Die Arbeitnehmerhaftung und D&O sind zwei Begriffe, die auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun haben. Doch ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, wie eng sie zusammenhängen. Das Gericht entschied am 31. Juli 2026 (Az. 8 SLa 603/25), dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung die Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung ausschließt. Das bedeutet: Arbeitnehmer, die grob fahrlässig handeln, können im Ernstfall mit ihrem gesamten Vermögen haften – auch wenn sie eine solche Versicherung haben.
Arbeitnehmerhaftung und D&O: Grundlagen und Grenzen
Die Arbeitnehmerhaftung ist ein komplexes Rechtsgebiet, das viele Arbeitnehmer verunsichert. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit einen Schaden verursacht, haftet er nicht automatisch in voller Höhe. Die Rechtsprechung hat hierfür die sogenannte eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Diese besagt, dass Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten nur bei grober Fahrlässigkeit voll haften, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht. Diese Grundsätze sollen verhindern, dass Arbeitnehmer ein unkalkulierbares Risiko eingehen müssen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllen.
Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die in erster Linie für Führungskräfte abgeschlossen wird. Sie deckt Schadensersatzansprüche ab, die gegen Organmitglieder oder leitende Angestellte geltend gemacht werden. In vielen Unternehmen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für diese Versicherung. Genau das hat nun weitreichende Konsequenzen für die Arbeitnehmerhaftung.
Der Fall vor dem LAG Köln: Kläger soll Millionen zahlen
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer mehrere Überweisungen in Millionenhöhe an verschiedene Gesellschaften veranlasst, die dem Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden zufügten. Das Arbeitsgericht Köln hatte den Arbeitnehmer zunächst zur Zahlung verurteilt, woraufhin dieser Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegte. Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung weitgehend und wies die Berufung zurück. Der Arbeitnehmer soll nun insgesamt mehrere Millionen Euro an seinen Arbeitgeber zahlen – genaue Beträge variieren je nach Überweisung, aber die Summe liegt im zweistelligen Millionenbereich.
Das Gericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe Fahrlässigkeit. Er hatte offenbar in erheblichem Maße gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er die Überweisungen ohne ausreichende Prüfung vornahm. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine D&O-Versicherung für ihn abgeschlossen hatte, spielte eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Haftung.
Warum die D&O-Versicherung die Haftungserleichterung ausschließt
Der erste Leitsatz des Urteils lautet: „Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aus.“ Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine solche Versicherung übernimmt, kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf die Haftungserleichterung berufen. Der Grund dafür liegt in der Schutzfunktion der Versicherung. Sie soll den Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen seiner beruflichen Entscheidungen bewahren. Wenn diese Absicherung besteht, ist es nicht mehr erforderlich, die Haftung zu begrenzen, um den Arbeitnehmer zu schützen.
Der zweite Leitsatz ergänzt: „Eine bestehende vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung, die das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt, lässt jedenfalls den Grund für eine Ausnahme der vollen Haftung in einem Fall der groben Fahrlässigkeit entfallen.“ Mit anderen Worten: Wenn die Versicherung das Risiko abdeckt, dass der Arbeitnehmer durch die Haftung seine Existenz verliert, dann gibt es keinen Grund mehr, ihn bei grober Fahrlässigkeit zu schonen. Er haftet dann in voller Höhe – auch wenn das sein Privatvermögen gefährdet.
Die Arbeitnehmerhaftung und D&O sind untrennbar miteinander verbunden.
Wann greift die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung?
Die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung ist nicht in einem Gesetz festgeschrieben, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit einen Schaden verursachen, der „betrieblich veranlasst“ ist. Das heißt, der Schaden muss im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Die Haftungserleichterung greift jedoch nicht bei Vorsatz und auch nicht bei grober Fahrlässigkeit – zumindest dann nicht, wenn eine D&O-Versicherung besteht, wie das LAG Köln nun klargestellt hat.
