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Abfindung nach Klagerücknahme: Was Arbeitnehmer aus dem tegut-Urteil lernen

Abfindung nach Klagerücknahme: Was Arbeitnehmer aus dem tegut-Urteil lernen – abfindung-nach-klageruecknahme

Inhaltsverzeichnis

Abfindung nach Klagerücknahme – viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen nach einer betriebsbedingten Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Doch das ist ein Irrtum, wie ein aktuelles Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zeigt. Der Fall eines langjährigen Kommissionierers bei der tegut-Logistik macht deutlich: Wer seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt, verliert in der Regel jede Verhandlungsbasis für eine Abfindung – selbst wenn persönliche Härten wie die Pflege der Eltern vorliegen.

Der Fall im Überblick: Abfindungsklage nach Kündigung bei tegut-Logistik

Der Kläger war seit Dezember 1991 als Kommissionierer bei einem Logistikunternehmen der tegut-Gruppe beschäftigt. Die tegut-Gruppe gehört zum Schweizer Handelskonzern Migros und betreibt Lebensmittelmärkte. Am Standort S.-Stadt in Thüringen arbeiteten 64 unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, darunter der Kläger. Im Zuge einer unternehmerischen Neuausrichtung entschied sich die Geschäftsleitung, die Logistikstandorte zu konzentrieren und einen neuen zentralen Standort in H.-M.-Stadt zu errichten. Der bisherige Standort in S.-Stadt sollte geschlossen werden.

Der Kläger erhielt im März 2023 eine betriebsbedingte Kündigung zum 30. September 2023. Zugleich wurde ihm ein Änderungsangebot unterbreitet, das er jedoch nicht annahm. Stattdessen reichte er eine Kündigungsschutzklage ein, nahm diese aber später zurück. Anschließend klagte er auf Zahlung einer Abfindung – ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Erfurt wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte diese Entscheidung.

Wer war betroffen? Langjähriger Kommissionierer am Standort S.-Stadt

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung 61 Jahre alt und seit fast 32 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug durchschnittlich 2.628 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. Er lebte in einem eigenen Haus und kümmerte sich dort allein um seine pflegebedürftigen Eltern: den 86-jährigen Vater mit Pflegestufe 2 und die 81-jährige Mutter mit Pflegestufe 3. Diese persönliche Situation spielte in dem Verfahren eine zentrale Rolle – allerdings nicht im Sinne des Klägers.

Denn obwohl die Pflege der Eltern zweifellos eine erhebliche soziale Härte darstellt, konnte der Kläger daraus keinen Anspruch auf eine Abfindung ableiten. Das Gericht stellte klar, dass soziale Umstände bei der Frage nach einer Abfindung nach einer bereits akzeptierten Kündigung keine Rolle spielen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet oder ob eine Einigung erzielt wird.

Warum der Arbeitgeber den Standort aufgeben wollte

Die tegut-Gruppe, die zum Migros-Konzern gehört, verfolgte nach dem Erwerb eine Wachstumsstrategie. Die Märkte sollten auf neue Regionen ausgeweitet werden, was eine erhebliche Erweiterung der Logistikkapazitäten erforderlich machte. Nach den Feststellungen des Unternehmens gab es an den bestehenden Standorten keine Möglichkeiten, die benötigten Flächen zu schaffen. Ein Neubau an einem anderen Ort oder eine komplette Verlagerung waren die Optionen. Letztlich entschied sich das Unternehmen für die Konzentration auf einen einzigen zentralen Standort in H.-M.-Stadt und die Schließung des Standorts in S.-Stadt.

Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutete das: Die Arbeitsplätze entfielen an diesem Standort. Eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort war nicht möglich, da das Änderungsangebot eine Versetzung vorsah, die der Kläger ablehnte. Damit war die Kündigung sozial gerechtfertigt – sofern die soziale Auswahl ordnungsgemäß erfolgt war. Doch genau diese Prüfung fand nicht mehr statt, weil der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurückgezogen hatte.

Abfindung nach Klagerücknahme: Gibt es einen Automatismus?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen nach einer betriebsbedingten Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Eine Abfindung ist keine gesetzliche Pflichtleistung, sondern eine vertragliche oder vergleichsweise Vereinbarung. Es gibt zwar eine gesetzliche Regelung in § 1a Kündigungsschutzgesetz, die eine Abfindung vorsieht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausdrücklich auf betriebsbedingte Gründe stützt und der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Doch diese Regelung greift nur, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet. In vielen Fällen – wie auch hier – geschieht das nicht.

Ohne ein solches Angebot bleibt nur der Weg über eine Kündigungsschutzklage. In deren Rahmen kann ein Vergleich geschlossen werden, der eine Abfindung vorsieht. Wer die Klage zurücknimmt, wie der Kläger in diesem Fall, verzichtet auf diese Möglichkeit. Dann gibt es in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung – es sei denn, der Arbeitgeber zahlt freiwillig. Die Abfindung nach Klagerücknahme ist also keine Selbstverständlichkeit – sie hängt allein von der Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers ab.

