vielen Fällen scheitert die Kündigung an einer dieser Hürden.

Betroffene Arbeitnehmer sollten die Klagefrist von drei Wochen unbedingt einhalten und sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Eine Abfindung ist nicht automatisch fällig, kann aber in einem Vergleich ausgehandelt werden. Wer die Kosten scheut, kann auf einen Prozessfinanzierer zurückgreifen, um das Risiko zu minimieren. Lassen Sie sich nicht entmutigen – Ihre Rechte lassen sich durchsetzen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.