Kündigungsschutz gewonnen – und trotzdem wieder gekündigt? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer, die vor dem Arbeitsgericht erfolgreich waren. Nach einem gewonnenen Prozess scheint alles gut zu sein, doch manche Arbeitgeber geben nicht auf. Sie suchen nach neuen Wegen, um sich von einem Mitarbeiter zu trennen – und dabei können Aussagen, die Sie vor Gericht gemacht haben, plötzlich gefährlich werden.
Der Sieg vor dem Arbeitsgericht ist ein wichtiger Erfolg, aber er bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Arbeitsverhältnis für immer sicher ist. Arbeitgeber, die einen Kündigungsschutzprozess verloren haben, sind oft frustriert und versuchen, auf anderen Wegen eine Trennung zu erreichen. Eine besonders tückische Methode ist die erneute Kündigung, die auf Tatsachen gestützt wird, die erst im Laufe des ersten Prozesses ans Licht gekommen sind – etwa durch Ihre eigenen Aussagen.
Warum der Arbeitgeber nach dem Sieg erneut kündigen kann
Ein Kündigungsschutzprozess endet nicht automatisch mit einer endgültigen Sicherheit. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, aber der Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen eine neue Kündigung aussprechen. Dafür sind neue Tatsachen erforderlich, die nach dem ersten Verfahren entstanden sind oder die dem Arbeitgeber damals nicht bekannt waren. Genau hier liegt die Gefahr: Wenn Sie im ersten Prozess Dinge gesagt haben, die der Arbeitgeber vorher nicht wusste, können diese Aussagen später als Grundlage für eine zweite Kündigung dienen.
Ein Beispiel: Sie haben im Kündigungsschutzprozess ausgesagt, dass Sie Ihren Vorgesetzten für inkompetent halten und dass Sie sich über ihn beschwert haben. Diese Aussage wird im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten. Nach dem gewonnenen Prozess kann der Arbeitgeber diese Aussage aufgreifen und behaupten, dass Sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört haben. Er könnte daraus eine verhaltensbedingte Kündigung ableiten – und das, obwohl Sie den ersten Prozess gewonnen haben.
Kündigungsschutz gewonnen – aber die Gefahr ist nicht vorbei
Diese Überschrift mag überraschen, aber sie ist Realität. Wer den Kündigungsschutz gewonnen hat, sollte nicht in falscher Sicherheit leben. Die Rechtsprechung verlangt für eine erneute Kündigung zwar neue Tatsachen, aber Ihre eigenen Aussagen aus dem ersten Verfahren können genau solche neuen Tatsachen darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie im Prozess Dinge zugegeben haben, die der Arbeitgeber vorher nicht kannte – etwa Fehlverhalten, private Probleme oder kritische Äußerungen über Kollegen oder Vorgesetzte.
Arbeitgeber, die einen Kündigungsschutzprozess verloren haben, suchen häufig nach alternativen Wegen, um sich von einem Mitarbeiter zu trennen. Sie durchforsten das Protokoll der mündlichen Verhandlung nach Aussagen, die sich gegen den Arbeitnehmer verwenden lassen. Das Protokoll ist ein öffentliches Dokument, auf das der Arbeitgeber nach dem Prozess Zugriff hat. Für den Arbeitgeber ist das Protokoll der mündlichen Verhandlung daher eine wahre Goldgrube.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im ersten Prozess ausgesagt, dass er den Vorgesetzten für inkompetent halte und dass die Abteilung ohne ihn besser funktionieren würde. Diese Aussage wird wörtlich protokolliert. Nach dem gewonnenen Prozess kündigt der Arbeitgeber erneut – diesmal mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe durch diese Äußerungen das Vertrauensverhältnis zerstört. Das Gericht im zweiten Prozess wird prüfen, ob diese Äußerungen tatsächlich neu sind und ob sie eine Kündigung rechtfertigen. In vielen Fällen werden solche Aussagen als erhebliche Pflichtverletzung gewertet.
