Die Annahmeverzugsvergütung ist ein zentraler Anspruch für Arbeitnehmer, deren Kündigung sich als unwirksam herausstellt. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt zeigt, wie eine Pflegefachkraft nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage Lohn für 15 Monate zugesprochen bekam. Der Fall verdeutlicht, dass Arbeitnehmer auch nach einer Kündigung ihre Ansprüche durchsetzen können, wenn sie die richtigen Schritte unternehmen.
Was ist Annahmeverzugsvergütung und wann steht sie zu?
Die Annahmeverzugsvergütung ist der Lohn, den ein Arbeitgeber zahlen muss, wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Das Gesetz regelt diesen Anspruch in § 615 BGB. Vereinfacht gesagt: Kündigt der Arbeitgeber unwirksam, der Arbeitnehmer ist aber bereit, weiterzuarbeiten, dann gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug – er muss den Lohn weiterzahlen, auch wenn er die Arbeit gar nicht abnimmt.
Der Anspruch besteht für den gesamten Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit anbietet, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ununterbrochen zur Arbeit erscheint. Es genügt, wenn er seine Arbeitskraft ausdrücklich oder durch sein Verhalten anbietet. In der Praxis genügt oft schon, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung weiterhin zur Arbeit erscheint oder schriftlich erklärt, dass er zur Arbeitsleistung bereit ist.
Dieser Lohnanspruch ist kein Geschenk, sondern eine gesetzliche Absicherung. Sie soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass er durch eine unwirksame Kündigung seinen Verdienst verliert, obwohl er arbeiten möchte. Das Arbeitsgericht Erfurt hat mit seinem Urteil vom 12.06.2026 (Az. 4 Ca 639/26) genau diesen Anspruch in einem konkreten Fall bestätigt.
Der Fall: Pflegefachkraft erhält Lohn nach unwirksamer Kündigung
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger als Pflegefachkraft bei den Beklagten beschäftigt – mit 20 Wochenstunden und einem Stundenlohn von 24,86 Euro. Nebenbei arbeitete er hauptberuflich in Vollzeit bei einer anderen GmbH. Am 25.03.2024 sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus. Der Kläger wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage, die vor dem Arbeitsgericht Erfurt zunächst unter dem Aktenzeichen 5 Ca 196/24 geführt wurde.
Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem rechtskräftigen Urteil vom 19.02.2025: Die Kündigung war unwirksam, das Arbeitsverhältnis bestand fort. Das Urteil wurde dem Kläger am 04.03.2025 und den Beklagten am 08.03.2025 zugestellt. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich nicht durch die Kündigung, sondern erst durch eine Eigenkündigung des Klägers zum 30.06.2025.
Für die Zeit vom 01.04.2024 bis zum 30.06.2025 verlangte der Kläger nun seinen Lohn – insgesamt 7.458,00 Euro brutto. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollständig statt. Die Beklagten wurden zur Zahlung der Annahmeverzugsvergütung nebst Zinsen verurteilt. Die Widerklage der Arbeitgeber, die Auskunft über Vermittlungsbemühungen verlangten, wurde abgewiesen.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Lohn im Annahmeverzug
Damit ein Anspruch auf Vergütung im Annahmeverzug entsteht, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortbestehen – also die Kündigung unwirksam sein. Im Erfurter Fall wurde dies durch das rechtskräftige Urteil im Kündigungsschutzverfahren festgestellt. Ohne eine solche Feststellung gibt es in der Regel keinen Anspruch, denn ein wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis endet mit der Kündigung.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hat. Das Angebot kann ausdrücklich erfolgen, etwa durch eine schriftliche Erklärung, oder konkludent, indem der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint. In vielen Fällen genügt es, wenn der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung weiterarbeitet oder sich beim Arbeitgeber meldet. Im Erfurter Fall hat der Kläger offenbar seine Arbeitskraft angeboten, auch wenn die Details nicht bekannt sind.
Der Arbeitnehmer muss außerdem arbeitswillig und arbeitsfähig sein. Er darf nicht etwa selbst gekündigt haben oder durch eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sein. Auch muss er sich grundsätzlich um eine anderweitige Beschäftigung bemühen, um den Schaden für den Arbeitgeber zu begrenzen. Diese Obliegenheit ist in § 615 BGB verankert. Der Arbeitnehmer muss sich also aktiv um eine neue Stelle bemühen, wenn er nach einer unwirksamen Kündigung Lohn fordert. Im Erfurter Fall hat der Kläger nach eigenen Angaben keine Vermittlungsangebote eingeholt und keine eigenen Bemühungen zur Begründung eines alternativen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses unternommen. Das Gericht hat ihm dennoch die volle Annahmeverzugsvergütung zugesprochen – offenbar weil eine anderweitige Beschäftigung neben seiner hauptberuflichen Vollzeittätigkeit nicht zumutbar war oder das Gericht die Obliegenheit als nicht verletzt ansah.
Wie wird die Höhe der Annahmeverzugsvergütung berechnet?
Die Höhe der Annahmeverzugsvergütung richtet sich nach dem Lohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kündigung erhalten hätte. Maßgeblich ist die vereinbarte Vergütung, also der Bruttolohn, der für den Zeitraum des Annahmeverzugs geschuldet wird. Im Erfurter Fall betrug der Stundenlohn 24,86 Euro bei 20 Wochenstunden. Das ergibt einen monatlichen Bruttolohn von etwa 2.150 Euro (24,86 € × 20 Stunden × 4,33 Wochen). Für den Zeitraum von 15 Monaten ergibt sich daraus ein Betrag von rund 7.458 Euro – die Summe, die das Gericht zugesprochen hat.
