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Unwiderrufliche Freistellung und Kündigungsschutzklage: Was Arbeitnehmer zum LAG-Urteil wissen müssen

Unwiderrufliche Freistellung und Kündigungsschutzklage: Was Arbeitnehmer zum LAG-Urteil wissen müssen

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) beschäftigt Arbeitnehmer in ganz Deutschland: Eine unwiderrufliche Freistellung wird nicht automatisch unwirksam, nur weil Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren – ihre Bindungswirkung ist jedoch zeitlich nicht unbegrenzt. Viele Beschäftigte hoffen nach einer Kündigung darauf, bis zum Abschluss des Verfahrens weiterarbeiten zu können – doch diese Hoffnung erfüllt sich oft nicht. Was bedeutet dieses Urteil konkret für Sie? Welche Rechte haben Sie während der Freistellung, und wie können Sie Ihre Position für eine Abfindung verbessern? Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe und gibt Ihnen klare Handlungsempfehlungen an die Hand.

Unwiderrufliche Freistellung: Ein starkes Werkzeug des Arbeitgebers

Die unwiderrufliche Freistellung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, mit der er Sie von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit – ohne dass Sie darauf Einfluss nehmen können. Im Gegensatz zur widerruflichen Variante, die der Arbeitgeber jederzeit zurücknehmen kann, ist die unwiderrufliche Freistellung endgültig: Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhalten aber bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin Ihr Gehalt. Diese Konstellation ist in der Praxis häufig anzutreffen, insbesondere wenn der Arbeitgeber befürchtet, dass Sie während der Kündigungsfrist betriebliche Abläufe stören oder vertrauliche Informationen an Konkurrenten weitergeben könnten.

Wichtig zu verstehen: Die Freistellung ist keine Kündigung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern setzt lediglich die Arbeitspflicht aus. Ihr Arbeitsvertrag besteht fort – mit allen Rechten und Pflichten, die nicht ausdrücklich ausgesetzt sind. Dazu gehört insbesondere die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, die auch während der Freistellung weiterläuft. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (16.03.2026, Az. 4 SLa 854/25) bestätigt, dass eine solche Freistellung nicht allein dadurch hinfällig wird, dass Sie gegen die Kündigung vorgehen – ihre Bindungswirkung ist jedoch an die ursprüngliche Kündigungsfrist gekoppelt und endet nicht automatisch erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Die Kündigungsschutzklage als zentrales Element Ihrer Verteidigung

Die unwiderrufliche Freistellung entbindet Sie nicht von der Pflicht, die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG einzuhalten. Wenn Sie die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb dieser Frist einreichen, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob Sie freigestellt sind oder nicht. Diese Frist ist die wichtigste Hürde in jedem Kündigungsschutzverfahren. Versäumen Sie sie, verlieren Sie nicht nur Ihren Arbeitsplatz, sondern auch jeden Anspruch auf eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung.

Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet am dritten Werktag des Folgemonats. Das klingt einfach, ist aber in der Praxis oft tückisch: Feiertage, Wochenenden und Betriebsferien verschieben die Frist nicht. Zudem müssen Sie die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen – und das ist nur der formale Akt. Die eigentliche Herausforderung beginnt danach: Sie müssen Ihre Argumente schlüssig vortragen und Beweise vorlegen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie dabei unterstützen und die Erfolgsaussichten Ihrer Klage realistisch einschätzen.

Was das LAG-Urteil für Ihr Arbeitsverhältnis bedeutet

Im vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall (16.03.2026, Az. 4 SLa 854/25) hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung unwiderruflich bis zum ursprünglichen Kündigungstermin freigestellt. Noch während der Kündigungsfrist rief der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch zur Arbeit zurück; der Arbeitnehmer blieb dennoch fern und berief sich auf die Unwiderruflichkeit der Freistellung. Das LAG entschied: Eine Kündigungsschutzklage macht die Freistellung nicht automatisch hinfällig – sie ist eine eigenständige Willenserklärung, deren Bindungswirkung grundsätzlich über den Zeitpunkt der gerichtlichen Klärung hinausreicht.

Diese Bindungswirkung ist allerdings nicht grenzenlos: Vergütungsansprüche bestanden im entschiedenen Fall nur bis zum ursprünglichen Kündigungstermin. Für die Zeit danach verneinte das Gericht einen Anspruch, weil der Arbeitnehmer trotz Rückruf und fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht zur Arbeit erschienen war. Für Sie bedeutet das: Werden Sie – etwa weil sich der Ausgang des Verfahrens verzögert oder der Arbeitgeber seine Haltung ändert – zur Arbeit zurückgerufen, sollten Sie dem nachkommen, um Ihre Vergütungsansprüche nicht zu gefährden. Die Freistellung bleibt zwar ein wirksames Instrument des Arbeitgebers, ihre Wirkung endet aber nicht automatisch erst mit dem rechtskräftigen Abschluss Ihrer Kündigungsschutzklage.

Ihre Rechte während der Freistellung: Gehalt, Urlaub und mehr

Auch wenn Sie freigestellt sind, haben Sie weiterhin Anspruch auf Ihre vertragliche Vergütung. Der Arbeitgeber muss Ihr Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen – und darüber hinaus, falls die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Achten Sie darauf, dass Ihre Gehaltszahlungen pünktlich und in voller Höhe eingehen. Sollte der Arbeitgeber Zahlungen kürzen, können Sie dies gerichtlich geltend machen – etwa im Rahmen einer Vergütungsklage.

