Hintergrund des Falls
In einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (Az. 1 Ca 456/24) ging es um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis nach derartigen Vorfällen für die Arbeitnehmerin noch zumutbar ist und welche Abfindung angemessen ist.
Die Klägerin war seit November 2019 bei der Beklagten als Büroangestellte mit Assistenzfunktion für die Geschäftsführung beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt lag bei 7.744,75 Euro. Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ausgangspunkt: WhatsApp-Kommunikation mit dem Geschäftsführer
Im Februar 2024 kam es zu mehreren WhatsApp-Nachrichten des Geschäftsführers an die Klägerin, die sowohl sexistisch als auch beleidigend waren. Die Nachrichten enthielten unter anderem:
- Aufforderungen, Kleidungs- und Körpermerkmale für einen Kundenbesuch „anzupassen“
- Beleidigungen wie „dumme Frau“, „hässliche Fresse“
- Androhung arbeitsrechtlicher Sanktionen, einschließlich Home-Office-Verpflichtung und Gehaltskürzung
- Rückforderung von zuvor geschenkten Gegenständen, darunter Dienstwagen, Tankkarte und Schmuck
Die Klägerin reagierte auf diese Nachrichten respektvoll, lehnte jedoch private Annäherungen ab. Kurz darauf erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024.
Streitpunkte vor Gericht
Die Klägerin forderte:
- Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung
- Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
- Hilfsweise die Weiterbeschäftigung, falls die Auflösung nicht gewährt wird
Die Beklagte machte geltend:
- Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei zumutbar
- Pflichtverletzungen der Klägerin rechtfertigten die Kündigung
- Die Abfindung sei überzogen, höchstens eine „Regelabfindung“ von ca. 15.500 Euro sei angemessen
Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Gericht entschied, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin unzumutbar sei. Entscheidend waren die folgenden Punkte:
- Schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte
Die sexistischen, beleidigenden und drohenden Nachrichten überschreiten die Grenzen dessen, was im Arbeitsverhältnis noch hinnehmbar ist. - Missbrauch der Machtposition durch den Geschäftsführer
Die Drohungen über Home-Office, Gehaltskürzung und Rückforderung von Geschenken zeigen, dass private Konflikte des Geschäftsführers in das Arbeitsverhältnis hineingetragen wurden. - Zumutbarkeit vs. Sozialwidrigkeit
Es reicht nicht, dass die Kündigung sozialwidrig ist – es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung unzumutbar machen. Hier genügten die Nachrichten und das Verhalten des Geschäftsführers. - Keine Relevanz der vorangegangenen privaten Beziehung
Dass es vorher eine längerfristige, teils freundschaftliche und flirty Kommunikation gab, relativiert das Fehlverhalten des Arbeitgebers nicht.
Abfindung
Das Gericht setzte die Abfindung auf 68.153,80 Euro brutto fest. Bemessungsgrundlage:
- 2 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
- Unter Berücksichtigung von Dauer der Betriebszugehörigkeit und Schwere des Fehlverhaltens
Die zunächst von der Klägerin geforderten 70.000 Euro wurden leicht angepasst.
Wichtige arbeitsrechtliche Erkenntnisse
- WhatsApp und digitale Kommunikation: Arbeitsrechtliche Zumutbarkeit kann auch durch private Nachrichten beeinflusst werden, wenn sie die Grenzen des respektvollen Umgangs überschreiten.
- Machtmissbrauch: Geschäftsführende dürfen private Konflikte nicht über arbeitsrechtliche Maßnahmen aufarbeiten.
- Abfindung und Genugtuungsfunktion: Bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitgebers kann die Abfindung auch eine Schmerzensgeld-ähnliche Funktion haben.
- Weiterbeschäftigungsantrag ist kein Widerspruch: Ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess steht einem Auflösungsantrag nicht entgegen.
Fazit
Dieses Urteil zeigt deutlich: Arbeitgeber, die private Konflikte, sexistische oder beleidigende Kommunikation in das Arbeitsverhältnis einfließen lassen, riskieren, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird – selbst wenn vorherige Arbeitsleistungen positiv bewertet wurden. Eine solche Situation kann zu einer hohen Abfindung führen, die den Verlust des Arbeitsplatzes und die erlittene persönliche Beeinträchtigung ausgleicht.