Die Abstufung der Haftung sieht in der Regel so aus: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung anteilig aufgeteilt, wobei Faktoren wie das Gehalt, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Schwierigkeit der Aufgabe berücksichtigt werden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll, es sei denn, die Haftung wäre für ihn existenzbedrohend und dies wäre unzumutbar. Genau diese Ausnahme entfällt jedoch, wenn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung besteht, weil dann das Existenzrisiko abgedeckt ist.
Praktische Tipps: So schützen Sie sich als Arbeitnehmer vor Haftungsrisiken
Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Arbeitnehmer? Zunächst einmal sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass eine D&O-Versicherung nicht nur ein Vorteil ist, sondern auch Ihre Haftung verschärfen kann. Wenn Ihr Arbeitgeber eine solche Versicherung für Sie abgeschlossen hat, sollten Sie besonders sorgfältig arbeiten und riskante Entscheidungen vermeiden. Hier sind einige konkrete Tipps:
- Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen: Halten Sie schriftlich fest, warum Sie eine bestimmte Entscheidung getroffen haben. So können Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
- Holene Sie sich bei Unsicherheiten Rat ein: Wenn Sie sich bei einer wichtigen Entscheidung nicht sicher sind, fragen Sie Ihren Vorgesetzten oder einen Kollegen. Eine zweite Meinung kann vor teuren Fehlern schützen.
- Überschreiten Sie nicht Ihre Befugnisse: Handeln Sie nur im Rahmen Ihrer Kompetenzen. Wenn Sie für Überweisungen oder Verträge nicht zuständig sind, überlassen Sie das den dafür vorgesehenen Personen.
- Prüfen Sie Ihre Versicherung: Informieren Sie sich, ob für Sie eine D&O-Versicherung besteht und was genau sie abdeckt. Das können Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder bei der Personalabteilung erfragen.
- Seien Sie bei finanziellen Transaktionen besonders vorsichtig: Gerade bei der Anweisung von Zahlungen sollten Sie alle Angaben genau prüfen. Ein einziger Fehler kann immense Schäden verursachen.
Ähnlich wie in dem Fall, in dem das OLG Köln-Urteil Gläubiger bei manipulierten Bankverbindungen schützte, zeigt auch dieses Urteil, wie wichtig Sorgfalt im Umgang mit Geld ist. Wer hier nachlässig handelt, riskiert nicht nur den Job, sondern auch sein Privatvermögen.
Fazit: Was Sie aus dem Urteil für Ihren Arbeitsalltag mitnehmen
Das Urteil des LAG Köln ist eine deutliche Warnung an alle Arbeitnehmer, die in verantwortungsvollen Positionen arbeiten. Die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung ist kein Freibrief für Nachlässigkeit. Wenn Ihr Arbeitgeber eine D&O-Versicherung für Sie abgeschlossen hat, müssen Sie bei grober Fahrlässigkeit mit der vollen Haftung rechnen. Das kann im Extremfall den Verlust Ihres gesamten Vermögens bedeuten.
Um sich zu schützen, sollten Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen, Entscheidungen dokumentieren und bei Unsicherheiten Rücksprache halten. Wenn Sie dennoch in eine Haftungssituation geraten, ist es ratsam, sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Ein solcher Anwalt kann Ihre Rechte prüfen und gegebenenfalls eine Klage vor dem Arbeitsgericht vorbereiten. Auch wenn es um die Durchsetzung von Rechten nach einer Kündigung geht, kann eine Prozessbeschäftigung nach Kündigung eine Rolle spielen. RechtStark als Prozessfinanzierer kann die Finanzierung eines solchen Verfahrens übernehmen, wenn die Erfolgsaussichten gegeben sind.
Die Arbeitnehmerhaftung und D&O werden auch in Zukunft ein wichtiges Thema bleiben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde. Es bleibt also abzuwarten, ob die obersten Richter die Entscheidung bestätigen. Bis dahin sollten Sie die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung ernst nehmen und im Zweifel lieber einmal zu viel nachfragen als zu wenig.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.