Ein häufiger Streitpunkt ist der Urlaubsanspruch. Während der Freistellung müssen Sie sich den Urlaub anrechnen lassen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt. Fehlt eine solche Erklärung, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen und kann später ausgezahlt werden. Zudem haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das wohlwollend formuliert sein muss – unabhängig davon, ob Sie freigestellt sind oder nicht. Lassen Sie sich das Zeugnis zeitnah ausstellen und prüfen Sie es auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei der Formulierung eines guten Zeugnisses kann Ihnen auch ein Anwalt helfen, der die gängigen Formulierungen kennt und auf Ihre berufliche Entwicklung abgestimmt ist.

Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung nach dem LAG-Urteil

Die unwiderrufliche Freistellung bedeutet nicht, dass Sie auf eine Abfindung verzichten müssen. Im Gegenteil: Viele Arbeitgeber bieten eine Abfindung an, um ein Kündigungsschutzverfahren zu beenden und Rechtssicherheit zu erhalten. Die Höhe der Abfindung ist jedoch Verhandlungssache – es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, außer in den seltenen Fällen des § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet. In der Praxis orientieren sich viele Vergleiche an der Faustformel von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr – aber das ist nur ein Richtwert, keine Garantie.

Ihre Verhandlungsposition hängt von mehreren Faktoren ab: der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Ihrem Alter, Ihren Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Erfolgsaussicht Ihrer Kündigungsschutzklage. Die Freistellung kann dabei ein zweischneidiges Schwert sein: Einerseits zeigt sie, dass der Arbeitgeber Sie nicht mehr im Betrieb haben möchte – das kann Ihre Position stärken. Andererseits kann der Arbeitgeber argumentieren, dass Sie durch die Freistellung bereits faktisch ausgeschieden sind und daher weniger Druck aufbauen können. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wie Sie diese Dynamik am besten nutzen. Ein erfahrener Anwalt kann die Erfolgsaussichten Ihrer Klage einschätzen und einen realistischen Rahmen für die Abfindungsverhandlung vorgeben. Zudem kann er den wirtschaftlichen Wert einer Abfindung steuerlich optimieren, etwa durch die Fünftelregelung, wie unser Artikel zur Fünftelregelung bei Abfindungen zeigt.

Praktische Handlungsempfehlungen: So reagieren Sie richtig

Für Arbeitnehmer, die von einer unwiderruflichen Freistellung betroffen sind, ergeben sich konkrete Handlungsempfehlungen: Erstens, prüfen Sie sofort, ob die Freistellung schriftlich und eindeutlich erklärt wurde. Fehlt eine solche Erklärung, können Sie weiterhin zur Arbeit erscheinen und Ihre Arbeitsleistung anbieten. Zweitens, dokumentieren Sie alle relevanten Vorgänge – Kündigungsschreiben, Freistellungserklärung, Gehaltsabrechnungen und Korrespondenz mit dem Arbeitgeber. Diese Unterlagen sind die Grundlage für Ihre Kündigungsschutzklage und eventuelle Nachforderungen.

Drittens, klären Sie, ob Sie während der Freistellung einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die Nebentätigkeiten während des laufenden Arbeitsverhältnisses untersagen – auch in der Freistellung. Verstoßen Sie dagegen, riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Viertens, denken Sie an Ihre sozialversicherungsrechtliche Situation: Während der Freistellung sind Sie weiterhin pflichtversichert, aber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Lassen Sie sich hierzu von der Agentur für Arbeit oder einem Fachanwalt beraten. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, ob Sie ein neues Arbeitsverhältnis eingehen möchten. Die Freistellung bietet Ihnen die Chance, sich in Ruhe zu bewerben, ohne den Druck, sofort eine neue Stelle annehmen zu müssen. Nutzen Sie diese Zeit sinnvoll und planen Sie Ihre berufliche Zukunft strategisch.

Fazit: Das LAG-Urteil als Weckruf für Ihre Rechte

Das LAG-Urteil macht deutlich: Eine unwiderrufliche Freistellung ist ein wirksames Instrument des Arbeitgebers, ihre Bindungswirkung ist jedoch an die ursprüngliche Kündigungsfrist gekoppelt, statt automatisch bis zum rechtskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens zu reichen. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht darauf, während des gesamten Verfahrens freigestellt zu bleiben – reagieren Sie auf jeden Rückruf des Arbeitgebers, und konzentrieren Sie sich zugleich auf eine möglichst gute wirtschaftliche Lösung. Die Freistellung gibt Ihnen Zeit und Raum, um Ihre Rechte zu sichern, eine Abfindung zu verhandeln und den Übergang in eine neue Beschäftigung zu planen. Holen Sie sich frühzeitig professionelle Unterstützung – ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Chancen realistisch einschätzen und die richtigen Schritte einleiten. Und wenn die Kosten des Verfahrens eine Hürde sind, prüfen Sie, ob ein Prozessfinanzierer wie RechtStark die Finanzierung Ihrer Kündigungsschutzklage übernehmen kann – damit Ihre Rechte nicht am Geld scheitern. Weitere hilfreiche Informationen zur Kündigungsschutzklage finden Sie in unserem Artikel zur Kündigungsschutzklage nach prominenter Niederlage.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.