Weitere Informationen zur Höhe und zu den Voraussetzungen einer Abfindung finden Sie in unserem Ratgeber Abfindung nach Kündigung. Auch die Höhe einer Abfindung ist nicht gesetzlich festgelegt. Als Orientierung dient oft die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, wie auch in unserem Beitrag zum BMW-Stellenabbau erläutert wird. Der Kläger hat also durch die Rücknahme seiner Klage die Chance auf eine Abfindung vergeben. Das zeigt, wie wichtig es ist, eine Kündigung nicht vorschnell zu akzeptieren und sich frühzeitig über die rechtlichen Optionen zu informieren.

Was bedeuten soziale Härten wie die Pflege der Eltern für den Prozess?

Die Pflege von Angehörigen ist eine gesellschaftlich anerkannte und oft belastende Aufgabe. Im Arbeitsrecht spielt sie jedoch nur dann eine Rolle, wenn es um die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung geht. Nach § 1 Abs. 3 KSchG muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen. Auch die Übernahme von Pflegeaufgaben kann in diese Abwägung einfließen – etwa wenn dadurch besondere Härten entstehen.

Doch dieser Schutz greift nur, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich überprüfen lässt. Wer – wie der Kläger – seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt, akzeptiert die Kündigung und kann die soziale Auswahl nicht mehr angreifen. Damit verliert auch die Frage nach der sozialen Härte ihre Bedeutung für den Prozess. Auch bei einer Abfindung nach Klagerücknahme spielen soziale Härten keine Rolle. Das Gericht hat in diesem Fall deutlich gemacht, dass persönliche Umstände wie die Pflege der Eltern keinen eigenständigen Anspruch auf Abfindung begründen können. Eine Abfindung und soziale Härte sind also nicht automatisch miteinander verknüpft.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer eine Abfindung erreichen möchte, sollte die Kündigung nicht einfach hinnehmen, sondern aktiv eine Kündigungsschutzklage erwägen. Nur so kann die soziale Auswahl überprüft und im besten Fall eine Abfindung ausgehandelt werden. Wie Sie dabei vorgehen können, erklärt unser Leitfaden zur Kündigungsschutzklage. Auch die steuerliche Behandlung einer Abfindung ist ein wichtiger Punkt – dazu haben wir einen eigenen Beitrag zur Fünftelregelung verfasst.

Revision nicht zugelassen: Was bedeutet das für den Kläger?

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig, sofern der Kläger nicht innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegt – was nur bei grundsätzlichen Rechtsfragen oder bei Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich ist. In diesem Fall gibt es offenbar keine solchen Gründe, sodass das Verfahren für den Kläger abgeschlossen ist.

Für andere Arbeitnehmer ist dieser Punkt wichtig: Nicht jedes Urteil kann in die nächste Instanz gehen. Die Zulassung der Revision ist die Ausnahme. Wer also eine Klage verliert, sollte sich frühzeitig über die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision beraten lassen. Oft ist es sinnvoller, bereits im ersten Verfahren alle Argumente vorzutragen und auf einen Vergleich hinzuwirken.

Kündigungsschutzklage und Prozessfinanzierung: Wie Sie vorgehen können

Der Fall zeigt, wie schnell aus einer Kündigung ein langwieriger Rechtsstreit werden kann – und wie wichtig eine durchdachte Strategie ist. Wer eine betriebsbedingte Kündigung erhält, sollte zunächst prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dazu gehört nicht nur die Frage nach dem Kündigungsgrund, sondern auch die ordnungsgemäße soziale Auswahl. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wer diese Frist versäumt, verliert seinen Kündigungsschutz.

Im Rahmen der Klage kann es zu einem Vergleich kommen, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – oft wird die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr als Orientierung herangezogen, aber das ist kein fester Anspruch. Entscheidend sind die Verhandlungsposition und die Erfolgsaussichten der Klage. Wer nach der Rücknahme seiner Klage eine Abfindung anstrebt, sollte die Folgen kennen: Ohne eine anhängige Klage gibt es in der Regel keinen Druck auf den Arbeitgeber, freiwillig zu zahlen.

Da Arbeitsgerichtsprozesse mit Kosten verbunden sind, kann eine Prozessfinanzierung helfen. RechtStark prüft, ob die Finanzierung einer Kündigungsschutzklage übernommen werden kann. Dabei übernimmt der Prozessfinanzierer die Kosten des Verfahrens und erhält im Erfolgsfall einen Anteil an der erstrittenen Abfindung. So können auch Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ihre Rechte durchsetzen, ohne ein finanzielles Risiko einzugehen. Weitere Informationen zur Prozessfinanzierung finden Sie auf unserer Website.

Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, sollten Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Nur er kann die Erfolgsaussichten einschätzen und die richtigen Schritte einleiten. Eine Abfindung ist nach einer Klagerücknahme keine automatische Leistung – aber mit der richtigen Strategie lässt sich oft eine faire Lösung erreichen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.

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