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Insolvenzgeld bei Dauerpleite: Was der Sonderfall für Galeria-Beschäftigte bedeutet

Insolvenzgeld bei Dauerpleite: Was der Sonderfall für Galeria-Beschäftigte bedeutet – insolvenzgeld-bei-dauerpleite

Inhaltsverzeichnis

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, ist das Insolvenzgeld bei Dauerpleite für viele Beschäftigte die letzte Rettung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Galeria erleben gerade einen solchen Sonderfall: Trotz einer langen Insolvenzgeschichte können sie unter Umständen erneut Insolvenzgeld beanspruchen. Was das bedeutet und worauf betroffene Arbeitnehmer jetzt achten müssen, erklärt dieser Beitrag.

Der Begriff „Dauerpleite“ ist kein juristischer Fachbegriff, beschreibt aber treffend, was viele Beschäftigte empfinden, wenn ihr Arbeitgeber über Jahre hinweg von einem Insolvenzverfahren ins nächste schlittert. Für die Belegschaft stellt sich dann die Frage: Bekomme ich meinen Lohn überhaupt noch? Und wenn nicht – wer springt ein?

Insolvenzgeld bei Dauerpleite: Was der Sonderfall für Galeria bedeutet

Die gute Nachricht vorweg: Insolvenzgeld ist keine Leistung des Arbeitgebers, sondern eine Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit. Sie sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Teil ihres Einkommens, wenn der Arbeitgeber wegen einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann. Der Sonderfall bei Galeria zeigt, dass auch in einer Dauerpleite neue Ansprüche entstehen können – nämlich dann, wenn ein neues Insolvenzereignis vorliegt.

Bei einem Unternehmen wie Galeria denken viele: Wenn der Arbeitgeber schon einmal insolvent war, gibt es später kein Insolvenzgeld mehr. Das ist ein Missverständnis. Das Gesetz knüpft den Anspruch nicht an die Person des Arbeitgebers, sondern an das einzelne Insolvenzereignis. Auch bei einer Dauerpleite kann Insolvenzgeld neu entstehen, wenn ein neues Insolvenzereignis vorliegt. Das ist der Kern des Sonderfalls, von dem derzeit viele Galeria-Beschäftigte betroffen sind.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Insolvenzereignisses noch in einem Arbeitsverhältnis stehen und für die letzten drei Monate davor offene Lohnansprüche haben. Das Insolvenzereignis ist der rechtliche Auslöser – etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Verfügungsbeschränkung.

Die Agentur für Arbeit zahlt in der Regel das Nettoentgelt für diesen Dreimonatszeitraum. Dabei geht es um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber tatsächlich nicht gezahlt hat – also den Lohn für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob das Unternehmen bereits seit Monaten oder Jahren zahlungsunfähig ist. Entscheidend ist das konkrete Insolvenzereignis.

Ein Beispiel: Wird nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren ein neues Verfahren eröffnet, weil das Unternehmen erneut zahlungsunfähig ist, kann für die dann noch beschäftigten Arbeitnehmer ein neuer Anspruchszeitraum entstehen. Voraussetzung ist, dass sie weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehen und offene Lohnansprüche haben.

Dauerpleite: Warum die Lage der Galeria-Beschäftigten besonders ist

Die Besonderheit bei Galeria liegt in der Abfolge mehrerer Insolvenzverfahren. Für die Beschäftigten bedeutet das: Sie müssen genau prüfen, ob ein neues Insolvenzereignis vorliegt und ob ihr Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestand. Das klingt banal, ist in der Praxis aber oft die entscheidende Frage.

Hinzu kommt: In einem Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist. Diese Sonderregelung sorgt dafür, dass viele Beschäftigte während des Verfahrens ihre Stelle verlieren. Wer dann noch offene Lohnansprüche hat, kann Insolvenzgeld beanspruchen – aber nur für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Genau diese Konstellation macht den Sonderfall für die Galeria-Belegschaft so besonders. Der Anspruch auf Insolvenzgeld bei Dauerpleite ist keine einmalige Sache, sondern kann bei jedem neuen Insolvenzereignis neu entstehen. Wer davon ausgeht, dass nach einer ersten Insolvenz nie wieder Insolvenzgeld gezahlt wird, verzichtet unter Umständen auf Geld, das ihm zusteht.

Insolvenzgeld beantragen: So gehen Arbeitnehmer vor

Der Antrag auf Insolvenzgeld läuft über die Agentur für Arbeit. In der Regel stellt der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter eine Insolvenzgeldbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist die Grundlage für die Berechnung des Anspruchs. Sie enthält Angaben zu Ihrem Arbeitsentgelt und zu den offenen Beträgen.

Sie sollten den Antrag so früh wie möglich stellen. Es gilt eine gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch verloren gehen. Legen Sie dem Antrag Ihren Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen und möglichst die Insolvenzgeldbescheinigung bei.

