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Inflationsprämie in der Altersteilzeit: LAG Köln verneint Anspruch in der Passivphase

Inflationsprämie in der Altersteilzeit: LAG Köln verneint Anspruch in der Passivphase – inflationspraemie-altersteilzeit

Inhaltsverzeichnis

Die Inflationsprämie in der Altersteilzeit ist ein häufiger Streitpunkt – insbesondere für Beschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 21.07.2026 (7 SLa 678/25) entschieden, dass ein tariflicher Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit regelmäßig nicht besteht, wenn der Tarifvertrag ein „aktives Arbeitsverhältnis“ verlangt.

Das Urteil im Überblick: LAG Köln, 7 SLa 678/25

Das LAG Köln wies die Berufung eines Ingenieurs aus der Flugzeugwartung zurück, der sich in der Passivphase seiner Altersteilzeit befand und die tarifliche Inflationsausgleichsprämie für das Bodenpersonal verlangte. Die Tarifparteien hatten im April 2024 den „Tarifvertrag zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie Boden“ (TV IAP Boden) geschlossen. Berechtigt sind danach nur Mitarbeitende, die am Stichtag 01.04.2024 in einem ungekündigten und aktiven Arbeitsverhältnis stehen und die Wartezeit von sechs Monaten erfüllen.

Der Kläger war seit 1983 bei dem Luftfahrtunternehmen beschäftigt und hatte 2020 Altersteilzeit vereinbart. Ab April 2023 war er vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt (Passivphase). Das Gericht sah in der Passivphase kein „aktives“ Arbeitsverhältnis im Sinne des Tarifvertrags und verneinte den Anspruch.

Der Fall: Ingenieur in der Passivphase der Altersteilzeit klagt auf Inflationsausgleichsprämie

Der Kläger, ein Ingenieur in der Flugzeugwartung, hatte mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der ab April 2020 bis März 2026 lief. Ab April 2023 befand er sich in der Freistellungsphase – er erbrachte keine Arbeitsleistung mehr, erhielt aber weiterhin sein vereinbartes Entgelt nebst Aufstockungsleistungen. Als die Tarifvertragsparteien im April 2024 die Inflationsausgleichsprämie für den Bodenbereich vereinbarten, verlangte er auch für sich die Zahlung. Doch der Tarifvertrag setzte ein „aktives Arbeitsverhältnis“ voraus – und genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts.

Wer ist nach dem Tarifvertrag TV IAP Boden begünstigt? – aktives Arbeitsverhältnis und Wartezeit

Der § 3 TV IAP Boden definiert den berechtigten Personenkreis. Danach sind Mitarbeitende anspruchsberechtigt, die am Stichtag 01.04.2024 in einem ungekündigten und aktiven Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Unternehmen bereits sechs Monate ununterbrochen angehört haben. Zudem gibt es eine Klausel für Beschäftigte, die die Wartezeit bis zum 01.10.2024 erfüllen. Auch Leiharbeitnehmer und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen werden.

Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit sind zwar weiterhin vertraglich gebunden und erhalten ihr vereinbartes Entgelt, erbringen aber keine Arbeitsleistung mehr. Das LAG Köln stellte klar, dass sie deshalb nicht als „aktiv“ beschäftigt gelten. Diese Auslegung ist nicht überraschend. Viele Tarifverträge knüpfen Sonderzahlungen an die tatsächliche Arbeitsleistung. Wer freigestellt ist, fällt aus dem Kreis der Begünstigten heraus – sofern der Wortlaut dies eindeutig regelt.

Warum der Ausschluss der Passivphase nach Ansicht des Gerichts zulässig ist

Der Kläger rügte eine Ungleichbehandlung gegenüber aktiven Kollegen und berief sich auf Art. 3 GG, § 4 TzBfG und § 7 AGG. Das LAG Köln folgte dem nicht. Die Tarifparteien haben bei der Ausgestaltung von Tarifverträgen einen weiten Gestaltungsspielraum, der durch die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützt ist.

Zudem verfolgt die Inflationsausgleichsprämie nach Auffassung des Gerichts zwei legitime Zwecke: den Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten und die Schaffung eines Anreizes für zukünftige Betriebstreue. Arbeitnehmer in der Passivphase scheiden in absehbarer Zeit aus dem Unternehmen aus; ein Anreiz für künftige Betriebstreue ist bei ihnen nicht mehr erforderlich. Auch eine Altersdiskriminierung liegt nicht vor, da die Altersteilzeit nicht zwingend an ein bestimmtes Lebensalter gekoppelt ist.

Inflationsprämie in der Altersteilzeit: Was das für Freigestellte bedeutet

Für Beschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase befinden, ist die Inflationsprämie in der Altersteilzeit mit diesem Urteil eindeutig: Ein tariflicher Anspruch besteht nur, wenn der Tarifvertrag auch freigestellte Arbeitnehmer ausdrücklich einschließt. Prüfen Sie daher den genauen Wortlaut Ihres Tarifvertrags. Manchmal ist nur vom „Arbeitsverhältnis“ die Rede, ohne den Zusatz „aktiv“ – dann könnte die Prämie auch in der Passivphase geschuldet sein.

Befinden Sie sich noch in der aktiven Phase oder haben Sie die Altersteilzeit erst geplant, können Sie versuchen, eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Manche Unternehmen zahlen die Prämie freiwillig, um Unmut zu vermeiden. Ein offenes Gespräch lohnt sich häufig. Auch bei betriebsbedingten Veränderungen spielt Altersteilzeit eine Rolle – wie unser Beitrag zum Schaeffler-Stellenabbau und Altersteilzeit zeigt.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Anspruch haben, lassen Sie die konkrete Formulierung Ihres Tarifvertrags von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. RechtStark kann als Prozessfinanzierer die Kosten eines möglichen Verfahrens übernehmen – die rechtliche Beratung bleibt aber beim Anwalt.

Nichtzulassungsbeschwerde: Geht es noch zum Bundesarbeitsgericht?

Das LAG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt (9 AZN 547/26). Das BAG muss nun entscheiden, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob es zu einer höchstrichterlichen Klärung kommt, ist offen. Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Wer ein Verfahren erwägt, sollte die Entwicklung abwarten und sich anwaltlich beraten lassen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein anderes Urteil des LAG Köln zur tariflichen Altersgrenze – auch dort ging es um die Wirksamkeit tariflicher Ausschlüsse.

Fazit: Inflationsausgleichsprämie in der Freistellungsphase – das sollten Beschäftigte wissen

Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht automatisch geschuldet, sondern hängt entscheidend vom Wortlaut des Tarifvertrags ab. Wer sich in der Passivphase befindet, hat in der Regel keinen Anspruch, wenn der Tarifvertrag ein aktives Arbeitsverhältnis verlangt. Beschäftigte sollten daher ihren Tarifvertrag prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Die Tarifautonomie schützt solche Regelungen, solange sachliche Gründe vorliegen – wie hier der Anreiz für zukünftige Betriebstreue. Auch wenn die Nichtzulassungsbeschwerde noch anhängig ist, sollten Sie realistische Erwartungen haben. Wer eine Inflationsprämie in der Altersteilzeit erhalten möchte, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder eine individuelle Vereinbarung anstreben.

Wenn Sie selbst betroffen sind, hilft eine strukturierte Vorgehensweise: Lesen Sie Ihren Tarifvertrag, klären Sie, ob Ihr Arbeitgeber freiwillig zahlen möchte, und ziehen Sie bei Bedarf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Sollten Sie einen Rechtsstreit erwägen, kann RechtStark prüfen, ob die Prozesskosten übernommen werden können.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.

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