Warum Aussagen vor Gericht zur Falle werden können
Im ersten Prozess haben Sie vielleicht Dinge gesagt, die gegen Sie verwendet werden können. Das liegt nicht daran, dass Sie gelogen haben, sondern daran, dass Sie in der emotionalen Situation des Prozesses unbedacht formuliert haben. Vielleicht haben Sie sich über Ihren Chef geärgert und das in einer Weise ausgedrückt, die im Nachhinein schwer wiegt. Oder Sie haben zugegeben, dass Sie private Termine während der Arbeitszeit erledigt haben – eine harmlose Bemerkung, die der Arbeitgeber später als Arbeitszeitbetrug auslegen könnte.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Volltext. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine erneute Kündigung nach einem gewonnenen Prozess muss sich an diesen Maßstäben messen lassen. Der Arbeitgeber muss also darlegen, dass die neuen Tatsachen eine Kündigung aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen rechtfertigen. Er kann nicht einfach dieselbe Kündigung wiederholen, die bereits für unwirksam erklärt wurde.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss Tatsachen nennen, die entweder nach dem ersten Verfahren eingetreten sind oder die im ersten Verfahren noch nicht bekannt waren. Ihre Aussagen vor Gericht können genau diese neuen Tatsachen sein, wenn sie der Arbeitgeber vorher nicht kannte. Ein Beispiel: Sie haben im ersten Prozess ausgesagt, dass Sie schon seit Monaten unter starkem Stress leiden und deshalb manchmal unkonzentriert arbeiten. Diese Aussage war im ersten Verfahren nicht entscheidend, aber der Arbeitgeber kann sie später aufgreifen und behaupten, Sie seien gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Ihre Aufgaben zu erfüllen – eine personenbedingte Kündigung.
Was Sie nach dem gewonnenen Prozess beachten sollten
Wenn Sie den Kündigungsschutz gewonnen haben, sollten Sie sich bewusst sein, dass der Arbeitgeber weiterhin nach Möglichkeiten sucht. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich auch nach einem gewonnenen Prozess so verhalten, dass Sie dem Arbeitgeber keine Angriffsfläche bieten. Vermeiden Sie Äußerungen, die als Kritik oder als Eingeständnis von Fehlverhalten aufgefasst werden könnten. Achten Sie auf Ihre Pünktlichkeit, Ihre Arbeitsleistung und Ihren Umgang mit Kollegen. Dokumentieren Sie, wenn der Arbeitgeber Sie schikaniert oder Ihnen Aufgaben entzieht – das kann später wichtig sein.
Eine Möglichkeit, sich langfristig zu schützen, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung. Wenn Sie ohnehin das Gefühl haben, dass das Verhältnis zum Arbeitgeber zerrüttet ist, kann eine einvernehmliche Lösung sinnvoll sein. Dabei sollten Sie sich von einem unabhängigen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, um eine faire Abfindung auszuhandeln. Auch der Abfindung bei Fürsorgepflichtverletzung kann in bestimmten Konstellationen ein Thema sein, wenn der Arbeitgeber sich unangemessen verhält.
Wenn Sie eine erneute Kündigung erhalten, sollten Sie schnell handeln. Die Klagefrist beträgt in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Sie müssen also umgehend eine Kündigungsschutzklage einreichen, sonst wird die Kündigung wirksam. In dieser Situation ist es besonders wichtig, dass Sie sich an einen Fachanwalt wenden, der die Erfolgsaussichten einschätzt und die Klage formuliert. Ein Prozessfinanzierer wie RechtStark kann die Kosten eines solchen Verfahrens übernehmen, wenn die Erfolgsaussichten gut sind – das entlastet Sie finanziell.
Fazit: So schützen Sie sich vor der Wiederholungsfalle
Ein gewonnener Kündigungsschutzprozess ist ein Erfolg, aber kein Freibrief für die Zukunft. Arbeitgeber, die einen Prozess verloren haben, suchen oft nach neuen Wegen, um sich von einem Mitarbeiter zu trennen. Ihre eigenen Aussagen vor Gericht können dabei zur Waffe werden. Deshalb sollten Sie schon im ersten Prozess vorsichtig formulieren und sich gut auf Ihre Aussagen vorbereiten. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten, bevor Sie vor Gericht aussagen – das schützt Sie vor unbedachten Äußerungen.
Nach dem gewonnenen Prozess sollten Sie weiterhin professionell arbeiten und keine Angriffsfläche bieten. Wenn der Arbeitgeber erneut kündigt, lassen Sie die Frist nicht verstreichen und holen Sie sich umgehend rechtlichen Rat. Denken Sie daran: Auch eine erneute Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie nicht auf neuen Tatsachen beruht. Mit der richtigen Strategie und der Unterstützung eines Fachanwalts können Sie auch die zweite Kündigung abwehren.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.