Wenn der Arbeitgeber nicht mitarbeitet, sollten Sie sich direkt an die zuständige Agentur für Arbeit wenden. Die Behörde kann die notwendigen Angaben unter Umständen auch beim Insolvenzverwalter anfordern. Wichtig ist, dass Sie nicht warten, bis alle Unterlagen perfekt sind. Auch ein unvollständiger Antrag kann den Anspruch sichern, solange die Frist gewahrt bleibt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt durch die Agentur für Arbeit auf Ihr Konto – Sie müssen also nicht befürchten, dass der Insolvenzverwalter das Geld einbehält.

Insolvenzgeld und Abfindung: Was ist der Unterschied?

Insolvenzgeld ist keine Abfindung. Es ersetzt Lohn, den Sie für bereits geleistete Arbeit nicht erhalten haben. Eine Abfindung dagegen ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie wird nicht von der Agentur für Arbeit gezahlt, sondern vom Arbeitgeber – oder im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter.

Im Insolvenzverfahren werden Abfindungen häufig nur teilweise ausgezahlt, weil sie nicht vom Insolvenzgeld umfasst sind. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Verfahren und von der Insolvenzquote ab. Einen Überblick über die Grundlagen bietet unser Ratgeber zur Abfindung nach Kündigung.

Wer eine fällige Abfindung durchsetzen will, sollte sich frühzeitig über die Erfolgsaussichten beraten lassen. Auch wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, kann sich der Weg über das Arbeitsgericht lohnen – etwa um den Anspruch feststellen zu lassen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Abfindung sofortige Zahlung: So setzen Sie Ihre fällige Zahlung durch.

Was nach dem Insolvenzgeld-Zeitraum passiert

Das Insolvenzgeld deckt in der Regel drei Monate ab. Was danach kommt, hängt vom weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens ab. Wird der Betrieb fortgeführt, zahlt der Arbeitgeber ab dem Folgemonat wieder das vereinbarte Gehalt. Wird der Betrieb stillgelegt, drohen Kündigungen.

Falls Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie die Frist für eine Kündigungsschutzklage unbedingt im Blick behalten: Sie beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzes, auch wenn der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber handelt. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.

Wer parallel einen neuen Job sucht, sollte auch die Wechselwirkungen mit dem Annahmeverzug beachten. Wenn der Arbeitgeber die Arbeit nach einer unwirksamen Kündigung nicht annimmt, schuldet er weiterhin den Lohn – das kann neben dem Insolvenzgeld eine wichtige finanzielle Brücke sein. Mehr dazu in unserem Beitrag Kündigungsschutzklage und neuer Job: Was Arbeitnehmer bei Jobsuche und Annahmeverzug beachten müssen.

Bei betriebsbedingten Kündigungen im Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter zudem die Grundsätze der Sozialauswahl beachten, sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten sind dann wichtige Kriterien. Wer den Eindruck hat, dass die Sozialauswahl fehlerhaft ist, sollte dies im Rahmen einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

Zusätzlich kann eine Transfergesellschaft eine Rolle spielen. Sie wird manchmal eingerichtet, um Beschäftigte nach einer Betriebsstilllegung zu übernehmen und weiterzuqualifizieren. Ob das im Einzelfall passiert, hängt vom Insolvenzverwalter und den finanziellen Möglichkeiten ab.

Rechtliche Unterstützung: Wann sich ein Fachanwalt lohnt

Nicht jeder Insolvenzfall erfordert einen Anwalt. Wenn der Arbeitgeber die Insolvenzgeldbescheinigung ausstellt und die Agentur für Arbeit zügig zahlt, können Sie den Antrag allein stellen. Kompliziert wird es, wenn die Bescheinigung ausbleibt, die Höhe des Insolvenzgeldes falsch berechnet wird oder gleichzeitig eine Kündigung ins Haus flattert.

Gerade bei einer Kündigung im Insolvenzverfahren sollten Sie sich frühzeitig von einer unabhängigen Fachanwältin oder einem unabhängigen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Das gilt auch, wenn Sie eine Abfindung verhandeln möchten. Eine Kündigungsschutzklage kostet zunächst Geld, das viele nicht vorstrecken können. Hier kann eine Prozesskostenfinanzierung helfen: RechtStark prüft als Prozessfinanzierer, ob er die Kosten eines solchen Verfahrens übernimmt – die Vertretung selbst liegt aber immer bei Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Wer unsicher ist, ob er Anspruch auf Insolvenzgeld bei Dauerpleite hat, sollte das klären lassen, bevor Fristen versäumt werden. Der Sonderfall Galeria zeigt: Auch bei einer Dauerpleite ist das Insolvenzgeld ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer. Entscheidend ist, das Insolvenzereignis zu kennen, die Fristen einzuhalten und sich bei Fragen rechtzeitig helfen zu lassen. Wer seine Rechte kennt, kann auch in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage die Weichen richtig stellen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.

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