Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist ein scharfes Schwert: Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern nach Ablauf einer Frist – und das ohne die üblichen Schutzmechanismen. Doch nicht jede solche Kündigung ist wirksam. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kündigung eines Chefarztes, der zugleich Strahlenschutzbeauftragter war, unwirksam ist. Der Fall zeigt, wann Arbeitnehmer auch bei betriebsbedingten Gründen geschützt bleiben.
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist: Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel eine fristlose Kündigung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In der Praxis gibt es aber auch die Variante der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Dabei wird das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet, sondern erst nach Ablauf einer Frist, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Der Arbeitgeber muss also keine ordentliche Kündigung aussprechen, sondern wählt diese besondere Form, um bestimmte rechtliche Hürden zu umgehen.
Für Arbeitnehmer ist das oft verwirrend: Sie erhalten eine Kündigung, die als „außerordentlich“ bezeichnet wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Viele fragen sich: Ist das überhaupt zulässig? Die Antwort lautet: Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Das LAG Köln hat diese Voraussetzungen nun präzisiert und dabei die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt.
Der Fall: Chefarzt nach Entzug des Versorgungsauftrags gekündigt
Im konkreten Fall ging es um einen approbierten Arzt, der seit 2013 als Chefarzt der Klinik für Urologie in einem Kölner Krankenhaus tätig war. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 22.500 Euro. Der Arzt war zugleich Strahlenschutzbeauftragter des Krankenhauses – eine Funktion, die mit einem besonderen Kündigungsschutz verbunden ist.
Im Dezember 2024 entzog die Bezirksregierung dem Krankenhaus den Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe Urologie ab April 2025. Daraufhin entschied die Geschäftsleitung, den Betrieb der Urologischen Klinik bereits zum 31.12.2024 einzustellen. Alle Mitarbeiter der Abteilung – vom Chefarzt bis zum medizinischen Personal – wurden gekündigt. Der Chefarzt erhielt eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2025 und wurde ab dem 01.01.2025 freigestellt.
Bemerkenswert: Die förmliche Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter erfolgte erst am 14.07.2025 – also nach der Kündigung. Der Dienstvertrag sah zudem einen Abfindungsanspruch in Höhe eines Jahresgehalts vor. Doch der Arzt wehrte sich gegen die Kündigung und klagte. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage zunächst ab, doch das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm in der Berufung recht.
Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte: Die entscheidende Nachwirkung
Der besondere Kündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte ergibt sich aus § 70 Abs. 6 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG). Diese Vorschrift schützt Arbeitnehmer, die als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind, vor einer Kündigung. Der Schutz greift nicht nur während der Bestellung, sondern wirkt auch nach der Abberufung für eine bestimmte Zeit nach – konkret für ein Jahr. Diese Nachwirkung soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Sonderkündigungsschutz durch eine schnelle Abberufung umgeht.
Im vorliegenden Fall war der Chefarzt zum Zeitpunkt der Kündigung noch Strahlenschutzbeauftragter. Die Abberufung erfolgte erst später. Daher war er zum Kündigungszeitpunkt voll geschützt. Das LAG Köln stellte klar, dass dieser Sonderkündigungsschutz auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zu beachten ist.
Warum das LAG Köln die Kündigung für unwirksam hielt
Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist unwirksam war. Der Senat führte aus, dass eine solche Kündigung aus betrieblichen Gründen nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber andernfalls den Arbeitnehmer trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine Arbeitsleistung gegenüberstünde.
Genau diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Der Sonderkündigungsschutz des Strahlenschutzbeauftragten wirkt nur ein Jahr nach. Das bedeutet: Selbst wenn der Arbeitgeber den Chefarzt weiterbeschäftigen müsste, wäre die finanzielle Belastung auf maximal ein Jahr begrenzt. Eine jahrelange Vergütungspflicht ohne Gegenleistung bestand also nicht. Damit fehlte es an der besonderen Härte, die eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist rechtfertigen könnte.
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Länge der einzuhaltenden Kündigungsfrist und eine vertraglich vereinbarte Abfindung bei der Frage der Zumutbarkeit keine Rolle spielen. Diese Umstände sind nicht Folge des Sonderkündigungsschutzes und können daher nicht herangezogen werden, um die Kündigung zu rechtfertigen. Ähnlich wie in Fällen, in denen Arbeitnehmer bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ihre Rechte wahren müssen, zeigt auch dieses Urteil, dass eine genaue Prüfung der Kündigung entscheidend ist.
