Arbeitszeugnis nach Kündigung ist auch dann geschuldet, wenn die fristlose Kündigung wirksam ist – das hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 24.09.2026 (5 Ca 1345/25) entschieden. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, sowohl ein Zwischenzeugnis als auch ein Endzeugnis zu erteilen, obwohl die Klage im Übrigen abgewiesen wurde. Für viele Arbeitnehmer ist das eine wichtige Erkenntnis: Auch wenn die Kündigung selbst nicht angefochten werden kann, bleibt das Recht auf ein Arbeitszeugnis bestehen.
Fristlose Kündigung: Was der Fall Siegburg konkret bedeutet
Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, betrifft einen Produktionsmitarbeiter, der seit 2017 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Im Juni 2025 wurde ihm fristlos gekündigt, weil er angeblich angekündigt haben soll, „krank zu machen“ und „gute Anwälte“ zu haben. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Siegburg entschied jedoch, dass die Klage gegen die Kündigung selbst erfolglos blieb – die Kündigung wurde also nicht für unwirksam erklärt. Trotzdem sprach das Gericht dem Kläger einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis und ein qualifiziertes Endzeugnis zu.
Dieses Urteil zeigt: Der Zeugnisanspruch ist ein eigenständiges Recht, das unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung besteht. Selbst wenn eine fristlose Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis ausstellen. Das ist besonders wichtig für alle, die nach einer Kündigung einen neuen Job suchen und auf ein aussagekräftiges Zeugnis angewiesen sind.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung überhaupt wirksam?
Eine außerordentliche, also fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dazu zählen zum Beispiel Straftaten wie Diebstahl oder Betrug, aber auch schwerwiegende Vertragsverstöße. In der Regel muss der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen haben, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.
Im Fall Siegburg hatte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung offenbar auf ein Gespräch gestützt, in dem der Arbeitnehmer angekündigt haben soll, sich krank zu melden und rechtliche Schritte einzuleiten. Das Gericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund, die Kündigung für unwirksam zu erklären – die Klage wurde insoweit abgewiesen. Das zeigt, wie hoch die Hürden für eine Kündigungsschutzklage sein können. Wer sich gegen eine fristlose Kündigung wehren möchte, sollte schnell handeln und sich anwaltlich beraten lassen. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
Ähnliche Fälle, etwa eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls, zeigen, wie wichtig eine schnelle Reaktion ist. Lesen Sie dazu unseren Artikel Fristlose Kündigung wegen Diebstahl: Warum sich eine Kündigungsschutzklage lohnt.
Arbeitszeugnis nach Kündigung: Ein eigenständiger Anspruch
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist gesetzlich geregelt. Nach § 109 der Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen. Dieses Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss das Zeugnis auch Aussagen über Führung und Leistung treffen – dann spricht man von einem qualifizierten Arbeitszeugnis.
Wichtig ist: Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Auch wenn das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung endet, muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen. Das Arbeitsgericht Siegburg hat dies in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt. Der Arbeitnehmer hatte sowohl ein Zwischenzeugnis als auch ein Endzeugnis verlangt – und das Gericht gab ihm recht. Das Urteil macht deutlich, dass der Zeugnisanspruch nicht mit der Kündigung untergeht.
Was tun, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verweigert?
Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, sollten Arbeitnehmer zunächst schriftlich und mit angemessener Frist zur Erteilung auffordern. Wenn Sie Arbeitszeugnis nach Kündigung erhalten möchten, sollten Sie zunächst schriftlich und mit angemessener Frist zur Erteilung auffordern. Oft reicht schon ein freundliches Schreiben, um den Arbeitgeber an seine Pflicht zu erinnern. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, bleibt die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Dafür ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Wichtig ist, die Fristen im Blick zu behalten. Für die Geltendmachung des Zeugnisanspruchs gibt es zwar keine gesetzliche Klagefrist wie bei der Kündigungsschutzklage, aber es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dennoch sollte man nicht zu lange warten, denn mit der Zeit wird es schwieriger, den Anspruch durchzusetzen. Wer unsicher ist, sollte sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Eine Prozessfinanzierung durch RechtStark kann helfen, das Kostenrisiko zu minimieren.
Prozesskosten und -risiken: Warum eine Teilklage trotzdem sinnvoll sein kann
Im Fall Siegburg wurde die Klage teilweise abgewiesen – der Arbeitnehmer musste 75 Prozent der Kosten tragen, der Arbeitgeber 25 Prozent. Das zeigt, dass auch eine teilweise erfolgreiche Klage mit Kosten verbunden sein kann. Dennoch kann es sinnvoll sein, nur den Zeugnisanspruch einzuklagen, wenn die Kündigungsschutzklage aussichtslos erscheint. Eine solche Teilklage ist oft schneller und kostengünstiger als ein vollständiger Rechtsstreit.
Arbeitnehmer sollten sich vor einer Klage genau überlegen, welche Ziele sie verfolgen. Geht es nur um das Zeugnis, kann eine isolierte Klage auf Erteilung des Zeugnisses die richtige Wahl sein. Geht es auch um die Wirksamkeit der Kündigung, sollte man alle Ansprüche bündeln. Ein Fachanwalt kann hierbei helfen, die Erfolgsaussichten einzuschätzen und die richtige Strategie zu wählen. Auch bei der Finanzierung kann RechtStark unterstützen, wenn die Kosten ein Hindernis darstellen.
Praxistipps: So sichern Sie sich Ihr Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis
- Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an, am besten direkt nach Erhalt der Kündigung.
- Prüfen Sie den Inhalt des Zeugnisses sorgfältig: Stimmen Art und Dauer der Tätigkeit? Sind Führung und Leistung korrekt bewertet?
- Verlangen Sie bei Bedarf eine Berichtigung, wenn das Zeugnis unvollständig oder unzutreffend ist.
- Beachten Sie die Fristen: Bei einer Kündigungsschutzklage zählt jede Woche, aber auch der Zeugnisanspruch sollte zeitnah geltend gemacht werden.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten – ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die Fallstricke und kann Ihre Rechte durchsetzen.
Arbeitszeugnis nach Kündigung können Sie auch dann verlangen, wenn die Kündigung wirksam ist – das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg ist ein gutes Beispiel dafür. Der Anspruch ist gesetzlich verankert und kann gerichtlich durchgesetzt werden. Wer seine Rechte kennt und aktiv wird, kann sich auch in schwierigen Situationen ein faires Zeugnis sichern.
Wenn Sie selbst von einer Kündigung betroffen sind und unsicher sind, welche Ansprüche Ihnen zustehen, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein unabhängiger Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation bewerten und die richtigen Schritte einleiten. RechtStark prüft auf Wunsch, ob eine Prozessfinanzierung für Ihr Verfahren möglich ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.