Verhält sich der Arbeitgeber im Kündigungsprozess unangemessen, kann das die Abfindung erheblich in die Höhe treiben. Verstöße gegen Treu und Glauben oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz führen in der arbeitsgerichtlichen Praxis immer wieder zu Vergleichssummen, die deutlich über der üblichen halben bis ganzen Monatsvergütung pro Beschäftigungsjahr liegen: Wer als Arbeitgeber Grenzen überschreitet, zahlt am Verhandlungstisch oft spürbar mehr.
Unangemessenes Verhalten des Arbeitgebers erkennen und beweisen
Der Begriff „unangemessenes Verhalten des Arbeitgebers“ ist kein eigenständiger Gesetzestatbestand, sondern ein Sammelbegriff für verschiedene Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis schwer belasten. Zentrale Anknüpfungspunkte sind der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag (§ 241 Abs. 2 BGB) sowie die Verbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Prinzipien – etwa durch gezielte Diskriminierung, Mobbing, das Vortäuschen nicht existierender Kündigungsgründe oder die Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften –, kann dies nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung gefährden, sondern auch eigenständige Entschädigungsansprüche auslösen.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jedes harte oder unfreundliche Verhalten rechtfertigt eine hohe Zahlung. Erforderlich ist ein qualifizierter Verstoß, der über das bei einer Kündigung übliche Maß hinausgeht und die Menschenwürde oder die vertragliche Vertrauensgrundlage massiv tangiert. Gerichte prüfen dies streng am Einzelfall.
Typische Fallgruppen: Diskriminierung, Mobbing und verletzte Pflichten
In der Praxis lassen sich vier häufige Konstellationen beobachten, die Verhandlungsmasse schaffen:
- Diskriminierung nach dem AGG: Kündigungen, die auf einem verbotenen Merkmal (Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, sexuelle Identität) beruhen, lösen Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG aus. Diese sind von der klassischen Abfindung (§ 1a KSchG, § 9 KSchG) zu trennen und können – je nach Schwere – erhebliche Beträge erreichen.
- Mobbing und systematische Schikane: Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vor der Kündigung gezielt isoliert, sinnlose Arbeiten zuweist, Zugänge sperrt oder Gerüchte streut, liegt oft eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. Das Bundesarbeitsgericht erkennt hier Schmerzensgeld- oder Genugtuungsansprüche an, die in den Vergleich einfließen.
- Vortäuschung von Kündigungsgründen: Erfindet der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe, die objektiv nicht existieren, oder konstruiert er ein Fehlverhalten, das nie stattfand, handelt er treuwidrig. Das kann die Kündigung unwirksam machen und Schadensersatzansprüche begründen.
- Verletzung von Anhörungs- und Beteiligungsrechten: Unterlässt der Arbeitgeber die erforderliche Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bei krankheitsbedingten Kündigungen, wiegt der Verfahrensfehler schwer. Zwar heilt er die Kündigung nicht automatisch, doch er stärkt die Verhandlungsposition massiv.
Beim unangemessenen Verhalten des Arbeitgebers handelt es sich häufig um eine Kombination dieser Vorwürfe, wodurch der finanzielle Druck auf den Arbeitgeber weiter steigt.
Abfindung versus Entschädigung: Die rechtliche Abgrenzung
Ein häufiges Missverständnis: Eine hohe Vergleichssumme ist nicht automatisch komplett „Abfindung“. Juristisch sauber trennt man drei Töpfe:
- Klassische Abfindung (§ 1a KSchG, § 9 KSchG, Vergleich): Sie dient dem Ausgleich des Arbeitsplatzverlusts. § 1a KSchG gilt nur, wenn der Arbeitgeber sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet – ein gesetzlicher Automatismus besteht nicht. In Vergleichen ist die Höhe frei verhandelbar.
- Entschädigung nach § 15 AGG: Sie kompensiert den immateriellen Schaden durch Diskriminierung. Sie ist nicht an die Wirksamkeit der Kündigung geknüpft; sie entsteht auch bei wirksamer Kündigung, wenn das verbotene Merkmal mitursächlich war.
- Schadensersatz / Schmerzensgeld (BGB): Bei Mobbing, Verletzung der Fürsorgepflicht oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) können weitere Beträge hinzukommen.
In der Praxis werden diese Posten in einem Vergleich oft zu einer Gesamtsumme zusammengefasst, um Steuer- und Sozialversicherungsfragen zu vereinfachen. Die Aufteilung im Vergleichstext ist jedoch entscheidend für die steuerliche Behandlung (siehe unten). Beim unangemessenen Verhalten des Arbeitgebers kann der Entschädigungsteil besonders hoch ausfallen, weil er den immateriellen Schaden abdeckt.
Beweislast und Dokumentation: Was Betroffene leisten müssen
Wer Fehlverhalten geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den Verstoß begründen. Das ist oft die größte Hürde. Entscheidend ist zeitnahe Dokumentation:
- Führen Sie ein gedächtnisprotokollartiges Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten, Inhalt von Gesprächen und Zeugen.
- Sichern Sie E-Mails, Chatverläufe, Dienstpläne, Weisungen und ärztliche Atteste (bei Mobbingfolgen) beweiswertig (z. B. Screenshots mit Metadaten, Ausdrucke mit Empfangsbestätigung).
- Bitten Sie Kollegen schriftlich um Zeugenaussagen – idealerweise noch während des Beschäftigungsverhältnisses.
- Bei Diskriminierung: Notieren Sie konkrete Äußerungen oder Entscheidungen, die das verbotene Merkmal als Motiv nahelegen (z. B. „Für Ihr Alter zu teuer“, „Frauen in Führungspositionen passen nicht“).
