• English
  • Русский

Rückruf nach Freistellung: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Rückruf nach Freistellung: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Freigestellt und zurückgerufen – diese Situation sorgt aktuell für Diskussionen, wie ein Fall in der Deutschen Handwerks Zeitung zeigt. Der Arbeitgeber stellt einen Mitarbeiter zunächst von der Arbeit frei, nur um ihn später wieder zurückzurufen. Viele Beschäftigte fragen sich: Darf der Arbeitgeber das einfach? Die Antwort ist oft: Nein, ein Rückruf nach Freistellung ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie während einer Freistellung haben und wie Sie sich bei einem Rückruf richtig verhalten.

Freistellung und Rückruf: Wann darf der Arbeitgeber das?

Eine Freistellung bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer vorübergehend nicht zur Arbeit erscheinen müssen, Ihr Arbeitsverhältnis aber fortbesteht. Es gibt zwei Formen: die unwiderrufliche Freistellung und die widerrufliche Freistellung. Bei der unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung – meist bis zum Ende der Kündigungsfrist. Bei der widerruflichen Freistellung behält er sich vor, Sie später wieder einzusetzen.

Ein Rückruf ist nur dann rechtlich möglich, wenn es sich um eine widerrufliche Freistellung handelt und der Arbeitgeber diesen Vorbehalt wirksam vereinbart hat. Fehlt eine solche Vereinbarung oder wurde die Freistellung als unwiderruflich erklärt, ist der Rückruf in der Regel unzulässig. Das gilt insbesondere, wenn die Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung steht – hier wäre der Rückruf ein widersprüchliches Verhalten, das viele Arbeitsgerichte als treuwidrig einstufen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber eine Freistellung zunächst ohne jeden Vorbehalt aussprechen und später, etwa wegen eines Engpasses in der Auftragslage, den Mitarbeiter doch wieder einsetzen wollen. Ohne eine klare Rechtsgrundlage ist der Arbeitgeber jedoch an seine Freistellungserklärung gebunden. Ein Rückruf nach Freistellung ist dann schlicht unwirksam.

Ihre Rechte bei einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber

Wichtig zu wissen: Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur in bestimmten Fällen wirksam. Ohne eine vertragliche Grundlage kann der Arbeitgeber Sie nicht einfach von der Arbeit freistellen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung steht und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, Sie aus dem Betrieb zu nehmen – etwa um Störungen zu vermeiden. In einem solchen Fall ist die Freistellung jedoch meist unwiderruflich.

Bei einer einseitigen Freistellung haben Sie als Arbeitnehmer mehrere Rechte:

  • Sie müssen weiterhin Ihr Gehalt erhalten, auch wenn Sie nicht arbeiten – der Arbeitgeber gerät nach § 615 BGB (Annahmeverzug) in Zahlungspflicht, wenn er Ihre Arbeitsleistung nicht abruft.
  • Sie dürfen während der Freistellung anderweitige Beschäftigungen aufnehmen, sofern der Arbeitgeber nicht widerspricht und keine Wettbewerbsverbote bestehen.
  • Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihre Arbeitsleistung tatsächlich abgerufen wird – sofern die Freistellung nicht wirksam ist.

Wenn der Arbeitgeber Sie ohne Rechtsgrundlage freistellt, können Sie auf Weiterbeschäftigung klagen. In der Praxis ist jedoch eine einvernehmliche Lösung oft sinnvoller, da ein laufender Arbeitsprozess das Verhältnis belastet. Lassen Sie sich in diesem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, um Ihre Optionen abzuwägen.

Rückruf nach Freistellung: Ist das überhaupt wirksam?

Ein Rückruf nach einer Freistellung ist nur dann wirksam, wenn sie widerruflich war und der Arbeitgeber den Widerruf ordnungsgemäß erklärt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss Ihnen mitteilen, dass die Freistellung endet und Sie wieder zur Arbeit erscheinen sollen. Ohne eine solche Erklärung bleibt die Freistellung bestehen.

Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber Sie zunächst unwiderruflich freigestellt hat und dann zurückrufen möchte, weil sich die Lage geändert hat. In diesem Fall ist der Rückruf regelmäßig unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich nicht von seiner eigenen Freistellungserklärung lösen, wenn sie unwiderruflich war. Eine Ausnahme könnte nur bei sehr schwerwiegenden Gründen wie einer Betriebsschließung oder einem Notfall bestehen – doch selbst dann müssen die Umstände außergewöhnlich sein.

In der Praxis kommt es auch vor, dass der Arbeitgeber die Freistellung mit einer Kündigung verbindet und später eine andere Lösung anstrebt, etwa weil sich die Parteien auf einen Aufhebungsvertrag einigen. In diesem Fall sollten Sie genau prüfen, ob der Rückruf Teil einer neuen Vereinbarung ist oder ob Sie lediglich zu alten Konditionen weiterarbeiten sollen. Klären Sie solche Punkte immer schriftlich.

