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Sachgrundlose Befristung: 18,5 Prozent bei Neueinstellungen – was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Sachgrundlose Befristung: 18,5 Prozent bei Neueinstellungen – was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Inhaltsverzeichnis

Die sachgrundlose Befristung ist im Jahr ​​2025 auf ein Rekordhoch gestiegen: Rund 790.000 sozialversicherungspflichtige Neueinstellungen waren sachgrundlos befristet – das entspricht ​​18,5 Prozent aller Neueinstellungen. Diese Zahl stammt aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen, die sich auf das IAB-Betriebspanel stützt. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Immer häufiger werden Verträge ohne sachlichen Grund befristet, ohne dass der Arbeitgeber einen bestimmten Anlass wie eine Vertretung oder ein Projekt nennen muss. Doch was steckt hinter dieser Entwicklung, und welche Rechte haben Sie, wenn Sie selbst betroffen sind?

Was bedeutet „sachgrundlose Befristung“?

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es eine Kündigung braucht. Eine sachgrundlose Befristung liegt vor, wenn der Arbeitgeber für diese Befristung keinen besonderen Grund anführen muss. Im Gegensatz dazu gibt es die befristeten Verträge mit Sachgrund, etwa bei Elternzeitvertretung, saisonalen Schwankungen oder einem zeitlich begrenzten Projekt.

Die sachgrundlose Befristung ist also eine Art „Flexibilitätsinstrument“ für Arbeitgeber. Sie können damit Personal einstellen, ohne sich langfristig zu binden. Für Arbeitnehmer bedeutet das jedoch oft Unsicherheit: Man weiß nicht, ob der Vertrag verlängert wird oder ob man nach Ablauf arbeitslos wird. Die hohe Zahl von ​​18,5 Prozent zeigt, wie verbreitet diese Praxis inzwischen ist.

Die Rechtslage: Wann ist eine sachgrundlose Befristung zulässig?

Nicht jede sachgrundlose Befristung ist rechtlich zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt enge Grenzen. So ist eine sachgrundlose Befristung nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber gestanden hat. Wer also nach einem unbefristeten Job beim selben Unternehmen erneut befristet eingestellt wird, kann sich gegen die Befristung wehren.

Außerdem gibt es eine gesetzliche Höchstdauer für die sachgrundlose Befristung. Wird diese überschritten, ist die Befristung unwirksam – der Arbeitsvertrag gilt dann als unbefristet geschlossen. Auch die Anzahl der Verlängerungen ist begrenzt. Wenn der Arbeitgeber also einen befristeten Vertrag mehrfach verlängert, ohne dass ein Sachgrund vorliegt, kann die Befristung gegen das Gesetz verstoßen.

Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort darauf, dass sachgrundlose Befristungen aus empirischer Sicht oft als „erweiterte Erprobungsmöglichkeit“ genutzt werden und eine Brücke in unbefristete Beschäftigung darstellen können. Das mag in manchen Fällen stimmen, doch für viele Beschäftigte bleibt die Unsicherheit ein ständiger Begleiter.

Warum Arbeitgeber auf befristete Verträge setzen

Die Gründe für die häufige Nutzung sachgrundloser Befristungen liegen auf der Hand: Arbeitgeber schätzen die Flexibilität, Personal an schwankende Auftragslagen anzupassen, ohne sofort die volle Verantwortung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Hinzu kommt, dass bei befristeten Verträgen der Kündigungsschutz erst mit Entfristung greift – solange der Vertrag läuft, gibt es in der Regel keine ordentliche Kündigung, aber auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Besonders häufig sind sachgrundlose Befristungen in Branchen wie unternehmensnahen Dienstleistungen, im Gesundheits- und Sozialwesen, im Einzelhandel, im Gastgewerbe sowie im Verkehr und Lagerei. Das zeigt, dass vor allem Bereiche mit hohem Personalbedarf und oft unsicheren Auftragslagen auf diese Vertragsform setzen. Für viele Beschäftigte in diesen Branchen ist die Befristung daher Alltag.