Die Berechnung erfolgt also auf Basis des vertraglich vereinbarten Lohns, nicht auf Basis des tatsächlich ausgezahlten Nettolohns. Der Arbeitgeber muss den vollen Bruttolohn zahlen, wobei er die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) abführen muss. Der Arbeitnehmer erhält den Nettobetrag ausgezahlt, aber der Anspruch besteht auf den Bruttobetrag.
Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nicht mit einer Abfindung verwechselt werden darf. Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, während die Annahmeverzugsvergütung den laufenden Lohn für die Zeit des Annahmeverzugs abdeckt. Beide können nebeneinander bestehen, wenn der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung weiterarbeitet und später eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs nach fristloser Kündigung erhält. Mehr zum Thema Abfindung erfahren Sie in unserem Beitrag Abfindung nach Kündigung.
Was bedeutet das Urteil für betroffene Arbeitnehmer?
Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt ist ein positives Signal für Arbeitnehmer, deren Kündigung unwirksam ist. Es zeigt, dass die Gerichte den Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung ernst nehmen und auch dann zusprechen, wenn der Arbeitnehmer keine intensiven Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung nachweisen kann – zumindest dann, wenn eine solche Beschäftigung neben einer bestehenden Vollzeittätigkeit unzumutbar ist.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer nach einer Kündigung weiterarbeiten will, sollte nicht zögern, seine Arbeitskraft anzubieten und eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Die Klagefrist beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wird die Klage nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Kündigung als wirksam – und der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung entfällt in der Regel. Weitere Details zur fristgerechten Klage finden Sie in unserem Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
Gleichzeitig sollten Arbeitnehmer sich bewusst sein, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, sich um eine anderweitige Beschäftigung zu bemühen. Wer dies völlig unterlässt, riskiert, dass die Annahmeverzugsvergütung gekürzt wird. Die Gerichte legen diese Obliegenheit jedoch nicht übermäßig streng aus, wie der Erfurter Fall zeigt. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer arbeitswillig ist und seine Arbeitskraft anbietet.
So sichern Sie Ihre Ansprüche: Fristen und Vorgehen
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie schnell handeln, um Ihre Ansprüche zu sichern. Die wichtigste Frist ist die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet am selben Tag der dritten Woche. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung nach § 4 KSchG als wirksam fingiert – eine spätere Klage hat dann kaum Aussicht auf Erfolg. Unsere Checkliste für die ersten Tage nach der Kündigung hilft Ihnen, den Überblick zu behalten.
Neben der Klage sollten Sie Ihre Arbeitskraft schriftlich anbieten. Ein einfaches Schreiben mit dem Hinweis, dass Sie zur Arbeitsleistung bereit sind, genügt. Bewahren Sie eine Kopie auf. Dieses Angebot ist wichtig, um den Annahmeverzug des Arbeitgebers zu begründen. Ohne ein solches Angebot kann der Arbeitgeber argumentieren, dass Sie gar nicht arbeiten wollten.
Dokumentieren Sie außerdem alle Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung – auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, sich auf jede Stelle zu bewerben. Sollte der Arbeitgeber später einwenden, Sie hätten sich nicht ausreichend bemüht, können Sie mit Ihren Unterlagen gegenhalten. Im Erfurter Fall wurde dies zwar nicht verlangt, aber es ist immer besser, auf der sicheren Seite zu sein.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung wirksam ist, lassen Sie sich frühzeitig beraten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Chancen einschätzen und die Klage fristgerecht einreichen. Die Kosten dafür können Sie im Erfolgsfall vom Arbeitgeber erstattet verlangen – und auch für die Finanzierung des Verfahrens gibt es Lösungen, wie die Prozessfinanzierung.
Prozessfinanzierung: Wer trägt die Kosten bei einer Klage?
Eine Kündigungsschutzklage kann teuer werden, insbesondere wenn das Verfahren über mehrere Instanzen geht. Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der sich wiederum nach der Höhe des geltend gemachten Anspruchs richtet. Im Erfurter Fall lag der Streitwert bei 7.458 Euro – die Kosten wären überschaubar, aber bei höheren Streitwerten können sie schnell fünfstellig werden.
Viele Arbeitnehmer scheuen sich deshalb, eine Klage einzureichen, obwohl sie gute Erfolgsaussichten haben. Hier kommt die Prozessfinanzierung ins Spiel. Ein Prozessfinanzierer wie RechtStark übernimmt die Kosten des Verfahrens – also Anwalts- und Gerichtskosten – und trägt das Risiko. Wird die Klage gewonnen, erhält der Finanzierer einen Teil der erstrittenen Summe. Wird sie verloren, trägt der Finanzierer die Kosten, der Arbeitnehmer muss nichts zurückzahlen.
Die Prozessfinanzierung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie nach einer Kündigung ohne Arbeit sind und die finanziellen Mittel für einen Prozess nicht aufbringen können. Sie ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen, ohne ein finanzielles Risiko einzugehen. RechtStark prüft dafür Ihre Erfolgsaussichten und übernimmt die Finanzierung, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn Sie also nach einer Kündigung nicht kampflos aufgeben möchten, sondern Ihre Ansprüche durchsetzen wollen, ist die Prozessfinanzierung eine gute Option. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten – und handeln Sie schnell, denn die Fristen laufen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt zeigt, dass Arbeitnehmer auch nach einer unwirksamen Kündigung nicht leer ausgehen müssen. Die Annahmeverzugsvergütung sichert den Lohn für die Zeit des Annahmeverzugs – und mit der richtigen Strategie können Sie diesen Anspruch durchsetzen. Lassen Sie sich nicht entmutigen, sondern wehren Sie sich. Ihre Rechte sind es wert.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.