Praktische Schritte: Wie Sie auf den Rückruf reagieren sollten

Wenn Sie freigestellt wurden und plötzlich zurückgerufen werden, sollten Sie nicht sofort zustimmen oder ablehnen, sondern systematisch vorgehen:

  1. Prüfen Sie Ihre Freistellungserklärung: Ist sie schriftlich erfolgt? Enthält sie einen Widerrufsvorbehalt? Wenn nicht, ist die Freistellung wahrscheinlich unwiderruflich.
  2. Fordern Sie eine schriftliche Rückrufbestätigung an: Lassen Sie sich den Rückruf schriftlich geben, mit Datum und Angaben zum Arbeitsumfang.
  3. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn Unsicherheiten bestehen. Ein Anwalt kann prüfen, ob der Rückruf wirksam ist und welche Konsequenzen ein Widerstand hätte.
  4. Dokumentieren Sie alles: Bewahren Sie E-Mails, Briefe und Notizen zu Gesprächen auf. Das ist für einen eventuellen Rechtsstreit entscheidend.

Wenn Sie sicher sind, dass die Freistellung unwiderruflich war, können Sie den Rückruf ablehnen. Sie sind dann nicht verpflichtet, wieder zu arbeiten. Ein Arbeitgeber, der auf dem Rückruf besteht, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung – doch das sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung könnte drohen, wenn Sie sich weigern und der Arbeitgeber den Rückruf für wirksam hält.

Besser ist es, in einem solchen Fall das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht lässt sich eine Abfindung aushandeln, wenn der Arbeitgeber eigentlich keine Verwendung mehr für Sie hat. Eine Abfindung nach Freistellung ist ein häufiges Verhandlungsergebnis – doch sie ist kein gesetzlicher Anspruch. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Unwiderrufliche Freistellung und Kündigungsschutzklage.

Kündigungsschutzklage und Freistellung: Der Zusammenhang

Eine Freistellung erfolgt oft im Vorfeld einer Kündigung. Der Arbeitgeber möchte den Mitarbeiter aus dem Betrieb nehmen, um Konflikte zu vermeiden oder weil er eine betriebsbedingte Kündigung plant. In diesem Fall ist die Freistellung in der Regel unwiderruflich und gilt bis zum Ende der Kündigungsfrist. Ein Rückruf ist dann ausgeschlossen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist die Freistellung häufig bereits Teil des Kündigungsschreibens. In diesem Fall sollten Sie unbedingt die dreiwöchige Klagefrist beachten, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Nur so können Sie Ihre Rechte wahren – etwa auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung. Die Kündigungsschutzklage hat auch Auswirkungen auf die Freistellung: Wenn die Kündigung unwirksam ist, endet die Freistellung und Sie müssen weiterbeschäftigt werden.

Ein interessanter Aspekt: Wenn der Arbeitgeber Sie freistellt und gleichzeitig kündigt, kann er sich später nicht auf einen Rückruf berufen, um die Kündigung zu widerrufen. Das wäre ein Widerspruch, den Arbeitsgerichte nicht akzeptieren. In der Praxis sollten Sie daher bei einer Kündigung mit Freistellung immer davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis endet – und entsprechend handeln.

Falls Sie unsicher sind, ob eine Kündigung wirksam ist, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Sie müssen jedoch bedenken: Eine Kündigungsschutzklage ist mit Kosten und Risiken verbunden. Ein Prozessfinanzierer wie RechtStark kann Ihnen helfen, das finanzielle Risiko abzusichern – mehr dazu auf unserer Website.

Fazit: So sichern Sie Ihre Position im Konflikt mit dem Arbeitgeber

Freigestellt und zurückgerufen – das geht nicht ohne Weiteres. Als Arbeitnehmer haben Sie klare Rechte, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nach einer Freistellung wieder einbestellen möchte. Entscheidend ist, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich war und ob der Arbeitgeber den Rückruf ordnungsgemäß erklärt hat. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und nicht vorschnell handeln.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Freistellungserklärung genau, fordern Sie Klarheit vom Arbeitgeber und dokumentieren Sie alle Schritte. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, wahren Sie die Fristen für die Kündigungsschutzklage. Und wenn Sie unsicher sind, ob sich eine Klage lohnt, kann eine Prozesskostenfinanzierung durch RechtStark eine Option sein – wir prüfen Ihr Verfahren und übernehmen im Erfolgsfall das Kostenrisiko, sodass Sie ohne finanziellen Druck verhandeln können.

Mehr zum Thema Kündigung und Abfindung finden Sie in unserem Blog, etwa zum Fall mit 24.000 Euro Abfindung nach Kündigung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.