Ihre Rechte als befristet Beschäftigter

Auch mit einem befristeten Vertrag haben Sie als Arbeitnehmer umfassende Rechte. Sie haben Anspruch auf dieselbe Vergütung wie unbefristet beschäftigte Kollegen, sofern nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Auch Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Schutz vor Diskriminierung gelten uneingeschränkt.

Wichtig zu wissen: Ein befristeter Vertrag endet automatisch mit Ablauf der Zeit – eine Kündigung ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch vor Ablauf der Befristung nur dann kündigen, wenn dies vertraglich vereinbart ist und ein wichtiger Grund vorliegt. Andernfalls bleibt das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Laufzeit bestehen. Nach Ablauf haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das Ihre Tätigkeiten und Leistungen dokumentiert.

So wehren Sie sich gegen eine unzulässige Befristung

Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre sachgrundlose Befristung nicht rechtmäßig ist, sollten Sie schnell handeln. Es gelten enge Fristen, um eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Befristung als wirksam – auch wenn sie gesetzwidrig war.

Bevor Sie klagen, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren, der die Erfolgsaussichten einschätzt. Eine Klage ist dann aussichtsreich, wenn zum Beispiel die gesetzliche Höchstdauer überschritten wurde, ein vorheriges unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand oder die Befristung aus anderen Gründen unwirksam ist. In solchen Fällen kann das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht – das bedeutet oft einen starken Verhandlungshebel gegenüber dem Arbeitgeber.

RechtStark als Prozessfinanzierer kann in solchen Fällen die Finanzierung einer Klage prüfen – die rechtliche Vertretung übernimmt jedoch stets ein unabhängiger Anwalt. Wenn Sie also eine Entfristungsklage erwägen, können Sie sich auch über eine Prozesskostenfinanzierung informieren, um das finanzielle Risiko zu begrenzen.

Abfindung und Kündigungsschutz bei befristeten Verträgen

Bei einem befristeten Vertrag, der einfach ausläuft, gibt es in der Regel keine Abfindung, weil das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch Zeitablauf endet. Eine Abfindung kommt nur dann ins Spiel, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der Befristung kündigt und Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. In einem gerichtlichen Vergleich wird häufig eine Abfindung vereinbart – die Höhe hängt von vielen Faktoren ab, wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und den Erfolgsaussichten der Klage.

Wenn Sie eine Abfindung aushandeln, sollten Sie wissen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist bei befristeten Verträgen anders aussehen können als bei unbefristeten. Es lohnt sich daher, die Regeln zu Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag zu kennen. Und wenn Ihnen eine Abfindung zugesagt wird, ist es wichtig, auf eine sofortige Zahlung der Abfindung zu bestehen, um spätere Zahlungsprobleme zu vermeiden.

Fazit: Was die 18,5 Prozent für Ihre Jobsuche bedeuten

Die hohe Quote sachgrundloser Befristungen ist ein Warnsignal für den Arbeitsmarkt. Sie zeigt, dass viele Arbeitgeber auf flexible Verträge setzen, um Risiken zu minimieren. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie müssen wachsamer sein, wenn Sie einen befristeten Vertrag unterschreiben. Prüfen Sie genau, ob die Befristung rechtlich zulässig ist, und scheuen Sie sich nicht, bei Zweifeln rechtliche Schritte einzuleiten.

Eine sachgrundlose Befristung ist kein Schicksal, dem Sie ausgeliefert sind. Mit Kenntnis Ihrer Rechte und gegebenenfalls einer Klage können Sie sich wehren und im besten Fall eine unbefristete Weiterbeschäftigung erreichen. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten – und denken Sie daran, dass Prozesskostenfinanzierung wie die von RechtStark Ihnen helfen kann, das Risiko einer Klage zu tragen, ohne dass Sie auf einen erfahrenen Anwalt verzichten müssen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine Prozessfinanzierung für Ihren Fall infrage kommt, können Sie sich an RechtStark wenden.

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