Wann eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise zulässig ist
Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen. Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Bei betriebsbedingten Gründen – wie einer Betriebsstilllegung oder dem Wegfall des Arbeitsplatzes – ist dies nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall.
Das LAG Köln nennt als Beispiel: Der Arbeitgeber müsste den Arbeitnehmer trotz fehlender Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten, ohne dass eine Arbeitsleistung gegenübersteht. Nur dann kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht gezogen werden. Ist die Vergütungspflicht zeitlich begrenzt – etwa durch einen nachwirkenden Sonderkündigungsschutz –, fehlt es an dieser besonderen Belastung.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist kein einfacher Weg für den Arbeitgeber, sich von Mitarbeitern zu trennen. Sie muss gut begründet sein und scheitert oft, wenn nicht wirklich eine langjährige Vergütungspflicht droht. Auch bei KI-bedingten Betriebsänderungen hat das LAG Köln bereits klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht schutzlos sind.
Was betroffene Arbeitnehmer jetzt tun können: Fristen, Kündigungsschutzklage und Beratung
Wenn Sie eine Kündigung – mit oder ohne Auslauffrist – erhalten haben, ist schnelles Handeln gefragt. Die wichtigste Frist ist die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Verpassen Sie sie, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtlich angreifbar wäre.
Sie sollten daher umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Er kann prüfen, ob die Kündigung wirksam ist und ob Sie Sonderkündigungsschutz genießen. Insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine genaue Prüfung der sozialen Rechtfertigung notwendig. Auch die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zulässig ist, sollte anwaltlich bewertet werden. Ein Urteil wie das des LAG Köln zeigt, dass sich der Gang zum Arbeitsgericht lohnen kann.
Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage können je nach Streitwert erheblich sein. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren. Eine Kündigungsschutzklage kann durch eine Prozessfinanzierung abgesichert werden, sodass Sie das Kostenrisiko nicht allein tragen müssen.
Wenn Sie eine Abfindung verhandeln möchten, sollten Sie wissen, dass eine Abfindung nicht automatisch geschuldet ist. Sie ist oft das Ergebnis einer Verhandlung oder eines Vergleichs. Eine Abfindung nach Kündigung kann eine sinnvolle Lösung sein, aber sie ersetzt nicht die Prüfung der Kündigungswirksamkeit. Lassen Sie sich daher umfassend beraten.
Prozessfinanzierung als Option: Das Kostenrisiko einer Klage absichern
Eine Kündigungsschutzklage kann teuer werden, insbesondere wenn es um ein hohes Gehalt geht. Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der oft mehrere Monatsgehälter umfasst. Wenn Sie sich eine Klage nicht leisten können, bietet eine Prozessfinanzierung eine Lösung: Ein Prozessfinanzierer übernimmt die Kosten des Verfahrens und erhält im Erfolgsfall einen Anteil an der erstrittenen Abfindung oder dem zugesprochenen Betrag. Im Falle einer Niederlage trägt der Finanzierer die Kosten.
RechtStark ist ein Prozessfinanzierer, der Arbeitnehmer bei Kündigungsschutz- und Abfindungsklagen unterstützt. Wir prüfen Ihr Verfahren und übernehmen bei Erfolgsaussicht die Finanzierung. So können Sie Ihre Rechte durchsetzen, ohne das finanzielle Risiko allein zu tragen.
Das Urteil des LAG Köln zeigt, dass sich eine Klage lohnen kann. Der Chefarzt hat nicht nur seine Kündigung abgewehrt, sondern auch die Kosten des Verfahrens der Arbeitgeberin auferlegt bekommen. Für Arbeitnehmer ist das ein starkes Signal: Auch bei betriebsbedingten Gründen und trotz hoher Gehälter ist der Kündigungsschutz nicht ausgehebelt.
Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, zögern Sie nicht. Sichern Sie Ihre Rechte, indem Sie fristgerecht Klage erheben und sich professionell beraten lassen. Eine Kündigung ist nicht automatisch wirksam – das hat dieses Urteil eindrucksvoll bestätigt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.