Viele Arbeitnehmer gehen davon aus: Gewinnt man die Kündigungsschutzklage, ist der Arbeitsplatz gerettet. Das stimmt nicht immer – ein Auflösungsantrag kann zu einer Abfindung führen und das Arbeitsverhältnis auch dann beenden, wenn die Kündigung selbst unwirksam war. Wer eine Abfindung anstrebt oder sich gegen einen solchen Antrag wehren will, sollte die Mechanik dahinter kennen.
Auflösungsantrag und Abfindung: Was das bewirkt
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam war, endet das Arbeitsverhältnis eigentlich nicht – der Arbeitnehmer hätte weiterbeschäftigt werden müssen. § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eröffnet beiden Seiten dennoch einen Ausweg: Auf Antrag kann das Gericht das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen, wenn eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall verurteilt das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung nach § 10 KSchG.
Diesen Antrag kann grundsätzlich jede Seite stellen. Beim Arbeitnehmer genügt es, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist – etwa nach schweren Vorwürfen oder einem zerrütteten Vertrauensverhältnis. Der Arbeitgeber muss dagegen strengere Voraussetzungen erfüllen und konkret darlegen, warum eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist – ein bloßer Wunsch, sich vom Arbeitnehmer zu trennen, reicht nicht aus.
Wann Gerichte einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers akzeptieren
Die Arbeitsgerichte prüfen hier streng, weil der Auflösungsantrag sonst zu einem einfachen Ausweg aus dem Kündigungsschutz würde. Anerkannte Gründe sind unter anderem:
- Der Arbeitnehmer erhebt im laufenden Verfahren schwerwiegende, unbelegte Vorwürfe gegen den Arbeitgeber (etwa den Vorwurf einer Straftat), die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.
- Es kommt zu beleidigenden oder herabwürdigenden Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen, die über zulässige Kritik im Rahmen der Rechtsverteidigung hinausgehen.
- Der Arbeitgeber kann nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung auf der bisherigen oder einer vergleichbaren Stelle organisatorisch tatsächlich nicht mehr möglich ist – dabei muss er allerdings auch darlegen, warum keine zumutbare andere Stelle angeboten werden konnte.
Kann der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht darlegen, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Kündigung und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Lohn für die Zwischenzeit (Annahmeverzugslohn) – regelmäßig ein deutlich größerer finanzieller Hebel als eine Abfindung.
Wie die Abfindungshöhe nach § 10 KSchG berechnet wird
Löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf, setzt es die Abfindung nach eigenem Ermessen fest – begrenzt durch die in § 10 KSchG genannten Höchstgrenzen, die mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigen. In der gerichtlichen Praxis hat sich als grobe Orientierung eine Faustformel etabliert:
Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre × Faktor 0,5 bis 1,0
Der Faktor fällt höher aus, je eindeutiger die Kündigung unwirksam war, je länger die Betriebszugehörigkeit ist und je schwerer es der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt haben dürfte, eine neue Stelle zu finden. Bei sehr langer Betriebszugehörigkeit und fortgeschrittenem Alter kann die Abfindung entsprechend deutlich über dem unteren Ende dieser Spanne liegen. Eine feste Formel gibt es aber nicht – das Gericht würdigt den Einzelfall.
Was Betroffene tun sollten
Wer wie kürzlich die von Stellenabbau betroffenen BMW-Beschäftigten eine betriebsbedingte Kündigung erhält und der Meinung ist, der Arbeitsplatz sei gar nicht weggefallen oder eine zumutbare andere Stelle sei ihm vorenthalten worden, sollte fristgerecht – innerhalb von drei Wochen – Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, lohnt sich eine genaue Prüfung, ob tatsächlich Gründe für einen Auflösungsantrag der Gegenseite vorliegen, oder ob eine Weiterbeschäftigung samt Nachzahlung des Annahmeverzugslohns durchsetzbar ist. Beides sollte anwaltlich bewertet werden, bevor man sich vorschnell auf eine niedrige Abfindung einlässt.
Da ein solches Verfahren über mehrere Monate laufen und mit einem echten Kostenrisiko verbunden sein kann, scheuen viele Betroffene den Gang vor Gericht. Eine Prozessfinanzierung durch RechtStark übernimmt dieses Risiko, sodass eine berechtigte Forderung verfolgt werden kann, ohne die Verfahrenskosten selbst vorstrecken zu müssen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.