Ohne substantiierten Vortrag bleibt der Vorwurf unangemessenes Verhalten des Arbeitgebers eine bloße Behauptung, die der Arbeitgeber bestreiten kann – und die dann im Vergleich kaum Wert hat.
Verhandlungsstrategie: Fehlverhalten als Hebel für die Vergleichssumme
Der wirtschaftliche Hebel liegt in der Risikoverteilung. Der Arbeitgeber muss abwägen: Geht er in den Prozess, drohen nicht nur Anwalts- und Gerichtskosten, sondern bei nachgewiesener Diskriminierung oder Mobbing auch öffentliche Urteile, Reputationsschaden und möglicherweise höhere Entschädigungen als im Vergleich. Dieses Risiko lässt sich in Geld übersetzen.
Erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht nutzen folgende Stellschrauben:
- Getrennte Bezifferung: Im Vergleich werden Abfindung (steuerbegünstigt nach Fünftelregelung) und AGG-Entschädigung (steuerfrei bis zur Höhe des steuerfreien Betrags nach § 3 Nr. 9 EStG, s. u.) getrennt ausgewiesen. Das maximiert den Nettobetrag für den Arbeitnehmer.
- Prozesskostenhilfe / Prozessfinanzierung: Wenn das Kostenrisiko durch einen Prozessfinanzierer wie RechtStark getragen wird, fällt der Druck auf den Arbeitnehmer weg, einen „schlechten“ Vergleich aus Angst vor Kosten anzunehmen. Das stärkt die Verhandlungsposition nachhaltig.
- Öffentlichkeitsdruck andeuten: Bei schwerwiegenden AGG-Verstößen kann die Androhung einer Pressearbeit (nach anwaltlicher Prüfung der Zulässigkeit) den Vergleichswillen des Arbeitgebers erhöhen.
Eine deutlich über dem Standard liegende Vergleichssumme setzt sich in der Praxis häufig aus einer Mischung aus klassischer Abfindung (z. B. 12–18 Monatsgehälter bei langer Betriebszugehörigkeit) und einer erheblichen AGG-Entschädigung oder einem Schmerzensgeld für Mobbing zusammen. Ein solcher Betrag ist kein Standard, sondern das Ergebnis einer konkreten Beweislage und harten Verhandlung. Dabei spielt das unangemessene Verhalten des Arbeitgebers oft die zentrale Rolle, weil es die Gefahr eines öffentlichen Urteils erhöht.
Steuerliche Einordnung: Wann Entschädigungen steuerfrei oder begünstigt sind
Die steuerliche Behandlung entscheidet über den Nettoerhalt. Grundregel: Abfindungen sind voll steuerpflichtig, profitieren aber von der Fünftelregelung (§ 34 EStG), die die Progression mildert. Entschädigungen nach § 15 AGG sind bis zur Höhe des Betrags, der nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei wäre (entspricht der Fünftelregelung auf eine fiktive Abfindung), steuerfrei – der übersteigende Teil unterliegt der Fünftelregelung. Schmerzensgeld nach BGB ist steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG), sofern es nicht als Entgelt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.
Praxis-Tipp: Lassen Sie den Vergleich vor Unterschrift von einem Steuerberater prüfen. Eine unglückliche Formulierung („Abfindung inklusive aller Ansprüche“) kann dazu führen, dass der Fiskus den gesamten Betrag als steuerpflichtiges Entgelt einstuft. Die getrennte Ausweisung im Vergleichstext ist rechtlich zulässig und steuerlich vorteilhaft. Beim unangemessenen Verhalten des Arbeitgebers lohnt es sich besonders, die AGG-Entschädigung separat auszuweisen, um den steuerfreien Anteil zu maximieren.
Checkliste: Erste Schritte bei Verdacht auf unangemessenes Arbeitgeberverhalten
- Ruhe bewahren, nichts unterschreiben: Keine Aufhebungsverträge, keine Verzichtserklärungen ohne anwaltliche Prüfung.
- Beweise sichern: E-Mails archivieren, Protokolle schreiben, Zeugen kontaktieren (siehe oben).
- Fristen wahren: Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG). AGG-Entschädigung muss innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Auch die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld sollte im Blick behalten werden.
- Fachanwalt für Arbeitsrecht mandatieren: Nur ein Spezialist kann die Erfolgsaussichten der verschiedenen Anspruchsgrundlagen realistisch bewerten und die Vergleichsstrategie steuern.
- Prozessfinanzierung prüfen: Wenn das Kostenrisiko scheut, kann ein Prozessfinanzierer (wie RechtStark) die Finanzierung des Verfahrens übernehmen – ohne dass Sie Anwalt oder Kanzlei wechseln müssen.
- Steuerberater einbinden: Bereits vor Vergleichsabschluss die steuerliche Gestaltung klären.
Unangemessenes Verhalten des Arbeitgebers ist kein Kavaliersdelikt – es schafft rechtliche Hebel, die eine Abfindung weit über den Standard hinaus anheben können. Entscheidend ist jedoch: Wer nicht dokumentiert und nicht fristgerecht handelt, verschenkt diese Hebel. Eine deutlich erhöhte Abfindung ist kein Automatismus, sondern das Ergebnis konsequenter Durchsetzung vorhandener Ansprüche. Nutzen Sie die rechtlichen Instrumente, lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten und prüfen Sie, ob eine Prozessfinanzierung das finanzielle Risiko für Sie trägt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.